Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1088 der Kommission vom 24. März 2017 über die staatliche Beihilfe SA. 35484 (2013/C) (ex SA. 35484 (2012/NN)) betreffend bestimmte gemäß dem Milch- und Fettgesetz finanzierte Teilmaßnahmen im Forschungsbereich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1863)

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Quellenkennung: 32017D1088. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dieser Forschungsprojekte konnten von den Unternehmen im Milchsektor in ihren Produktionszyklen direkt genutzt werden, da sie der Verbesserung der Qualität der hergestellten Milcherzeugnisse dienten. So betraf das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 2 eine Erhöhung des Milchproteingehalts, und private Unternehmen waren direkt an dem Projekt beteiligt. Das Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 betraf aktualisierte Methoden zur Untersuchung der Milchqualität, während es bei dem Forschungsprojekt im Rahmen der Teilmaßnahme BY 13 um die Etablierung des neuen Biosensor-Systems für Routineuntersuchungen in der Praxis ging. (56) Die Vereinbarkeit der beihilfefähigen Kosten wurde bereits im Einleitungsbeschluss positiv bewertet (siehe Erwägungsgründe 203 und 209 des Einleitungsbeschlusses). Somit bleibt noch die Beihilfeintensität zu bewerten (siehe Erwägungsgründe 204, 205, 210 und 211 des Einleitungsbeschlusses) (siehe Erwägungsgrund 5 dieses Beschlusses). Teilmaßnahme BY 2 (57) Die Teilmaßnahme BY 2 ist anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 zu prüfen, da die Beihilfe für den Zeitraum 2008-2012 gewährt wurde. (58) Gemäß Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 ist bei industrieller Forschung eine Beihilfeintensität von bis zu 50 % zulässig. Die Beihilfeintensität bei der Teilmaßnahme BY 2 betrug 25 % (siehe Erwägungsgrund 19 dieses Beschlusses) und lag damit innerhalb der gesetzlichen Obergrenze. (59) Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Teilmaßnahme BY 2 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da die Beihilfeintensität gemäß Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 eingehalten wurde. Teilmaßnahme BY 11 (60) Da die Teilmaßnahme BY 11 vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2011 gewährt wurde, sind die Beihilfen anhand beider Gemeinschaftsrahmen für Forschungsbeihilfen zu prüfen: anhand des Gemeinschaftsrahmens 1996 für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 und anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011. (61) Im Durchführungszeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 betrug die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung 50 % (Nummer 5.3 des Gemeinschaftsrahmens 1996). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.10.1 des Gemeinschaftsrahmens 1996). Ein weiterer Zuschlag von 10 Prozentpunkten war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.10.4. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 1996). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 70 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgrund 22 und Tabelle 2 dieses Beschlusses). (62) Im Durchführungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 betrug die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung 50 % (Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.1.3 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Ein weiterer Zuschlag von 15 Prozentpunkten bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.1.3. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 11 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 75 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgrund 21 und Tabelle 3 dieses Beschlusses). (63) Der Begünstigte, der Milchwirtschaftliche Verein Allgäu-Schwaben e. V., ist als KMU eingestuft, da die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz unterhalb der Schwellenwerte in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (16) liegen (siehe Erwägungsgrund 23). Die im selben Erwägungsgrund genannte Liste der verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen enthält 38 öffentliche Vorträge und 29 Veröffentlichungen. Teilmaßnahme BY 13 (64) Die Teilmaßnahme BY 13 ist anhand des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013 zu prüfen, da die Beihilfe im Jahr 2010 gewährt wurde. (65) Die zulässige Beihilfeintensität bei industrieller Forschung betrug 50 % (Nummer 5.1.2 Buchstabe b des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Wurde die Beihilfe einem KMU gewährt, so war ein Zuschlag von zehn Prozentpunkten zulässig (Nummer 5.1.3 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Ein weiterer Zuschlag von 15 Prozentpunkten bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % war zulässig, wenn die Ergebnisse des Projekts weit verbreitet und veröffentlicht wurden (Nummer 5.1.3. Buchstabe c des Gemeinschaftsrahmens 2007-2013). Die im Rahmen der Teilmaßnahme BY 13 gewährte Beihilfe steht mit diesen Vorschriften für die Beihilfeintensität im Einklang, da die Beihilfe KMU gewährt wurde, die Ergebnisse auf verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und in Veröffentlichungen präsentiert wurden und sich die Beihilfe auf weniger als 75 % der beihilfefähigen Kosten belief (siehe Erwägungsgründe 26 und 27 dieses Beschlusses). (66) Der Begünstigte, der Milchprüfring Bayern e. V., ist als KMU eingestuft, da die Zahl der Beschäftigten und der Jahresumsatz unterhalb der Schwellenwerte in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (17) liegen (siehe Erwägungsgrund 29). Die im selben Erwägungsgrund genannte Liste der verschiedenen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen und Veröffentlichungen enthält 12 öffentliche Vorträge und 12 Veröffentlichungen. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Teilmaßnahmen mit dem Binnenmarkt (67) Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Teilmaßnahme BY 12 handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Artikel 2 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2012 für die Teilmaßnahmen BY 2, BY 11 und BY 13 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 24. März 2017 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 7 vom 10.1.2014, S. 8. (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (3)  C(2013) 4457 final, berichtigt mit Schreiben vom 16.12.2013 (C(2013) 9021 final). (4)  Siehe Fundstelle in Fußnote 1. (5)  Nach Angaben Deutschlands beschäftigte der Begünstigte im Jahr 2011 154 Mitarbeiter und erzielte einen Jahresumsatz von 9,05 Mio. EUR. (6)  Die vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft übermittelte Liste von Veröffentlichungen ist bei der Kommission unter Az. Ares(2016) 503557 — 22. September 2016 registriert. (7)  Nach Angaben Deutschlands beschäftigte der Begünstigte im Jahr 2011 158 Mitarbeiter und erzielte einen Umsatz von 14,6 Mio. EUR. (8)  Die vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft übermittelte Liste von Veröffentlichungen ist bei der Kommission unter Az. Ares(2016) 503557 — 22. September 2016 registriert. (9)  Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rnrn. 11 und 12. (10)  Siehe insbesondere Urteil vom 13. Juli 1988, Französische Republik/Kommission, 102/87, ECLI:EU:C:1988:391. (11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1). (12)   Quelle: Eurostat. (13)  Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22). (14)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5). (15)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1). (16)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (17)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.