Europäische Union

2003/207/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-3/36.700 — Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2782)

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ederverkauf der Spezialgase von Praxair in den Niederlanden übertragen. 1996 verkaufte die Indugas über ihre Tochtergesellschaft Indugas BV in den Niederlanden Gase im Wert von 16 Mio. NLG. Indugas wurde im September 1993 Mitglied der VFIG. (47) Die Kommission stellt fest, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den drei in Abschnitt A.4 Buchstabe b) aufgeführten Unternehmen nicht zugesandt wurde und dass daher keine Schlussfolgerung in Bezug auf einen Verstoß gezogen wird, obwohl einige dieser Unternehmen in bestimmten Unterlagen, die nachfolgend dargelegt werden, erwähnt sind. c) ACP und IJsfabriek Strombeek (48) Zwei kleine unabhängige belgische Erzeuger von Industriegasen sind bis zu einem gewissen Grad ebenfalls auf dem niederländischen Markt aktiv. (49) L'Acide Carbonique Pur NV/SA (im Folgenden "ACP") hat den Sitz in Heusden-Zolder in Belgien. Dieses Unternehmen, das zu keiner der multinationalen Industriegasgruppen zählt, verkauft Flaschengase, die nur für den belgischen Markt bestimmt sind. In Geleen (Niederlande) erzeugt die ACP auch Kohlendioxyd, das es in fluessiger Form vor allem in Belgien, den Niederlanden, Deutschland und Frankreich verkauft. Der Umsatz der ACP aus dem Industriegasgeschäft beträgt insgesamt 526 Mio. BEF. (50) IJsfabriek Strombeek ist eine weitere unabhängige Aktiengesellschaft, die ihren Standort in Meise, Belgien, hat. 1996 verkaufte sie in den Beneluxstaaten, Deutschland und im Vereinigten Königreich Flaschengase sowie in Belgien, den Niederlanden, Deutschland, Frankreich und Griechenland Flüssiggase. Das Unternehmen erwirtschaftete einen Gesamtumsatz von 567 Mio. BEF. Auf dem niederländischen Markt ist das Unternehmen IJsfabriek Strombeek nur in Bezug auf Distickstoffoxid (Lachgas) von Bedeutung, das sowohl in Flaschen als auch in fluessiger Form verkauft wird. 5. DIE WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG VFIG (51) Die Vereinigung "Vereniging van Fabrikanten van Industriële Gassen" (VFIG) wurde am 23. März 1989 ins Leben gerufen. Es gab keinen Notariatsakt, auch keine Eintragung im öffentlichen Register für Vereinigungen ("Verenigingenregister"). Gemäß Artikel 5 ihrer Satzung handelt es sich bei den Mitgliedern der VFIG um Unternehmen, die in den Niederlanden Industriegase erzeugen und verkaufen. Gemäß Artikel 4 ihrer Satzung besteht das Ziel der VFIG in der Förderung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit technische Angelegenheiten und Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit Industriegasen in den Industriebereichen der Europäischen Gemeinschaft betroffen sind. Das Sekretariat der VFIG wird von der Teppema BV, einem Tochterunternehmen von Moret Ernst & Young Management Consultants(13), geführt. (52) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) Gemäß Artikel 7 der Satzung treten die Mitglieder mindestens einmal pro Jahr zusammen. Bei diesen Sitzungen sind die Mitglieder gewöhnlich durch ihren Geschäftsführer und/oder einen weiteren Manager vertreten. Seit 1990 finden in der Regel zwei bis vier Sitzungen jährlich statt, wie nachstehend aus der Liste unter Randnummer 106 ersichtlich ist. Aus dieser Aufstellung geht auch hervor, dass größere Unternehmen an allen Sitzungen teilnehmen, während ihnen kleinere Mitglieder teilweise