Europäische Union

88/589/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. November 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/32.318, London European - SABENA) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0589. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n sind. Die Tatsache, daß 118 Reisebüros jedoch an das System SAPHIR angeschlossen sind, kann als Nachweis für die Vorrangstellung der SABENA auf diesem Markt gelten. (25) Es hat sich ferner herausgestellt, daß 47 % der Plätze auf der Flugstrecke Brüssel/Luton zwischen Juni und September 1987 in Belgien über das System SAPHIR reserviert wurden. Dieser hohe Anteil macht deutlich, daß für London European ein erfolgreicher Betrieb auf dieser Strecke von der Aufnahme in dieses System abhängig war. (26) Auf dem zweiten Markt nimmt die SABENA ganz offensichtlich eine beherrschende Stellung ein: alle in Brüssel tätigen Fluggesellschaften sind mit zwei Ausnahmen in das System SAPHIR einbezogen. Somit hat die SABENA alle Unternehmen in ihr System aufgenommen, die dies beantragt haben. Daraus wird deutlich, daß die Aufnahme in dieses System für ein Unternehmen, das den Wettbewerb in Belgien aufnehmen möchte, ausserordentlich wichtig ist. Die Tatsache, daß zwei in Brüssel tätige Fluggesellschaften im System SAPHIR nicht enthalten sind, ist damit zu begründen, daß diese Unternehmen vor allem aus Kostengründen eine eigene Marktzugangspolitik verfolgen, die eine Aufnahme in das System nicht erforderlich macht. (27) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die SABENA zum Zeitpunkt des beanstandeten Vorgehens auf dem belgischen Markt der automatisierten Flugreservierungssysteme eine beherrschende Stellung innehatte. Mißbrauch einer beherrschenden Stellung (28) Die Frage, ob das Verhalten der SABENA eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser beherrschenden Stellung darstellt, ist wie folgt zu beantworten: (29) Das Verhalten der SABENA kann als Versuch gewertet werden, Druck auf die London European auszuüben, um auf indirekte Weise höhere Flugpreise zu erzwingen, als dieses selbständige Luftverkehrsunternehmen aufgrund seiner Kostenstruktur und seiner Handelsstrategie festzusetzen beabsichtigte. Diese auf eine künstliche Heraufsetzung der Flugpreise abzielende Verhaltensweise ist mit dem freien Wettbewerb unvereinbar. (30) Das Verhalten der SABENA kann ebensogut als die Absicht gedeutet werden, die Erzeugung, den Absatz oder die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher einzuschränken (Artikel 86 Buchstabe b), da die Weigerung der SABENA auch zur Folge hätte haben können, daß die London European ihr Vorhaben aufgibt, die Strecke zwischen Brüssel-Luton zu befliegen. (31) Die beiden Verträge - SAPHIR und Handling - stehen in keiner Beziehung zueinander: der Vertrag über die rechnergestützte Flugreservierung dient dem Ziel, die Reisebüros in die Lage zu versetzen, den Kunden kurzfristig Verkehrsleistungen zu den besten Bedingungen zu vermitteln; der Handling-Vertrag betrifft die Bodendienstabfertigung. Einer der Beweggründe der SABENA bestand darin, den Abschluß des SAPHIR-Vertrags von dem Abschluß eines Handling-Vertrags mit der London European abhängig zu machen, der zum Gegenstand des ersteren in keiner Beziehung steht. Dieses Verhalten stellt einen von Artikel 86 Buchstabe d) EWG-Vertrag unmittelbar erfassten Mißbrauch dar. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (32) Die beanstandete Weigerung hat Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten. Erstens ist dieser Mißbrauch eines belgischen Unternehmens gegen ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gerichtet. Zweitens war dieses Verhalten darauf angelegt, auf der Flugstrecke Brüssel-London wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen zu zeitigen, da die SABENA und die London-European bei der Flugreservierung nicht über dieselben Möglichkeiten verfügten. Die Weigerung, der London European den Zugang zum System SAPHIR zu ermöglichen, kann zur Folge haben, daß die betreffende Strecke von diesem Unternehmen nicht beflogen werden kann. Durch diese Ausschaltung der London European als Wettbewerber können die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten sowohl unmittelbar als auch potentiell beeinträchtigt werden, da die Reservierung trotz ihres lokalen Charakters ein innergemeinschaftliches Geschäft, nämlich den Flugverkehr zwischen Brüssel und Luton, betrifft. (33) Die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in dem Fall eindeutig, daß ein marktbeherrschendes Unternehmen in seinem Verhalten auf die Ausschaltung eines Wettbewerbers abzielt. Im Urteil Zoja (1) hat der Gerichtshof befunden, daß Artikel 86 auf Verhaltensweisen Anwendung findet, durch die eine bestehende Wettbewerbsstruktur verändert wird. Der Wettbewerb auf der Strecke Brüssel-London hätte eine andere Struktur gehabt, wenn die London European keinen uneingeschränkten Zugang zu diesem Markt erhalten hätte. Schlußfolgerung (34) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, daß die SABENA gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen hat, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der rechnergestützten Flugreservierungssysteme in Belgien durch ihre Weigerung mißbräulich ausgenutzt hat, die London European in das System SAPHIR aufzunehmen, weil deren Flugpreise zu niedrig waren und sie die