Europäische Union

83/667/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.671) - IPTC Belgium) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31983D0667. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31983D0667 83/667/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.671) - IPTC Belgium) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1983 S. 0007 - 0010 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.671 - IPTC Belgium) (Nur der französische Text ist verbindlich) (83/667/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 3 und 15, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 20. September 1982, das Verfahren von Amts wegen einzuleiten, nach Aufforderung des beteiligten Unternehmens gemäß Artikel 19 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2), sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Am 17. Dezember 1981 erließ die Kommission die Entscheidung 82/371/EWG (3), in der sie feststellt, daß einige Bestimmungen des am 13. Dezember 1978 geschlossenen "Übereinkommens über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler" (im folgenden "Übereinkommen" genannt) Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags, soweit sie die Möglichkeit für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure ausschließen, eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Waschmaschinen und Geschirrspüler unter Bedingungen zu erlangen, die im Verhältnis zu denjenigen, die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden, nicht diskriminierend sind. (2) Die Entscheidung 82/371/EWG ist gerichtet an die Association nationale des services d'eau (ANSEAU-NAVEWA), die Union des fournisseurs des artisans de l'alimentation (UFARAL-ULEVO) sowie die Unternehmen, die an dem Übereinkommen beteiligt sind und in den Anhängen I und II der genannten Entscheidung aufgeführt werden. In den beiden fraglichen Verzeichnissen, die anhand der der Kommission von der Communauté de l'Électricité (CEG) gelieferten Angaben erstellt wurden, wird unterschieden zwischen den Unternehmen, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben (Anhang I), und den Unternehmen, die dem Übereinkommen nach seiner Unterzeichnung beigetreten sind (Anhang II). Geldbussen wurden nur gegen die Unternehmen der erstgenannten Gruppe festgesetzt. (3) Aus den Dokumenten über die Sitzungen zur Vorbereitung des Übereinkommens geht hervor, daß eine Firma Allumalux in den folgenden Sitzungen der Gruppen "Wäschepflege" und "Geschirrspüler" vertreten war: - Sitzung vom 23. Oktober 1978 durch H. Demeestere, - Sitzung vom 13. Dezember 1978 durch H. Donnay. Am 19. September 1978 wurden die Mitglieder der Gruppen "Wäschepflege" und "Geschirrspüler" darauf hingewiesen, daß es eines der Ziele der CEG sei, für ihre Mitglieder eine Behandlung zu erreichen, die sie gegenüber den Nichtmitgliedern begünstigen würden : Die Nichtmitglieder müssten ihre (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) ABl. Nr. L 167 vom 15.6.1982, S. 39. Geräte von ANSEAU einzeln prüfen lassen, während allein die Mitglieder der CEG das Übereinstimmungszeichen oder das Etikett NAVEWA-ANSEAU benutzen dürften. In der Sitzung vom 23. Oktober 1978 wurde klargestellt, daß das Übereinkommen den Vorteil habe, einen Schutz gegen Paralleleinfuhren zu bieten. Allumalux wird im Verzeichnis der vom Übereinkommen vom 31. November 1978 betroffenen Firmen ebenfalls aufgeführt. (4) Ausserdem erhielt Allumalux vor dem 13. Dezember 1978 - d.h. vor der Unterzeichnung des Übereinkommens - ein Exemplar des Übereinkommenentwurfs, an dem es die von ihr für erforderlich gehaltenen Änderungen anbringen konnte. Allumalux hat nie Änderungen vorgeschlagen. (5) In den vor dem Abschluß des Übereinkommens erstellten Verzeichnissen, die von der CEG übermittelt wurden, wird "Bosch ex-Allumalux" aufgeführt. Die Kommission richtete daher die Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Sache IV/29.995 an die S.A. Robert Bosch N.V. (Bosch), Chaußée de Mons 128-130, 1070 Brüssel, und nicht an Allumalux, da Bosch unter die Unternehmen eingeordnet war, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hatten. (6) Bosch bestritt weder in ihrer schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch bei der