fernbleiben. Das Protokoll dieser Sitzungen wird vom Sekretariat geschrieben und bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung auf die Tagesordnung gesetzt. In der Sitzung der Mitglieder kann die Einrichtung von Kommissionen beschlossen werden. So wurde 1991 eine technische Kommission ins Leben gerufen, die seither mindestens einmal jährlich zusammentritt. (54) Moret Ernst & Young führen vierteljährlich statistische Aufzeichnungen über die Flüssiggas- und Flaschengasmengen, die von den Mitgliedern auf dem niederländischen Markt verkauft werden. Die Daten werden in aggregierter Form präsentiert, was es jedem Teilnehmer ermöglicht, ausschließlich seinen eigenen Marktanteil zu beurteilen. Die Mitglieder der VFIG sind nicht verpflichtet, an dieser Statistik mitzuarbeiten, seit 1993 tragen jedoch die meisten von ihnen dazu bei. 6. DIE MÄRKTE FÜR INDUSTRIEGASE UND MEDIZINISCHE GASE a) Die relevanten Produktmärkte (55) Die vorliegende Entscheidung bezieht sich nur auf Gaslieferungen in fluessiger Form (Flüssiggas) und in Gasflaschen. Die On-Site-Anlagen-Verträge werden von der vorliegenden Entscheidung nicht erfasst. Bei Flüssiggaslieferungen zählen die drei atmosphärischen Gase Stickstoff, Sauerstoff und Argon sowie Kohlendioxyd (CO2) zu jenen Gasen, die für die vorliegende Entscheidung am meisten relevant sind. Was die Flaschengasversorgung betrifft, sind für die vorliegende Entscheidung Stickstoff, Sauerstoff, Argon, Kohlendioxyd, Azetylen und Argonmischungen von Bedeutung. Für jedes dieser Gase gibt es verschiedene Einsatzbereiche. (56) Stickstoff macht 78 % unserer Atmosphäre aus; er hat einen Verfluessigungspunkt von minus 196 °C. Zu seinen besonderen Eigenschaften zählen seine Trägheit sowie in fluessiger Form seine Fähigkeit zur Absorption von Wärme. In gasförmigem Zustand dient Stickstoff dem Schutz von fluessigen und festen Stoffen vor Korrosion, mikrobiologischen Angriffen, der Bildung von explosiven Mischungen und sonstigen Wirkungen, die sich aus deren Kontakt mit Luft ergeben können. Stickstoff wird traditionellerweise in der Stahlindustrie und Metallurgie, in der Ölindustrie und petrochemischen Industrie sowie zunehmend in der Nahrungsmittel- (Tiefkühlung und Verpackung) und Elektronikindustrie verwendet. Stickstoff wird über Rohrleitungen, in fluessiger Form oder in Gasflaschen geliefert. (57) Sauerstoff macht 21 % unserer Atmosphäre aus; er hat einen Verfluessigungspunkt von minus 183 °C. Seine oxydative Eigenschaft dient der Verbesserung von Verbrennungsprozessen und chemischen Reaktionen. Als technischer und industrieller Sauerstoff kommt er hauptsächlich in der Produktion von Stahl, sonstigen Metallen, Glas, Keramik, Zellstoff und Papier zum Einsatz; er wird auch für Schneide- und Schweißvorgänge verwendet; zu den neueren Anwendungsbereichen zählen Abwasserreinigung und Fischzucht. Sauerstoff wird über Rohrleitungen, in fluessiger Form und in Gasflaschen geliefert. In einer reineren und teureren Variante wird Sauerstoff auch für medizinische Zwecke verwendet, die Lieferung erfolgt hier in Flaschen oder in fluessiger Form. (58) Argon ist ein Edelgas, dessen Anteil an unserer Atmosphäre nur 1 % beträgt: sein Verfluessigungspunkt liegt bei minus 186 °C. Argon ist noch inerter als Stickstoff und wird daher in der Frostschutzberegnung verwendet, ferner auch als Schutzgas beim Schweißen und bei bestimmten hoch inerten Prozessen in der Elektronik und Metallurgie. Argon wird nicht nur in Luftzerlegungsanlagen, sondern