Europäische Union

2006/547/EG: Entscheidung der Κommission vom 1. August 2006 über die Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3516)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rforderlichen Fahrzeit und der Bedingungen für die Frequenzen, um die von den Verpflichtungen betroffenen sardischen Flughäfen durch Straßen zu verbinden. — Eine Beschreibung der am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung herrschenden Lage in Bezug auf die Anwendung dieser Verpflichtungen und die Identität des oder der die Flugdienste gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchführenden Luftfahrtunternehmen(s). — Die am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung eventuell bei den nationalen Gerichten anhängigen Klagen und die Rechtslage der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. — Eine Erklärung dahingehend, ob die in der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der Aussetzung bzw. Aufhebung der in der Veröffentlichung vom 10. Dezember 2004 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin galten und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, sowie der Gründe, aus denen die italienischen Behörden die Kommission nicht unverzüglich unterrichtet haben. Artikel 3 (1)   Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. (2)   Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 1. August 2006 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (2)   ABl. C 72 vom 24.3.2006, S. 4. (3)   ABl. C 93 vom 21.4.2006, S. 13. (4)   ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 16. (5)   ABl. C 51 vom 16.2.2001, S. 22. (6)   ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 6. (7)   ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 10. (8)  Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.