Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/641 des Rates vom 17. April 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits zu vertretenden Standpunkt

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26.4.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 106/17 BESCHLUSS (EU) 2018/641 DES RATES vom 17. April 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und trat am 1. September 2005 in Kraft. (2) Angesichts der Schwierigkeiten der demokratischen Volksrepublik Algerien (im Folgenden „Algerien“) beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind die Union und Algerien in Übereinstimmung mit den in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen zu einer Einigung über die annehmbaren Änderungen der ursprünglich vorgesehenen Ausgangszollsätze und Mengen sowie des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für den Zollabbau gelangt. (3) Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine mögliche einseitige Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen vor. Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, hat jedoch für die Einfuhren mit Ursprung in anderen Vertragspartei eine vergleichbare Vergünstigung zu gewähren. Artikel 16 Absatz 2 des Assoziationsabkommens bestimmt, dass der Assoziationsausschuss EU-Algerien (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) zusammenzutreten hat, um den Interessen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 97 des Assoziationsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Assoziationsabkommens Beschlüsse zu fassen. Es ist angezeigt, dass Assoziationsausschuss einen Beschluss über die vorgesehenen Änderungen fasst. (4) Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsausschusses gemäß Artikel 97 des Assoziationsabkommens für die Union bindend ist und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Protokolle Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens, maßgeblich beeinflusst — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss EU-Algerien zur Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Der Beschluss des Assoziationsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 17. April 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. ZAHARIEVA (1)   ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2. ENTWURF BESCHLUSS … DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-ALGERIEN vom … über die Änderung der Bedingungen für die Anwendung der Zollpräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 14 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-ALGERIEN — gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der Schwierigkeiten der Demokratischen Volksrepublik Algerien (im Folgenden „Algerien“) beim Abbau der Zölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, wie unter den Bedingungen der Protokolle Nr. 2 und Nr. 5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) vorgesehen, trat eine Sachverständigengruppe der Kommission und Algeriens zwischen September 2010 und Juli 2011 sechsmal zusammen. (2) Dank dieser Konsultationen konnte in Übereinstimmung mit den in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen eine Einigung über die annehmbaren Änderungen der ursprünglich vorgesehenen Ausgangszollsätze und Mengen sowie des ursprünglich vorgesehenen Zeitplans für den Zollabbau gefunden werden. (3) Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine mögliche einseitige Änderung der vereinbarten Zolltarifbestimmungen vor. Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, hat jedoch für die Einfuhren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei eine vergleichbare Vergünstigung zu gewähren. Artikel 16 Absatz 2 des Assoziationsabkommens bestimmt, dass der Assoziationsausschuss EU-Algerien (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) zusammenzutreten hat, um den Interessen dieser Vertragspartei gebührend Rechnung zu tragen. (4) Artikel 97 des Assoziationsabkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Daher ist es notwendig, dass der Assoziationsausschuss einen Beschluss über die vorgesehenen Änderungen fasst — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Durch die bei den bilateralen Konsultationen vereinbarten und im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Bedingungen für die Zollsätze und die Dauer ihrer Anwendung werden die ursprünglich für die jeweiligen landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgelegten Tarifbedingungen der Protokolle Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu … Für den Assoziationsausschuss EU-Algerien Der Präsident (1)   ABl. EU L 265 vom 10.10.2005, S. 2. ANHANG 1.    Nachdem die Demokratische Volksrepublik Algerien (in Folgenden „Algerien“) auf der 5. Tagung des Assoziationsrates am 15. Juni 2010 einen förmlichen Antrag auf Änderung des Zeitplans für den Abbau der Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gestellt hatte, vereinbarten die Vertragsparteien zum Abschluss ihrer sechs Konsultationssitzungen am 11. Juli 2011 neue Bestimmungen zur Änderung der Tarifbestimmungen der Protokolle Nr. 2 und Nr. 5 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“), und zwar auf der Grundlage einer Liste von 36 Zoll-Unterpositionen (34 Unterpositionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zwei Unterpositionen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse). 2.    