auch als Nebenprodukt der Ammoniakerzeugung gewonnen. Argon wird im Allgemeinen in fluessiger Form oder in Gasflaschen geliefert. (59) Kohlendioxyd fällt hauptsächlich als Nebenprodukt chemischer Prozesse an, insbesondere als Nebenprodukt von Wasserstoff. Industriegasunternehmen kaufen das CO2 im Allgemeinen von chemischen und petrochemischen Unternehmen und verkaufen es in fluessiger Form und in Gasflaschen. CO2 wird als Trockeneis für Tiefkühlzwecke verwendet; in gasförmigem Zustand dient es der Düngung von Gewächshäusern und wird zur Karbonisierung von alkoholfreien Getränken und Bier verwendet; es kommt ferner in Feuerlöschgeräten zum Einsatz, dient als Schutzgas zur Lagerung von entflammbaren und explosiven Stoffen und kann für viele andere Zwecke verwendet werden. In einigen Anwendungsbereichen ist es mit Stickstoff austauschbar. (60) Argonmischungen werden ausschließlich in Gasflaschen verkauft. Sie werden beim Schweißen und in der Kalibrierung verwendet. (61) Azetylen ist ein Heizgas, das in der Karbiderzeugung anfällt und eine sehr hohe Flammtemperatur aufweist. Es wird zum Schweißen, Schneiden und für andere Zwecke verwendet. Die Lieferung erfolgt in Gasflaschen, die unter niedrigem Druck stehen. (62) In der Industrie ist man sich im Allgemeinen der Tatsache bewusst, dass je nach Gas und Vertriebsmethode ein eigener Produktmarkt entsteht(14). Für den Erzeuger sind die Kosten - hauptsächlich Arbeitskraft, Energie, Abschreibung und Beförderung - je nach Vertriebsart sehr unterschiedlich. Die dem Abnehmer verrechneten Gaspreise weisen daher je nach der Art der Lieferung enorme Unterschiede auf. Flaschengase sind viel teurer als die gleichen Gase in fluessiger Form, die wiederum teurer sind, als wenn sie über Rohrleitung im gasförmigen Zustand geliefert werden. Ferner werden die dem Abnehmer für die Beförderung und die Miete verrechneten Kosten sowie mögliche Sicherheitsabgaben und sonstige Gebühren je nach Zustellung verschieden sein. Außerdem sind die mit Hilfe der verschiedenen Methoden kaufmännisch verwerteten Gase an die verschiedenen Erfordernisse der Abnehmer angepasst. (63) Die von der vorliegenden Entscheidung betroffenen Vereinbarungen hatten u. a. das Ziel, die Zustellungskosten für Flaschengase festzusetzen. Die Kommission stellt fest, dass diese Vereinbarungen daher für alle Flaschengase Geltung hatten und sich nicht nur auf die oben beschriebenen wichtigsten beschränkten. Zu diesen anderen Gasen zählen u. a. Helium, Lachgas, Wasserstoff, Tetren sowie verschiedene Spezialgase und Mischungen. Ähnlich gibt es auch im Bereich der Flüssiggaslieferungen andere weniger wichtige Gase, deren Lieferbedingungen ebenfalls durch die in Frage stehenden Vereinbarungen betroffen waren. b) Der räumlich relevante Markt (64) Der für die Lieferung von Industriegasen vorgegebene räumliche Markt ist durch die kostspielige Beförderung, wie sie vorstehend unter Buchstabe a) beschrieben wird, begrenzt und kann daher von seinem Umfang her als lokaler oder regionaler Markt definiert werden. In der Fusionskontrollsache IV/M.926 - Messer Griesheim/Hydrogas ging die Kommission in ihrer Beurteilung im Jahr 1997 von einer effektiven Transportreichweite im Ausmaß von 200 km aus. (65) Schon 1989 stellte die Kommission im Zusammenhang mit einem Fall(15), bei dem die Bedingungen geprüft wurden, zu denen Industriegasanbieter ihre Kunden belieferten, fest, dass einfache Flüssiggase wie z. B. Sauerstoff und Stickstoff einen wirtschaftlichen