Europäische Union

2013/97/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 784) Text von Bedeutung für den EWR

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21.2.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 48/21 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Februar 2013 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 784) (Nur der niederländische, der englische, der französische, der deutsche und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/97/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, nach Kenntnisnahme der Anträge des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten gewähren. (2) Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge der Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre Verwaltungs- und Statistiksysteme in größerem Umfang anpassen müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können. (3) Derartige Ausnahmeregelungen sollten Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich auf ihre Anträge hin gewährt werden. (4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 19. Februar 2013 Für die Kommission Algirdas ŠEMETA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70. ANHANG Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS) Belgien, Frankreich und die Niederlande liefern keine Daten zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Variablen: Belgien — INTLANG (Sprache der Befragung); — PL4, PL5, PL7 der Reihe von Fragen zu körperlichen und sensorischen funktionalen Einschränkungen; — MH1a bis MH1h über psychische Gesundheit; — AM3 und AM5 über ambulante Versorgung; — PA4 über Aktivitäten zur Prävention; — UN1a bis UN2d über ungedeckten Bedarf. Frankreich — AL1 bis AL6 über Alkoholkonsum; — IC1 bis IC3 über informelle Pflege. Niederlande — PL5 und PL6 über körperliche und sensorische funktionale Einschränkungen; — MH1a bis MH1h über psychische Gesundheit; — PE1 bis PE8 über körperliche Aktivitäten; — AL1 bis AL6 über Alkoholkonsum. Schweden und Vereinigtes Königreich: Bei der Bezugspopulation in Schweden und im Vereinigten Königreich handelt es sich um Personen ab 16 Jahren, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung in privaten Haushalten auf dem Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten leben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.