Europäische Union

79/691/EWG: Beschluß des Rates vom 3. August 1979 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen

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Avis juridique important | 31979D0691 79/691/EWG: Beschluß des Rates vom 3. August 1979 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/1979 S. 0018 - 0018 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0189 BESCHLUSS DES RATES vom 3. August 1979 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen (79/691/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 beschließt der Rat, welche Mitgliedstaaten die in Artikel 1 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen können. Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 müssen die hierfür in Frage kommenden Mitgliedstaaten sich effektiv und uneingeschränkt an den Einrichtungen des Europäischen Währungssystems beteiligen und als weniger wohlhabend anzusehen sein. Diese beiden Bedingungen werden von Irland und der Italienischen Republik erfuellt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Irland und die Italienische Republik können die in der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen. Geschehen zu Brüssel am 3. August 1979. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.