Vertriebsradius von 300-400 km aufweisen, während das teurere Argon einen Vertriebsradius von 600-800 km hat. In Gasflaschen zugestellte atmosphärische Gase werden mit Ausnahme des teureren Argon gewöhnlich nicht über einen Bereich von 100 km hinaus befördert. (66) Diese Einschätzung für die in Gasflaschen gelieferten Gase wurde im vorliegenden Fall durch Air Liquide bestätigt, das den effektiven Radius für fluessigen Sauerstoff und Stickstoff jedoch auf 150 km und jenen für fluessiges Argon auf 400 km begrenzte. Praxair und BOC vertreten andererseits die Ansicht, dass die in den achtziger Jahren durchgeführten Distanzschätzungen noch gültig sind. Die ACP setzt den effektiven Transportradius für fluessiges CO2 auf 300 km fest. (67) Bei der Beförderung auf dem Wasserweg kann der Radius zumindest bei Käufen unter Industriegaskonzernen viel größer sein: Bezugnahmen in den Akten lassen darauf schließen, dass fluessiges Argon aus den Niederlanden nach Griechenland befördert wird und dass fluessiges CO2 aus den Niederlanden nach Polen und Russland geliefert wird. Im Falle von Azetylen, das nur in Gasflaschen geliefert wird, wird der effektive Radius auf 300-400 km geschätzt. (68) 1997 kam die Kommission in der Sache IV/M.926 - Messer Griesheim/Hydrogas zu dem Schluss, dass der für das in Frage stehende Joint Venture räumlich relevante Markt wegen der kostspieligen Beförderung über lange Distanzen als lokaler oder regionaler Markt einzustufen sei. (69) Die Tatsache, dass einige Gasunternehmen wie z. B. die AGA im Bereich Flüssiggase und die BOC bis Dezember 1998 auf der Ebene der Beneluxstaaten operierten, lässt darauf schließen, dass der räumlich relevante Markt über die Niederlande hinausgehen könnte. In Beantwortung der Fragen der Kommission vertreten jedoch alle Industriegaslieferanten in den Niederlanden die Meinung, dass es sich bei dem räumlichen Markt für Flaschengase um einen nationalen Markt handelt. Dies ist mit den staatlichen Bestimmungen für Gasflaschen zu erklären, die es unmöglich machen, "belgische" Gasflaschen für den Verkauf in den Niederlanden und umgekehrt zu verwenden; auch Deutschland hat seine eigenen Standards(16). Kulturelle und sprachliche Unterschiede sowie der wichtige Serviceaspekt, der bei der Lieferung von Flaschengasen eine Rolle spielt, werden als weitere Argumente zugunsten nationaler Märkte genannt. (70) Bei Flüssiggasen ist die Situation nicht so nahe liegend. In den Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Regelungen betreffend Flüssiggastanks, wenn diese jedoch montiert sind, scheint die grenzüberschreitende Versorgung kein Problem mehr darzustellen. Nichtsdestoweniger stellten die meisten Unternehmen der Kommission gegenüber fest, dass sie auch die Märkte für Flüssiggase als nationale Märkte betrachteten; Ausnahmen bilden hier nur AGA, Praxair und ACP, die der Auffassung waren, dass der räumlich relevante Markt mehr vom effektiven Radius abhänge. (71) Die Kommission stellt fest, dass die Erzeugung von und Belieferung mit Industriegasen in der Gemeinschaft von einigen großen multinationalen Konzernen beherrscht wird, die in den meisten Mitgliedstaaten über nationale Tochtergesellschaften verfügen. Diese Tochtergesellschaften beliefern lokale Depotinhaber und Endverbraucher mit Flüssiggasen sowie Endverbraucher mit Flaschengasen, wobei die Lieferungen ausschließlich auf den betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sind. Diese Tochtergesellschaften setzen auch die Preise