Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/435 des Rates vom 29. Januar 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss zur Annahme einer Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 im Einklang mit Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/435 1.2.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/435 DES RATES vom 29. Januar 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss zur Annahme einer Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 im Einklang mit Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. (2) Der Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (3) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. (3) Nach Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens kann der Gemischte CETA-Ausschuss Auslegungen der Bestimmungen des Abkommens vornehmen, die für die nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) und nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) des Abkommens eingesetzten Gerichte bindend sind. (4) Nach Artikel 10 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, die dem Beschluss (EU) 2018/1062 des Rates (4) beigefügt sind, kann der Gemischte CETA-Ausschuss Auslegungen des Abkommens erlassen. (5) Der Gemischte CETA-Ausschuss soll im schriftlichen Verfahren eine Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Abkommens erlassen. (6) Daher ist es zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs einer Auslegung des Gemischten CETA-Ausschusses festzulegen, da durch diesen die Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Abkommens präzisiert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme einer Auslegung von Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Abkommens im Einklang mit Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf einer Auslegung des Gemischten CETA-Ausschusses. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Auslegung wird nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin H. LAHBIB (1)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1). (2)   ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23. (3)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080). (4)  Beschluss (EU) 2018/1062 des Rates vom 16. Juli 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss, der mit dem umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 190 vom 27.7.2018, S. 13). Entwurf AUSLEGUNG Nr. …/2024 DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES vom … der Artikel 8.10, Anhang 8-A, Artikel 8.9 und Artikel 8.39 des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS — gestützt auf Artikel 26.1 Absatz 5 Buchstabe e des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2016, unter Hinweis auf die in Abschnitt 6 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments zum Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) dargelegte gemeinsame Auffassung, in dem Bestreben, die Absichten der Vertragsparteien nach Kapitel acht (Investitionen) in Bezug auf bestimmte Elemente von Artikel 8.10 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen) und Anhang 8-A (Enteignung), Artikel 8.9 (Investitionen und Regulierungsmaßnahmen) und Artikel 8.39 (endgültiger Urteilsspruch) des Abkommens weiter zu präzisieren — HAT FOLGENDE AUSLEGUNG ANGENOMMEN: (1) Gerechte und billige Behandlung Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung in Artikel 8.10 des Abkommens folgendermaßen auszulegen ist: a) Die Liste der Tatbestände in Artikel 8.10 Absatz 2 ist abschließend; b) eine Klage wegen Rechtsverweigerung nach Artikel 8.10 Absatz 2 Buchstabe a setzt voraus, dass die lokalen Rechtsbehelfe zuvor ausgeschöpft wurden, es sei denn, es stehen nach vernünftigem Ermessen keine lokalen Rechtsbehelfe zur Verfügung, die wirksame Abhilfe bieten könnten, oder die lokalen Rechtsbehelfe bieten keine zumutbare Möglichkeit für eine solche Abhilfe. Bei der Klärung der Frage, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt, sollte das Gericht berücksichtigen, dass es kein Berufungsgericht für innerstaatliche Gerichtsentscheidungen ist, und sich nicht mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit innerstaatlicher Gerichtsentscheidungen in der Sache befassen sollte. c) Damit eine Rechtsverweigerung bzw. eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlicher Verfahren im Sinne des Artikels 8.10 Absatz 2 Buchstabe a bzw. b vorliegt, muss