Europäische Union

2009/15/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates ( Džiugas ) (g.g.A.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8423)

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13.1.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 8/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2008 über die Ablehnung eines Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (Džiugas) (g.g.A.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8423) (Nur der litauische Text ist verbindlich) (2009/15/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und gemäß Artikel 17 Absatz 2 derselben Verordnung hat die Kommission den von den litauischen Behörden übermittelten und am 15. Juni 2005 eingegangenen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Džiugas“ als geschützte geografische Angabe für einen Käse geprüft. (2) Auf Aufforderung der Kommission hat Litauen eine neue Fassung der Spezifikation sowie eine Zusammenfassung und zusätzliche Informationen übermittelt, die am 3. Juli 2006, am 5. Dezember 2006 und am 3. September 2008 eingegangen sind. (3) Die Kommission bat unter anderem um Erklärungen hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses, dessen Eintragung beantragt wird, und seinem besonderen geografischen Ursprung. (4) Nach Prüfung der von Litauen mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die besondere Qualität oder die spezifischen Eigenschaften des Käses auf das Herstellungsverfahren zurückgehen und nicht dem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind. In der Spezifikation wird erläutert, dass der Zusammenhang zwischen dem Käse „Džiugas“ und seinem Gebiet auf dem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, das dem Käse die besonderen physischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften verleiht, die ihn von anderen Käsen unterscheiden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Herstellungsverfahren der Käsesorte „Džiugas“ für den höheren Magnesium- und Kalziumgehalt verantwortlich ist und die besonderen organoleptischen Eigenschaften der Käsesorte „Džiugas“, seine schwachgelbe Farbe mit gräulichen Nuancen und sein frischer Geschmack auf das Herstellungsverfahren zurückzuführen sind. Da kein Zusammenhang zwischen diesen Faktoren und dem geografischen Ursprung besteht, erfüllt der Antrag die grundlegenden Kriterien für die Eintragung einer geschützten geografischen Angabe nicht. (5) Somit ist ein Zusammenhang gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht nachgewiesen. (6) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen muss der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Džiugas“ als geschützte geografische Angabe abgelehnt werden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Džiugas“ wird abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Litauen gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2008 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.