und sonstige kaufmännische Bedingungen für Lieferungen in dem betreffenden Mitgliedstaat fest. (72) Ein Endverbraucher in einem Mitgliedstaat wird auf Probleme stoßen, wenn er Lieferungen von Tochtergesellschaften der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen multinationalen Konzerne erhalten möchte. Dies ist nicht nur durch den begrenzten effektiven Radius bedingt, sondern auch wegen der internen geografischen Aufgabenteilung innerhalb der Konzerne(17). Als Folge kommt es in Mitgliedstaaten sowohl bei Flüssiggasen als auch bei Flaschengasen zu unterschiedlichen Preisen und Kaufbedingungen; darauf weisen verschiedene in der Akte enthaltene Unterlagen hin(18). (73) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Versorgungsstruktur aufweisen: Air Liquide ist in Frankreich und Belgien klarer Marktführer, Messer und Linde haben in Deutschland eine starke Stellung inne, in den Niederlanden ist wiederum Hoek Loos der Marktführer, wobei AGA an zweiter Stelle folgt. (74) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass zum Zwecke der vorliegenden Entscheidung sowohl für Flaschengase als auch für Flüssiggase der räumlich relevante Markt auf die Niederlande beschränkt ist(19). c) Marktstruktur (75) Tabelle 1 zeigt die im Jahr 2000 gegebene Gesamtgröße jedes durch die vorliegende Entscheidung Betroffenen und enthält einen Hinweis auf die relative Bedeutung eines jeden Unternehmens auf dem niederländischen Markt für Industriegase und medizinische Gase (nur Flaschengase und Flüssiggase), wie sie 1996 gegeben war. Die zur Verfügung gestellten Zahlen beruhen auf den Angaben der Unternehmen in Beantwortung des Auskunftsverlangens sowie auf Schätzungen der Kommission(20). Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (76) Der jährliche, in den Niederlanden im Zeitraum 1994-96 erwirtschaftete Gesamtumsatz aus den erwähnten Industriegasen wird wie folgt geschätzt: Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (77) Die Tabellen 3 und 4 liefern einen Hinweis auf die Marktanteile der im Bereich des jeweiligen Gases(21) tätigen Unternehmen für Flaschengase und Flüssiggase, wie sie auf dem niederländischen Markt im Jahre 1996 erzielt wurden: Tabelle 3 Flaschengase >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4 Flüssiggase >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (78) Die Kommission hält fest, dass es seit den späten achtziger Jahren auf dem niederländischen Industriegasmarkt eine Reihe von neuen Akteuren gibt: Air Liquide, Messer, BOC und Westfalen sowie - auf dem CO2-Markt - Hydrogas. In einem gesättigten Markt, wo neben dem allgemeinen Wirtschaftswachstum mit wenig Wachstum gerechnet werden kann, führt die Tätigkeit zusätzlicher Marktakteure wahrscheinlich zu einem stärkeren Wettbewerb. Die neuen Akteure werden versuchen, einen ausreichenden Marktanteil zu erringen, während die alteingesessenen Unternehmen ihre Marktanteile zu verteidigen suchen. Dieser verstärkte Wettbewerb wird wahrscheinlich zu niedrigeren Durchschnittspreisen für den Abnehmer führen. (79) Die von Hoek Loos, Air Products und AGA gemachten Angaben bestätigen, dass es bei allen wichtigen Industriegasen, gleichgültig, ob sie in fluessiger Form oder in Gasflaschen geliefert wurden, ab 1989 tatsächlich zu einer negativen Preisentwicklung kam. Diese Entwicklung war sowohl bei den Gasen, die weniger nachgefragt wurden (z. B. Azetylen), als auch bei den Gasen mit stabilerer Nachfrage zu beobachten. (80) Die Kommission stellt