es in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu einem unangemessenen und ungeheuerlichen Verfahrensverlauf gekommen sein, der den grundlegenden international anerkannten Standards für Rechtspflege und eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht entspricht und nach dem allgemeinen Rechtsempfinden schockierend oder überraschend ist, etwa durch eine grundlose Verweigerung des Zugangs zu Gerichten oder zu einem Rechtsbeistand, durch Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, durch eine diskriminierende Behandlung seitens der Gerichte, durch eindeutig befangene oder korrupte Richter oder durch einen vollständigen oder ungerechtfertigten Mangel an Transparenz im Verfahren, beispielsweise die unterlassene Bekanntgabe des Verfahrens oder der Gründe für die Entscheidung. d) Eine Maßnahme ist offenkundig willkürlich im Sinne des Artikels 8.10 Absatz 2 Buchstabe c, wenn offensichtlich ist, dass sie in keinem vernünftigen Zusammenhang mit einem legitimen politischen Ziel steht, beispielsweise im Falle einer auf Vorurteilen oder Voreingenommenheit und nicht auf Gründen oder Tatsachen beruhenden Maßnahme. e) Eine Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen stellt eine „gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung“ im Sinne des Artikels 8.10 Absatz 2 Buchstabe d dar, wenn die Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einen Investor aus illegitimen Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöse Überzeugung abweichend behandelt. Artikel 8.10 Absatz 2 Buchstabe d ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien an der Gewährung einer bevorzugten Behandlung zwecks Förderung der Gleichstellung der Geschlechter oder von ethnischen Gruppen oder anderweitiger Bekämpfung der Unterrepräsentation sozioökonomisch benachteiligter Gruppen gehindert werden. f) Damit eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen eine „missbräuchliche Behandlung von Investoren wie Nötigung, Zwang und Schikane“ im Sinne des Artikels 8.10 Absatz 2 Buchstabe e darstellt, muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten einer Vertragspartei festgestellt werden. Bei einer Entscheidung darüber können relevante Erwägungen wie die Schädigung oder angedrohte Schädigung des Investors einfließen, etwa, ob die vorgebliche Schikane oder der vorgebliche Zwang wiederholt oder dauerhaft ausgeübt wurde, sowie die Gründe für das Handeln der Vertragspartei, etwa , ob die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse handelten oder ein Machtmissbrauch vorlag. g) Gemäß Artikel 8.10 Absatz 4 dürfen gegenüber einem Investor abgegebene Erklärungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für die Feststellung eines Verstoßes gegen eine gerechte und billige Behandlung im Sinne des Artikels 8.10 Absatz 2 relevant sind. Erklärungen können keine berechtigten Erwartungen begründen, wenn ein umsichtiger und informierter Investor sich bei der Investition vernünftigerweise nicht auf die Erklärungen verlassen hätte, insbesondere, weil die Erklärungen nicht hinreichend spezifisch und eindeutig waren und nicht den erforderlichen Grad an Förmlichkeit aufwiesen, beispielsweise, da sie nicht in Form einer schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei erfolgt sind. (2) Indirekte Enteignung a) Es wird klargestellt, dass eine indirekte Enteignung nur dann vorliegt, wenn dem Investor die Verwendung und Nutzung seiner Investition oder die Verfügung darüber grundlegend entzogen wurde, so als ob die damit verbundenen Rechte nicht mehr bestünden. b) Bei der Beurteilung der „Dauer der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen“ im Sinne des Anhangs 8-A Nummer 2 Buchstabe b des Abkommens sollte berücksichtigt werden, ob der Eingriff in das Eigentumsrecht vorübergehender – in diesem Fall ist es unwahrscheinlich, dass dieser einer indirekten Enteignung gleichkommt – oder dauerhafter Natur ist, wenngleich allein der dauerhafte Charakter einer Maßnahme nicht das Vorliegen einer indirekten Enteignung begründet. c) Die „klaren und vernünftigen Erwartungen, die mit der Investition verbunden sind“ gemäß Anhang 8-A Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens beziehen sich auf die Erwartungen, die ein umsichtiger und informierter Investor vernünftigerweise hätte hegen können und auf die sich bei Vornahme der Investition verlassen wurde. Es wird