Europäische Union

84/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1984 betreffend die in Kampanien vorgesehenen Beihilfen zur Stützung der Aprikosenerzeugung (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0224 84/224/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1984 betreffend die in Kampanien vorgesehenen Beihilfen zur Stützung der Aprikosenerzeugung (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 105 vom 18/04/1984 S. 0016 - 0018 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Januar 1984 betreffend die in Kampanien vorgesehenen Beihilfen zur Stützung der Aprikosenerzeugung (Nur der italienische Text ist verbindlich) (84/224/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 (2), insbesondere auf Artikel 31, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 28. März 1983 hat die italienische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag den Gesetzentwurf der Region Kampanien über Bestimmungen zur Rationalisierung der Aprikosenerzeugung bekanntgegeben. Diese Maßnahme sieht für das Jahr 1982 die Zahlung von 1 Milliarde Lire zugunsten der Aprikosenerzeuger vor. Dieser Betrag soll in Form einer Subvention von 200 000 Lire pro Hektar, die in Gebieten mit besonderer Eignung zur Aprikosenerzeugung auf 700 000 Lire je Hektar erhöht wird, bereitgestellt werden. Die Kommission hat nach Prüfung der Beihilfe mit Schreiben vom 3. Juni 1983 die italienische Regierung u.a. davon unterrichtet, daß diese Beihilfe, die nach Maßgabe der Anbaufläche bewilligt wird und vorrangig solchen Erzeugern zugute kommen soll, die wegen des Fehlens geeigneter Anbautechniken im Wirtschaftsjahr 1980/81 Absatzschwierigkeiten hatten, einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse darstellt. Aus diesen Gründen und da diese Maßnahme nicht nach Artikel 92 EWG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet und die italienische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission den übrigen Mitgliedstaaten und allen anderen Beteiligten als den Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äusserung gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 1983 (Nr. 6772) hat die italienische Regierung das Schreiben der Kommission vom 3. Juni 1983 beantwortet und die Kommission darauf hingewiesen, daß die beanstandeten Maßnahmen anhand der Richtlinie 72/159/EWG zu prüfen seien. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die vorgesehenen Beihilfen unter die genannte Richtlinie 72/159/EWG fallen. So stellt eine Hektarbeihilfe, die nicht an Investitionsauflagen geknüpft ist und deren Höhe sich nicht nach den durchgeführten oder durchzuführenden Investitionen richtet, eine Einkommensbeihilfe dar und kann nicht an den Bestimmungen der genannten Richtlinie gemessen werden; die Antwort der italienischen Regierung findet daher in dem Gesetzentwurf der Region keinerlei Stütze. II Die fragliche Subvention fördert auf künstliche Weise die Ausweitung der Aprikosenerzeugung in Kampanien oder zumindest deren Beibehaltung auf dem derzeitigen Stand. Ausserdem kann man sich unschwer vorstellen, daß diese Maßnahme in der Praxis dazu verleiten kann, das betreffende Erzeugnis unter dem Preis zu liefern, der ohne diese öffentliche Bezuschussung verlangt werden müsste. Die Zahlung eines Preisergänzungsbetrags, der den Aprikosenerzeugern einen garantierten Preis sichert, ist eine einzelstaatliche Interventionsmaßnahme, die sich auf das Einkommen der Erzeuger unmittelbar auswirkt; sie verstösst daher gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse. Die Befugnisse der Mitgliedstaaten zu direkten Eingriffen in den Funktionsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisationen sind beschränkt. Die gemeinsamen Marktorganisationen umfassen ein gemeinsames Preissystem, das mittlerweile der alleinigen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt. Dieser Grundsatz wird durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere durch das Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51-74 (1), bestätigt. Darin wird in allgemeiner Weise festgestellt, was der Generalanwalt in der Rechtssache Toffoli u.a. gegen die Region Veneto, Urteil vom 6. November 1979, Sammlung 1979, Schlussanträge des Generalanwalts, Seite 3320, bekräftigt hat, daß nämlich die Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt an, zu dem die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation für einen bestimmten Sektor eingerichtet hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten haben, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten; dabei haben sie nicht nur deren ausdrückliche Bestimmungen, sondern auch deren Sinn und Zweck zu beachten. Die Gewährung der betreffenden Beihilfe ist eine Missachtung des Grundsatzes, nach dem die Mitgliedstaaten nicht mehr die Befugnis haben, im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation durch die Bewilligung von Beihilfen dieser Art einseitig über die Einkommen der Landwirte zu befinden. III Die genannten Maßnahmen sind geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu stören, indem sie die italienischen Erzeuger zum Nachteil der Erzeuger der anderen Mitgliedstaaten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt dieselben Erzeugnisse abzusetzen haben und keine vergleichbaren Beihilfen erhalten, begünstigen. Die fraglichen Maßnahmen erfuellen daher die Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, wonach Beihilfen, die den darin genannten Kriterien entsprechen, mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar sind. Es handelt sich weder um eine Maßnahme zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch um eine Maßnahme zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; demzufolge ist Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Vertrages nicht anwendbar. Zudem stellt die ausserordentliche Einkommensbeihilfe für die betreffenden Landwirte eine nur der Erhaltung dienende Betriebsbeihilfe für die begünstigten landwirtschaftlichen Betriebe dar. Die Kommission hat sich solchen Beihilfen stets widersetzt, da diese nicht dazu geeignet sind, die Tätigkeiten des betreffenden Sektors nachhaltig zu fördern. Ausserdem ist die Beihilfe unter Würdigung der Tatsache, daß sich die Landwirte aller Mitgliedstaaten zur Zeit in einer ähnlichen wirtschaftlichen Lage befinden, die durch stagnierende oder rückläufige Einkommen bei stark steigenden Produktionskosten gekennzeichnet ist, und auch unter Berücksichtigung des merklichen, ja sogar starken innergemeinschaftlichen Wettbewerbs bei den meisten landwirtschaftlichen Gütern geeignet, die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu verschlechtern. Es ist daher kein Grund ersichtlich, auf den sich die Kommission stützen könnte, um auf die fragliche Maßnahme die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag anzuwenden. Nach alledem erfuellt die Beihilfemaßnahme der italienischen Regierung nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um eine der Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Anspruch nehmen zu können. Im übrigen schließt selbst dann, wenn eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 in Betracht gekommen wäre, die Tatsache, daß die Beihilfe in bezug auf das betreffende Erzeugnis gegen die gemeinsame Marktorganisation verstösst, die Anwendung einer solchen Ausnahme aus - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem Gesetzentwurf der Region Kampanien über »Bestimmungen zur Rationalisierung der Aprikosenerzeugung" vorgesehene Subvention in Höhe von 200 000 Lire je Hektar, welche in Gebieten mit besonderer Eignung für die Aprikosenerzeugung auf 700 000 Lire pro Hektar erhöht wird, ist gemäß Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Demzufolge darf der Gesetzentwurf nicht verabschiedet und dürfen die obengenannten Beihilfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Entscheidung zu gewährleisten. Binnen eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung setzt Italien die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Januar 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 325 vom 22. 11. 1983, S. 1. (3) ABl. Nr. C 221 vom 18. 8. 1983, S. 2. (1) P. J. van der Hulst's Zonen gegen Produktschap voor siergewassen, Sammlung 1975, S. 79.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.