fest, dass der niederländische Markt für Flaschengase trotz des Zugangs neuer Akteure weiterhin durch eine hohe Konzentration gekennzeichnet ist. Aus der vorstehenden Tabelle 3 geht hervor, dass der Herfindahl-Hirschmann-Index(22) (HHI) zwischen 1993 und 1997 jedes Jahr bei jedem der in Gasflaschen gelieferten Gase über 1800 lag und dass die fünf großen Unternehmen AGA, Air Liquide, Air Products, Hoek Loos und Messer zusammen immer einen Anteil von über 80 % hielten. Die Marktanteile der einzelnen Unternehmen wiesen nur geringe Abweichungen auf. (81) Die Märkte für die Flüssiggase Sauerstoff, Stickstoff, Argon und Kohlendioxyd wiesen ebenfalls eine hohe Konzentration auf. Mit Ausnahme von Sauerstoff lag der zwischen 1993 und 1997 beobachtete Marktanteil der fünf führenden Unternehmen zusammen jedes Jahr bei über 80 %. Ihre einzelnen Marktanteile waren jedoch weniger stabil als die Marktanteile für Flaschengase. Der HHI schwankte um den Wert 1800. (82) Aus den Unterlagen der Kommission scheint hervorzugehen, dass Air Liquide, Hoek Loos, Air Products und AGA ihre Marktanteile mit einer Politik gegenseitiger Vergeltungsmaßnahmen oder mit Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Dritten aufrechtzuerhalten suchten, sobald einer ihrer Abnehmer von einem Wettbewerber übernommen wurde(23). (83) In diesem Zusammenhang sollte vermerkt werden, dass die Gasanbieter über die Abnehmer der Mitbewerber sehr gut informiert sind. Da die Gasflaschen und Gastanks gewöhnlich dem Gasanbieter gehören und entsprechend gekennzeichnet sind, kann ein Vertreter, der einen Kunden oder potenziellen Kunden aufsucht, sofort sehen, von wem dieser beliefert wird. Ein Anbieter kann daher sofort reagieren, wenn ein Kunde, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, plötzlich bei einem Wettbewerber einkauft. Die größeren Anbieter führen Listen über die jeweiligen Wettbewerber, an die sie Kunden verloren oder von denen sie Kunden gewonnen haben. In diesen Verzeichnissen sind auch die Preisnachlässe vermerkt, die sie akzeptieren mussten, weil ein bestimmter Wettbewerber ein günstigeres Angebot vorlegte(24). Diese Informationen und die Listen potenziell interessanter Kunden dieses Wettbewerbers ermöglichen es dem in Frage stehenden Anbieter, sogenannte "Hit-Listen" für Vergeltungsmaßnahmen zu erstellen(25). In den Unterlagen der AGA wird diese Praxis der Vergeltungsmaßnahmen als "Gleichgewicht des Terrors" bezeichnet(26). (84) Vergeltungsmaßnahmen müssen nicht auf denselben geografischen Markt beschränkt sein. Verschiedene Unterlagen in der Akte der Kommission beziehen sich auf grenzüberschreitende Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere, wenn ein aggressiver Wettbewerber auf seinem Heimatmarkt getroffen werden soll, wo geeignete Ziele vielleicht leichter auszumachen sind(27). In anderen Unterlagen finden sich Hinweise auf Vergeltungsmaßnahmen auf der Ebene der Beneluxstaaten. Grenzüberschreitende Vergeltungsmaßnahmen werden gewöhnlich von dem Konzern, dem der betreffende Gasanbieter angehört, organisiert oder zumindest koordiniert(28). (85) Die Branche ist dadurch gekennzeichnet, dass die Preise und sonstigen Lieferbedingungen für die Abnehmer sowohl bei Flaschengasen als auch bei Flüssiggasen unterschiedlich sind. Neue Abnehmer werden mit niedrigen Preisangeboten und günstigen Lieferbedingungen gewonnen. Diese Preise und Bedingungen werden jährlich, gewöhnlich am Beginn eines jeden Kalenderjahres, erhöht bzw. verschärft. Obwohl jedes