Anhörung noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt vor dem Erlaß der Kommissionsentscheidung, sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt zu haben. Die Kommission ging daher davon aus, daß sich Bosch an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hatte, und setzte gegen dieses Unternehmen eine Geldbusse in Höhe von 76 500 ECU (3 146 346 bfrs) fest. (7) Nach der Zustellung der Entscheidung machte die Firma Bosch geltend, daß sie aufgrund eines sachlichen Irrtums in das Verzeichnis der mit einer Geldbusse belegten Unternehmen aufgenommen worden sei. Bosch sei nämlich am 19. Mai 1980 gegründet worden und besorge den Alleinvertrieb der Geräte der Bosch-Gruppe in Belgien erst seit dem 1. Juni 1980. Bis dahin sei der Vertrieb dieser Geräte von der Aktiengesellschaft IPTC Belgium (IPTC) als unabhängiger Alleinvertriebshändler wahrgenommen worden. (8) Aus dem am 22. Mai 1980 geschlossenen Vertrag zwischen IPTC und Bosch geht hervor, daß Bosch nur einen Teil der Aktiva von IPTC erwarb, die die Geräte der Bosch-Gruppe vom 1. Juni 1980 an nicht mehr vertrieb. IPTC beendete von diesem Zeitpunkt an den Vertrieb von Waschmaschinen oder Geschirrspülern und damit die Anwendung des Übereinkommens. (9) In Beantwortung eines von der Kommission am 8. Juni 1982 an IPTC gerichteten Auskunftverlangens nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bestätigte diese Gesellschaft, daß sie bis zum 31. Mai 1980 die Bosch-Geräte nach Belgien eingeführt und dort vertrieben habe und seinerzeit den Handelsnamen "Allumalux" verwendet habe. IPTC bestätigte ausserdem, daß sie Mitglied der CEG sei, der sie als Importeur und Händler für Elektrogeräte beigetreten sei, und daß sie den Gruppen "Geschirrspüler" und "Wäschepflege" angehöre. IPTC befasse sich derzeit nur noch mit dem Vertrieb von Klimäinrichtungen. IPTC erzielte den folgenden Umsatz (1): >PIC FILE= "T0025190"> (10) Am 4. November 1982 erließ die Kommission die Entscheidung 82/777/EWG (2) zur Änderung der vorerwähnten Entscheidung 82/371/EWG, durch welche Bosch unter die Unternehmen eingeordnet wird, die dem Übereinkommen nach seiner Unterzeichnung beigetreten sind, und durch welche die gegen diese Gesellschaft festgesetzte Geldbusse aufgehoben wird. (11) In der am 24. November 1982 an IPTC gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte forderte die Kommission diese Gesellschaft auf, sich zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, wobei die Kommission darauf hinwies, daß zu den Beschwerdepunkten auch die Gründe gehörten, auf die sich die Kommission in ihrer Entscheidung 82/371/EWG gestützt habe, als sie feststellte, daß einige Bestimmungen des Übereinkommens Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 des EWG-Vertrags darstellten. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (2) ABl. Nr. L 325 vom 20.11.1982, S. 20. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 EWG-Vertrag (12) IPTC ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag. Sie war an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt und gehörte ihm vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Mai 1980 an. IPTC war in den Gruppen "Wäschepflege" und "Geschirrspüler" der CEG vertreten, die das Übereinkommen ausgearbeitet haben. Sie wird unter ihrem Handelsnamen Allumalux unter den Teilnehmern an zwei Sitzungen erwähnt, in denen das Übereinkommen ausgearbeitet worden ist. Aufgeführt wird sie auch im Verzeichnis der ursprünglichen Vertragsparteien des Übereinkommens. IPTC wandte das Übereinkommen an, indem es das Etikett NAVEWA-ANSEAU kaufte und es auf allen von ihr verkauften Maschinen anbrachte. (13) Einige Bestimmungen des Übereinkommens stellten aus den in der vorerwähnten Entscheidung 82/371/EWG (Randnummern 37 bis 67 der genannten Entscheidung) dargelegten Gründen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar. IPTC brachte nichts vor, um diese Gründe zu widerlegen. B. