Europäische Union

94/783/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 1994 über das von Deutschland gemeldete Verbot von Pentachlorphenol (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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nd Umweltgefahren hat die Kommission einen Bericht über die Funktionsfähigkeit der Richtlinie und die Substitutionsmöglichkeit von PCP in Auftrag gegeben. Anhand dieses Berichts wird sie vor Ende des Jahres die Möglichkeit prüfen, ein umfassendes PCP-Verbot vorzuschlagen. SCHLUSSFOLGERUNG Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission der Auffassung, daß die von der deutschen Regierung in Anwendung von Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag notifizierten Bestimmungen - als gerechtfertigt zu betrachten sind im Hinblick auf die wichtigen Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag wie auch den Umweltschutz, daß sie in bezug auf diese Erfordernisse notwendig sind und daß sie in keinem unangemessenen Verhältnis zu ihren Zielen stehen, - kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung sind und - auch keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten darstellen. Die Kommission hat daher Grund zu der Auffassung, daß sie bestätigt werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen der von Deutschland gemeldeten Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989 in der durch die Verordnungen vom 26. Oktober 1993 und 14. Oktober 1993 kodifizierten Fassung werden bestätigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 14. September 1994 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission , (1) ABl. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 34. (2) BGBl. I 1989, S. 2235. (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. (4) ABl. Nr. L 188 vom 22. 7. 1994, S. 1. (5) Rechtssache C-41/93, Frankreich gegen Kommission, Slg. 1994, S. I-1829. (6) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. (7) ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1. (8) ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23. (9) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48. (10) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16. (11) Das deutsche Problem der Verwendung von PCP-haltigen Holzschutzmitteln in Wohnungsinnenräumen lässt sich am Beispiel der seit 1984 in Frankfurt anhängigen Gerichtsverfahren verdeutlichen. Von mehr als 3 000 Personen wurden gegen mehrere Geschäftsführer von Unternehmen, die PCP-haltige Holzschutzmittel vertrieben haben, Verfahren angestrengt, aufgrund von durch diese Produkte erlittenen Gesundheitsbeschwerden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.