Artikel 16 des Assoziationsabkommens sieht vor, dass die Vertragspartei, die die in jenem Abkommen festgelegten Bestimmungen ändert, der anderen Vertragspartei einen entsprechenden Ausgleich gewähren muss. Das algerische Memorandum vom Juni 2010 sah die Abschaffung von Präferenzzöllen für die Union bei 34 Unterpositionen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zwei Unterpositionen landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse vor. 3.    Im Anschluss an sechs Sitzungen (zwischen September 2010 und Juli 2011), die am 11. Juli 2011 in einer Einigung in Form eines Protokolls mündeten, einigten sich die Vertragsparteien darauf, in Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens 25 Präferenzzoll-Unterpositionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und in Protokoll Nr. 5 des Assoziationsabkommens zwei Unterpositionen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für Ausfuhren aus der Union nach Algerien abzuschaffen. Zudem einigten sie sich darauf, der Union für den Verlust von Zöllen für Wirtschaftsbeteiligte der Union einen Ausgleich durch die Erhöhung zweier bestehender Präferenzzoll-Unterpositionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewähren: reinrassige Zuchtrinder sowie Weichweizen, anderer als zur Aussaat. Einzelheiten zu diesen Änderungen sind in diesem Anhang zu finden. 4.    Für die übrigen in Artikel 14 Absatz 2 des Assoziationsabkommens genannten Waren gelten die ursprünglich vorgesehenen Zollpräferenzen gemäß den Protokollen Nr. 2 und Nr. 5 jenes Abkommens. 5.    Die Änderungen der Zolltarifbestimmungen in den Protokollen Nr. 2 und Nr. 5 des Assoziationsabkommens wurden von Algerien ab dem 1. Januar 2011 einseitig angewandt und nach den Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geändert. Die folgenden Bestimmungen werden von Algerien seit dem 1. Oktober 2012 angewandt. Die der Union im Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens gewährten Präferenzkontingente für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien aufgehoben: Algerische Nomenklatur Warenbezeichnung Angewandter Zoll (v.H.) Senkung des Zolls (v.H.) Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) (Unionscode) 0105.11.10 Eintägige Mastküken 5 100 20 0105.11 0105.11.20 Eintägige Legehennen-Küken 5 0105.11.30 Eintägige Zucht- und Mastküken 5 0105.11.40 Eintägige Zucht- und Legehennen-Küken 5 0713.10.90 Erbsen 5 100 3 000 0713.10.90 0713.20.90 Kichererbsen 5 0713.20.00 0713.31.90 Bohnen der Art Vigna mungo, Hepper oder Vigna radiata 5 0713.31.00 0713.32.90 Kleine rote Bohnen 5 0713.32.00 0713.33.90 Gartenbohnen 5 0713.33.90 0713.39.90 Andere Bohnen 5 0713.39.00 0713.40.90 Linsen 5 0713.40.00 0713.50.90 Puffbohnen 5 0713.50.00 0713.90.90 Andere Hülsenfrüchte 5 0713.90.00 0805.10.00 Orangen 30 20 100 0805.10 0805.20.00 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 30 0805.20 0805.40.00 Pampelmusen und Grapefruits 30 0805.40 0805.50.00 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) 30 0805.50 0805.90.00 Sonstige Zitrusfrüchte 30 0805.90 1105.20.00 Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln 30 20 100 1105.20.00 1107.10.00 Malz, ungeröstet 30 100 1 500 1107.10 1108.12.00 Maisstärke 30 20 1 000 1108.12 2005.40.00 Erbsen (Pisum Sativum), in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 20.06 30 100 200 2005.40 2005.60.00 Spargel 30 100 500 2005.60 2005.90.00 Andere Gemüse und Mischungen von Gemüsen 30 20 200 2005.99 2007.99.00 Andere nicht homogenisierte Zubereitungen, ausgenommen aus Zitrusfrüchten 30 20 200 2007.99 Die der Union im Protokoll Nr. 5, Anhang 2 des Assoziationsabkommens gewährten Zollpräferenzen für folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien aufgehoben: Algerische Nomenklatur Warenbezeichnung Angewandter Zoll (v.H.) Senkung des Zolls (v.H.) Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) (Unionscode) 2105.00.00 Speiseeis 30 20     3505.10.00 Dextrine und andere modifizierte Stärken 15 100     Die der Union im Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens gewährten Präferenzkontingente für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien durch folgende Bestimmungen ersetzt: Algerische Nomenklatur Warenbezeichnung Angewandter Zoll (v.H.) Senkung des Zolls (v.H.) Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) (Unionscode) 0102.10.00 Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere 5 100 4 950 0102.10.00 1001.90.90 Hartweizen anderer Art als Samen 5 100 403 000 1001.90.99 Die der Union im Protokoll Nr. 2 des Assoziationsabkommens gewährten Präferenzkontingente für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden am 1. Oktober 2012 von Algerien vollständig wiedereingeführt: Algerische Nomenklatur Warenbezeichnung Angewandter Zoll (v.H.) Senkung des Zolls (v.H.) Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) (Unionscode) 0102.90.10 Milchkühe 5 100 5 000 0102.90 0102.90.20 Trächtige Färsen und frischmelkende Kühe 5 0102.90.90 Sonstige 30 0406.90.10 Andere Weichkäse, ungekocht, oder gepresster Weichkäse, halbgekocht oder gekocht 30 100 800 0406.90 (außer 90.01 ) 0406.90.90 Andere Käse (italienischer Art oder Gouda) 30 10.03.00.90 Gerste, andere als zur Aussaat 15 50 200 000 1003.00.90 1517.10.00 Margarine, ausgenommen flüssige Margarine 30 100 2 000 1517.10 1517.90.00 Sonstige 30 1517.90 1701.99.00 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, ausgenommen Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 30 100 150 000 1701.99

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.