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (14) Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß IPTC durch ihre Beteiligung an der Vorbereitung des NAVEWA-ANSEAU-Übereinkommens und durch dessen Anwendung vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Mai 1980 die Bestimmungen des Artikels 85 EWG-Vertrag verletzt hat. (15) Es ist bekannt, daß die von den Unternehmen getroffenen Maßnahmen zur Behinderung der Paralleleinfuhren und zur Errichtung künstlicher Schranken innerhalb der Gemeinschaft, wodurch die Einheit des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigt wird, von den Gemeinschaftsinstanzen regelmässig verfolgt und geahndet werden. Im vorliegenden Fall stellen die Behinderungen der Paralleleinfuhren, die auf der Anwendung einer vertraglichen Regelung zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen basieren, wegen des zwingenden Charakters dieser Regelung gegenüber Dritten besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar. (16) IPTC hat diese Zuwiderhandlungen vorsätzlich begangen, da sie sich des wettbewerbswidrigen Charakters dieses Übereinkommens bewusst war. Die Mitglieder der Gruppen "Wäschepflege" und "Geschirrspüler" der CEG waren nämlich darauf hingewiesen worden, daß die Einführung des neuen Zulassungssystems unter anderem das Ziel verfolgt, eine Begünstigung ihrer Mitglieder zu erreichen, und daß das Übereinkommen den Vorteil habe, einen Schutz gegen Paralleleinfuhren zu bieten. (17) Der Umstand, daß die Mitglieder des Personals von IPTC, die diese Gesellschaft in den vorerwähnten Sitzungen der Gruppen "Wäschepflege" und "Geschirrspüler" vertraten, angeblich nicht berechtigt waren, die Gesellschaft zu verpflichten, ist nicht geeignet, diese Gesellschaft von ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit freizustellen. Der Text des Übereinkommenentwurfs wurde nämlich IPTC vor seiner endgültigen Verabschiedung zugesandt, um es ihr zu ermöglichen, Bemerkungen dazu vorzubringen. IPTC kannte daher den Text, auf den sich ihre Verpflichtung zur Anbringung der NAVEWA-ANSEAU-Etiketten stützte, und hatte die Möglichkeit gehabt, Änderungen daran vorzuschlagen. Diese oben genannten natürlichen Personen haben ausserdem die Gesellschaft faktisch gebunden, die das Übereinkommen in der Praxis dadurch angewandt hat, daß es die Etiketten kaufte und auf den vor ihr verkauften Maschinen anbrachte. (18) Die Verantwortlichkeit von IPTC gründet sich zugleich auf ihre Beteiligung an der Ausarbeitung des Übereinkommens und auf ihre Eigenschaft als Mitglied der CEG wegen deren aktiver Rolle bei der Ausarbeitung und Anwendung des Übereinkommens. (19) Infolgedessen ist gegen IPTC eine Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu verhängen. Die Höhe dieser Geldbusse muß der Dauer der Zuwiderhandlung, dem besonderen Zusammenhang, in dem der Verstoß begangen wurde, und der Bedeutung dieses Unternehmens auf dem betreffenden Markt Rechnung tragen. Da jedoch die gesamte Geschäftstätigkeit der IPTC sich bedeutend verringert hat, ist die Verhängung einer niedrigeren Geldbusse an IPTC als an die anderen Unternehmen, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, angebracht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen des am 13. Dezember 1978 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWA-ANSEAU, die für die nichtalleinvertriebsberechtigten Importeure die Möglichkeit ausschließen, eine Konformitätsprüfung für die von ihnen nach Belgien importierten Waschmaschinen und Geschirrspüler unter Bedingungen zu erlangen, die im Verhältnis zu denjenigen, die den Herstellern oder Alleinimporteuren eingeräumt werden, nicht diskriminierend sind, stellten während der Zeit, in der die Aktiengesellschaft IPTC Belgium diesem Übereinkommen angehörte, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Dies gilt insbesondere für Artikel 2, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 des genannten Übereinkommens sowie für Artikel 6 der Besonderen Regelung im Anhang zu diesem Übereinkommen. Artikel 2 (1) Gegen IPTC Belgium wird eine Geldbusse in Höhe von 5 000, - (fünftausend) ECU, d.h. 229 502 bfrs, festgesetzt. (2) Diese Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 310-0231000-32 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, einzuzahlen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Aktiengesellschaft IPTC Belgium, Chaußée de Mons 128-130, 1070 Brüssel, gerichtet. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 5. Dezember 1983 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.