Europäische Union

2009/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2009 zur Genehmigung der Anträge von Zypern, Malta, Österreich, Rumänien und der Slowakei auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalmanagementplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2231)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

3.4.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 91/23 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. April 2009 zur Genehmigung der Anträge von Zypern, Malta, Österreich, Rumänien und der Slowakei auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalmanagementplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2231) (Nur der deutsche, der griechische, der maltesische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich) (2009/310/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 werden Rahmenbedingungen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bestands des Europäischen Aals in den Gemeinschaftsgewässern und den Lagunen des Küstenraumes (Strandseen), den Flussmündungen und Flüssen sowie den damit verbundenen Binnengewässern der Mitgliedstaaten festgelegt. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 ermitteln die Mitgliedstaaten die Einzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet, die natürliche Lebensräume des Europäischen Aals bilden („Aaleinzugsgebiete“), und grenzen diese Gebiete ab. Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Aaleinzugsgebiet einen Aalbewirtschaftungsplan. (3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 kann ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans befreit werden, wenn hinreichend begründet wird, dass die in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flusseinzugsgebiete oder Seegewässer keine natürlichen Lebensräume des Europäischen Aals bilden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Antrag auf Ausnahme. Diese Anträge werden nach einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen von der Kommission genehmigt. (4) Zypern, Malta, Österreich, Rumänien und die Slowakei haben der Kommission ihre hinreichend begründeten Anträge auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalmanagementplans unterbreitet. (5) Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat der Kommission seine technische und wissenschaftliche Bewertung der Anträge übermittelt. (6) Entsprechend der Bewertung durch den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) können die in den vorgenannten Anträgen aufgeführten Flusseinzugsgebiete oder Seegewässer nicht als natürliche Lebensräume des Europäischen Aals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 ermittelt und abgegrenzt werden. (7) Daher ist es gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 angebracht, den betreffenden Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans zu gewähren. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Mitgliedstaaten sind von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalbewirtschaftungsplans gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 befreit: a) Zypern, b) Malta, c) Österreich, d) Rumänien, e) Slowakei. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern, die Republik Malta, die Republik Österreich, Rumänien und die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. April 2009 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.