Bodendienstabfertigung einer anderen Gesellschaft als der SABENA anvertraut hatte. Die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung bezweckte und bewirkte eine Behinderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Abhilfe (35) Nachdem die SABENA durch das Einwirken der Kommission die London European in ihr System SAPHIR aufgenommen hat, ist eine Anordnung der Kommission auf Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 nicht mehr erforderlich. (36) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 mit Geldbussen in Höhe von höchstens 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes belegt werden. Abgesehen von der Schwere des Verstosses ist auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (37) Die besondere Schwere des Verstosses besteht nach Auffassung der Kommission darin, daß einem Wettbewerber von geringer Grösse der Zugang zu einem rechnergestützten Reservierungssystem verweigert wurde, und damit versucht wurde, ihn davon abzuhalten, sich auf einer Flugstrecke zu etablieren, wodurch er in seinem Vorhaben behindert wurde, auf diese Weise ein zusätzliches Wettbewerbselement einzubringen. Durch dieses Vorgehen hat sich die SABENA über eines der grundlegenden Vertragsziele hinweggesetzt, nämlich die Errichtung eines einzigen Marktes aller Mitgliedstaaten. Erschwerend kommt hinzu, daß das Verhalten der SABENA eine in diesem Bereich übliche Unternehmensstrategie darstellt, die nur deshalb nicht gegenüber anderen Fluggesellschaften angewandt wurde, weil ein ähnlicher Fall nicht eingetreten ist (2). (38) Dieser vorsätzlich begangene Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln musste der SABENA bewusst gewesen sein, da eine verantwortliche Person aus der Rechtsabteilung in einer Stellungnahme vom 9. April 1987 darauf hingewiesen hatte, daß dieses Verhalten Anlaß zu einem Eingreifen der Kommission gemäß Artikel 86 geben könnte. (39) Hinsichtlich der Dauer des Verstosses stellt die Kommission fest, daß es sich um einen kurzen Zeitraum handelt. Auch wenn die Frage zu stellen ist, ob der Verstoß länger gedauert hätte, wenn die Kommission nicht eingeschritten wäre, muß man berücksichtigen, daß die SABENA bereits ab 25. Mai 1987 beschlossen hat, die London European in das System SAPHIR aufzunehmen. Da der Beschluß, die London European nicht in das System SAPHIR aufzunehmen, am 1. April 1987 getroffen wurde, hat der Verstoß kaum zwei Monate gedauert. Diese verhältnismässig kurze Dauer des Verstosses wird bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse berücksichtigt. (40) Die Festsetzung einer niedrigen Geldbusse ist dadurch gerechtfertigt, daß die Verordnung Nr. 17 zum ersten Mal auf dem Markt der rechnergestützten Reservierungssysteme angewandt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die SABENA, Belgian World Airlines, hat gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie mit ihrem Verhalten gegenüber der London European bezweckt hat, dieses Unternehmen davon abzubringen, die Flugstrecke Brüssel-Luton zu befliegen und deshalb die Aufnahme der London European in das System SAPHIR mit folgender Begründung verweigert hat: - die von der London European praktizierten Flugpreise seien zu niedrig; - die London European habe die Bodendienstabfertigung ihrer Flugzeuge nicht der SABENA anvertraut. Artikel 2 Gegen die SABENA wird eine Geldbusse in Höhe von 100 000 ECU festgesetzt. Dieser Betrag ist binnen drei Monaten vom Datum der Zustellung dieser Entscheidung an in Belgischen Franken auf das Konto Nr. 426-4403001-52 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Kredietbank, Filiale Schuman, Rond-Point Schuman 2, B-1040 Brüssel, oder in Ecu auf das Konto Nr. 426-4403003-52 bei derselben Bank zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist werden von Rechts wegen auf den Betrag dieser Geldbusse Zinsen zu dem Satz berechnet, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen Ecu-Geschäften am ersten Werktag des Monats anwendet, in welchem diese Entscheidung erlassen wurde, zuzueglich dreieinhalb Prozent entsprechend 10,75 %. Bei Begleichung der Geldbusse in der Landeswährung der Empfänger erfolgt die Umrechnung zu dem am Vortag der Überweisung geltenden Kurs. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die: SABENA, Belgian World Airlines, 35, rü Cardinal Mercier, B-1000 Brüssel, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EWG-Vertrag. Brüssel, den 4. November 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Für Belgien siehe vor allem Rechtssache 127/73, BRT-SABAM, Slg. 1974, S. 313. (2) ABl. Nr. 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62. (3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 1 und 9. (4) Siehe Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler sowie der Lagerhalter (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 1). (1) ABl. Nr. L 46 vom 15. 2. 1985, S. 51. (2) Bull. EG 7/8 - 1986, Ziff. 2-1-211. (3) ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 46. (4) ABl. Nr. L 239 vom 30. 8. 1988, S. 13. (1) Urteil United Brands, Rechtssache 27/76, Slg. 78, S. 287, Entscheidungsgrund 112. (2) Urteil Hoffmann La Roche, Rechtssache 85/76, Slg. 79, S. 461. (1) Verbundene Rechtssachen 6/73 und 7/73, Slg. 1974, S. 223; siehe auch vorerwähntes Urteil United Brands. (2) Siehe Vermerke vom 18. Februar und 13. März 1987.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.