Gas ein homogenes Erzeugnis darstellt und der Abnehmer die Anbieter mühelos wechseln kann, geht aus Studien, die von einigen Unternehmen im Industriegassektor durchgeführt wurden, hervor, dass die Abnehmer "ihrem" Anbieter nichtsdestoweniger in hohem Maße die Treue halten(29). Dies lässt sich mit dem Serviceaspekt des Industriegasgeschäfts erklären, wozu sowohl eine rasche und verlässliche Versorgung als auch eine gute Beratung des Abnehmers im Hinblick auf die Verwendung des Erzeugnisses zählen. Die Kunden neigen daher dazu, trotz der regelmäßigen, von ihnen zu finanzierenden Preiserhöhungen bei ihrem Anbieter zu bleiben. Erst wenn der Unterschied zwischen dem gegebenen Preisniveau und den viel günstigeren Preisen und Bedingungen der Wettbewerber ein bestimmtes Maß überschreitet, werden die Abnehmer einen Wechsel erwägen. Der bestehende Anbieter muss dann mit dem Preis entweder entgegenkommen oder er verliert seinen Abnehmer. In beiden Fällen wird er wahrscheinlich zu Gegenmaßnahmen greifen und einem Abnehmer seines Mitbewerbers günstige Bedingungen mit einer ähnlichen Entnahmestelle anbieten. (86) Bei jedem Anbieter von in Gasflaschen gelieferten Industriegasen sind daher zwei Preisniveaus zu unterscheiden: ein (variabler) Preis für jeden seiner bestehenden Kunden und ein Mindestpreis, der der Anlockung neuer Kunden dient. Ein ähnlicher Unterschied besteht auch bei den Preisen für Industriegase, die in fluessiger Form geliefert werden. B. VERFAHREN 1. DIE ERMITTLUNGEN (87) Am 11. und 12. Dezember 1997 wurden gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gleichzeitig und ohne Vorwarnung Ermittlungen auf dem Betriebsgelände von AGA, Air Liquide, Air Products und Hoek Loos durchgeführt. (88) Im Laufe des Jahres 1998 wurde gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen BOC, Hydrogas, Messer und Westfalen ermittelt. 2. DIE AUSKUNFTSVERLANGEN (89) Am 24. Juli 1998 wandte sich die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 mit Auskunftsverlangen an AGA, Air Liquide, Air Products, Hoek Loos, NTG und Praxair. (90) Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wurden am 14. September 1998 auch an die ACP und die IJsfabriek Strombeek, am 12. Oktober 1998 an Westfalen, BOC und Indugas, am 13. Oktober 1998 erneut an die ACP, am 30. Oktober 1998 an Messer, am 12. November 1998 an Hydrogas und am 22. Dezember 1998 erneut an BOC gerichtet. (91) Weitere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wurden am 7. April 1999 an AGA, Air Liquide, Air Products, Hoek Loos und Messer 1999 sowie am 12. April 1999 an Hydrogas gerichtet. (92) Am 20. Januar 1998 wurde ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die Wirtschaftsvereinigung VFIG gerichtet. (93) Die letzten Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wurden am 22. Februar 2002 an AGA, Air Liquide, Air Products, Hoek Loos, Messer, Westfalen, BOC und NTG sowie am 5. Juni 2002 an AGA, Air Liquide, Air Products, Hoek Loos, Messer, Westfalen und BOC gerichtet. (94) In diesen Auskunftsverlangen wurden die Unternehmen aufgefordert, Informationen über Sitzungen mit Wettbewerbern beizubringen, Klarstellungen im Zusammenhang mit Unterlagen, die während der Untersuchungen auf dem Betriebsgelände sichergestellt wurden, zu treffen und Angaben über die allgemeinen Preiserhöhungen und sonstigen Lieferbedingungen zu machen. Sie wurden auch um ihre Stellungnahme bezüglich Marktdefinition ersucht und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.