klargestellt, dass die Frage, ob die von einem Investor mit einer Investition verbundenen Erwartungen vernünftig sind, soweit relevant von Vertragspartei wie dem Vorliegen von bindenden schriftlichen Zusicherungen der betreffenden Regierung an den Investor, von Art und Umfang staatlicher Regulierung oder dem Potenzial für staatliche Regulierung im jeweiligen Sektor abhängt. d) Die Auswirkungen einer Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen erscheinen „offenkundig überzogen“ im Sinne des Anhangs 8-A Nummer 3 des Abkommens, wenn sie angesichts der angestrebten politischen Ziele eindeutig und offensichtlich überzogen sind. e) Es wird klargestellt, dass Maßnahmen einer Vertragspartei, die zum Schutz berechtigter Gemeinwohlziele gemäß Anhang 8-A Nummer 3 des Abkommens konzipiert und angewendet werden, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels oder zur Bewältigung seiner derzeitigen oder künftigen Folgen einschließen. Solche Maßnahmen stellen keine indirekte Enteignung dar, es sei denn, ihre Auswirkungen sind angesichts der angestrebten politischen Ziele eindeutig und offensichtlich überzogen. (3) Klimawandel a) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele im Bereich des Umweltschutzes gemäß Artikel 8.9 Absatz 1 des Abkommens im öffentlichen Interesse Regelungen in ihrem jeweiligen Gebiet zu erlassen, auch durch Maßnahmen zur Eindämmung oder Bekämpfung des Klimawandels oder zur Bewältigung seiner derzeitigen oder künftigen Folgen. b) Bei der Auslegung der Bestimmungen des Kapitels acht (Investitionen) des Abkommens trägt das Gericht den Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen einschließlich des Übereinkommens von Paris (3), geschehen zu Paris am 12. Dezember 2015, gebührend Rechnung. Insbesondere sollten die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die die Fähigkeit der Vertragsparteien bekräftigt, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen umzusetzen, indem sie Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten, die zur Eindämmung oder Bekämpfung des Klimawandels oder zur Bewältigung seiner derzeitigen und künftigen Folgen konzipiert und angewendet werden. 4. Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen Die Vertragsparteien bekräftigen, dass nach Artikel 28.6 des Abkommens nichts in diesem Abkommen dahin gehend auszulegen ist, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält, um in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu schützen; dies schließt auch Maßnahmen mit Auswirkungen auf Investoren oder ihre Investitionen ein. 5. Schutz der Grundrechte Es wird klargestellt, dass das in Artikel 8.9 Absatz 1 CETA erwähnte Recht der Vertragsparteien, zur Erreichung legitimer politischer Ziele Regelungen zu erlassen, Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte umfasst, wie sie in der am 10. Dezember 1948 in Paris angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind. 6. Berechnung des in Geld bemessenen Schadensersatzes aufgrund von Ansprüchen von Investoren a) Es wird Folgendes klargestellt: In Geld bemessener Schadensersatz nach Artikel 8.39 Absatz 3 des Abkommens: i) darf den vom Investor oder, soweit einschlägig, vom gebietsansässigen Unternehmen erlittenen Verlust oder Schaden, gemessen am Wert vom Tag des Verstoßes, nicht übersteigen; ii) darf nur Verluste oder Schäden widerspiegeln, die aufgrund oder als Folge des Verstoßes entstanden sind, und iii) wird mit hinreichender Sicherheit bestimmt und darf weder spekulativ noch hypothetisch sein. b) Das Gericht berechnet den in Geld bemessenen Schadensersatz nur auf der Grundlage des Vortrags der Streitparteien und berücksichtigt gegebenenfalls i) vorsätzliches oder fahrlässiges Mitverschulden, ii) unterlassene Minderung oder Vorbeugung von Schäden, iii) für denselben Verlust bereits erhaltene Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen, einschließlich erhaltene Entschädigungszahlungen im Rahmen einer innerstaatlichen Ausgleichsregelung oder iv) Rückerstattungen von Eigentum oder die Aufhebung oder Änderung der Maßnahme. Geschehen zu … Für den Gemischten CETA-Ausschuss Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. EU L 11 vom 14.1.2017, S. 23. (2)   ABl. EU L 11 vom 14.1.2017, S. 3. (3)   ABl. EU L 282 vom 19.10.2016, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/435/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.