Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/136 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Arbeitsgruppe „Wein“ im Zusammenhang mit den Vordrucken, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und mit den Modalitäten der Selbstzertifizierung zu vertreten ist

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29.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 25/25 BESCHLUSS (EU) 2019/136 DES RATES vom 28. Januar 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Union in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Arbeitsgruppe „Wein“ im Zusammenhang mit den Vordrucken, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und mit den Modalitäten der Selbstzertifizierung zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1) (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates (2) geschlossen. Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen an die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 oder 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Union erfüllt sind. (3) Gemäß Artikel 2.28 Absatz 2 des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten für die Durchführung des Absatzes 1 des genannten Artikels, insbesondere die zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss. (4) In Artikel 2.35 Unterabsatz 2a des Abkommens ist vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung annimmt. (5) Gemäß Artikel 2.35 Absatz 3 des Abkommens hält die Arbeitsgruppe „Wein“ ihre erste Sitzung am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ab. (6) Auf ihrer ersten Sitzung am 1. Februar 2019 nimmt die Arbeitsgruppe „Wein“ den Beschluss über die Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Union zu verwenden sind, und über die Modalitäten der Selbstzertifizierung an, um eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu ermöglichen und so die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan zu vereinfachen. Die vorgesehenen Vordrucke und die vorgesehenen Modalitäten für die Selbstzertifizierung stehen im Einklang mit der Politik der Europäischen Union zur Erleichterung des Handels und zur Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung mit Drittländern, die mit der Union Abkommen geschlossen haben. (7) Es sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt im Namen der Union in der Arbeitsgruppe vertreten werden soll. (8) Daher sollte der Standpunkt der Union in der Arbeitsgruppe „Wein“ auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union auf der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe „Wein“ zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2019. Im Namen des Rates Der Präsident P. DAEA (1)   ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2019 DER EU-JAPAN-ARBEITSGRUPPE „WEIN“ vom ... über die Annahme der Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und der Modalitäten für die Selbstzertifizierung DIE ARBEITSGRUPPE „WEIN“ — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, insbesondere auf die Artikel 2.28 und 2.35, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. (2) Mit Artikel 22.4 des Abkommens wird eine Arbeitsgruppe „Wein“ eingesetzt, die unter anderem für die wirksame Umsetzung und Durchführung des Abschnitts C und des Anhangs 2-E des Abkommens zuständig ist. (3) Gemäß Artikel 2.28 Absatz 1 des Abkommens reicht eine in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigte Bescheinigung, auch eine Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger, als Nachweis dafür aus, dass die Anforderungen für die Einfuhr und den Verkauf von in den Artikeln 2.25, 2.26 or 2.27 des Abkommens genannten Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die bzw. in der Europäischen Union erfüllt sind. (4) Gemäß Artikel 2.28 Unterabsatz 2 a des Abkommens beschließt die mit Artikel 22.4 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe „Wein“ die für Bescheinigungen zu verwendenden Vordrucke sowie die Angaben, die das Zertifikat enthalten muss. (5) Gemäß Artikel 2.35 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens beschließt die Arbeitsgruppe „Wein“ die Modalitäten der Selbstzertifizierung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Vordruck, der für Bescheinigungen zu verwenden ist, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigt werden, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt. (2)   Der Vordruck, der für Selbstzertifizierungen durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger zu verwenden ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. (3)   Die Modalitäten der Selbstzertifizierung durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger sind in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Für die Arbeitsgruppe „Wein“ […] ANHANG I Text von Bild VORDRUCK FÜR DIE VOM NATIONALEN FORSCHUNGSINSTITUT FÜR BRAUEREI [NATIONAL RESEARCH INSTITUTEOF BREWING, NRIB] AUSGESTELLTE BESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN MIT URSPRUNGIN JAPAN IN DIE EUROPÄISCHE UNION (1) 1. Ausführer (Name, Vorname und vollständige Anschrift) Ausstellendes Drittland: JAPAN Vereinfachte VI 1 Laufende Nummer (2): DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN,TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIEEUROPÄISCHE UNION 2. Empfänger (Name und Anschrift) 3. Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten) 4. Beförderungsmittel und Beförderungsdetails (3) 5. Abladeort (falls nicht mit 2 identisch) 6. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses (4) 7. Menge in l/hl/kg 8. Anzahl der Behälter (5) 9. Bescheinigung „Das oben genannte Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und entspricht den Begriffsbestimmungen und önologischen Verfahren gemäß Kapitel 2 Abschnitt C des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft.“ Name und Anschrift des Erzeugers: Zuständige Einrichtung (Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Nationales Forschungsinstitut für Brauerei unter der Aufsicht des japanischen Finanzministeriums 3-7-1, Kagamiyama, Higashihiroshima, Hiroshima, Japan Stempel der zuständigen Einrichtung: Unterschrift, Name und Anschrift der zuständigen Einrichtung: (1) Gemäß Artikel 2.28 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft. (2) Hierbei handelt es sich um die Rückverfolgbarkeitsnummer des vom NRIB zugeteilten Loses. (3) Bitte angeben: Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU; Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Name des Schiffes usw. (4) Mit folgenden Angaben versehen: — Handelsbezeichnung entsprechend den Angaben auf dem Etikett (wie Name des Erzeugers, Weinbaugebiet, Markenname usw.); — Name des Ursprungslandes: [„Japan“ eintragen]; — gegebenenfalls Name der g. A.; — tatsächlicher Alkoholgehalt; — Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“); — Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code). (5) Der Ausdruck „Behälter“ bezeichnet ein Weinbehältnis mit einem Inhalt von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behälter kann die Anzahl der Flaschen sein. Text von Bild Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten) Menge 10. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 11. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 12. Siegel der zuständigen Behörde Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben 13. Ergänzende Bemerkungen ANHANG II Text von Bild VORDRUCK FÜR DIE SELBSTZERTIFIZIERUNG FÜR DIE EINFUHR VON WEINBAUERZEUGNISSEN MIT URSPRUNGIN JAPAN IN DIE EUROPÄISCHE UNION (1) 1. Ausführer (Name, Vorname und vollständige Anschrift) Ausstellendes Drittland: JAPAN Vereinfachte VI 1 Laufende Nummer (2): DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR VON WEIN,TRAUBENSAFT ODER TRAUBENMOST IN DIEEUROPÄISCHE UNION 2. Empfänger (Name und Anschrift) 3. Sichtvermerk der Zollstelle (amtlichen Eintragungen der EU vorbehalten) 4. Beförderungsmittel und Beförderungsdetails (3) 5. Abladeort (falls nicht mit 2 identisch) 6. Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses (4) 7. Menge in l/hl/kg 8. Anzahl der Behälter (5) 9. Bescheinigung „Das oben genannte Erzeugnis ist zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und entspricht den Begriffsbestimmungen und önologischen Verfahren gemäß Kapitel 2 Abschnitt C des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft. Es wurde von einem Erzeuger hergestellt, der einzeln von der nationalen Steuerbehörde Japans für die Weinerzeugung sowie vom Nationalen Forschungsinstitut für Brauerei (National Research Institute of Brewing, NRIB) für die Selbstzertifizierung zugelassen wurde. Der Erzeuger unterliegt der Kontrolle und Aufsicht durch die NRIB.“ Name, Anschrift und Registrierungs-/Zulassungsnummer des zugelassenen Erzeugers: Zuständige Einrichtung (vollständiger Name und vollständige Anschrift): Ausstellungsort und Datum: Nationales Forschungsinstitut für Brauerei unter der Aufsicht des japanischen Finanzministeriums 3-7-1, Kagamiyama, Higashihiroshima, Hiroshima, Japan Stempel des zugelassenen Erzeugers: Unterschrift des zugelassenen Erzeugers: (1) Gemäß Artikel 2.28 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft. (2) Hierbei handelt es sich um die Rückverfolgbarkeitsnummer des vom NRIB zugeteilten Loses. (3) Bitte angeben: Beförderung bis zum Eintrittsort in die EU; Angabe des Beförderungsmittels (Schiff, Flugzeug usw.), Name des Schiffes usw. (4) Mit folgenden Angaben versehen: — Handelsbezeichnung entsprechend den Angaben auf dem Etikett (wie Name des Erzeugers, Weinbaugebiet, Markenname usw.); — Name des Ursprungslandes: [„Japan“ eintragen]; — gegebenenfalls Name der g. A.; — tatsächlicher Alkoholgehalt; — Farbe des Erzeugnisses (nur „rot“, „rosé“ oder „weiß“); — Code-Nummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code). (5) Der Ausdruck „Behälter“ bezeichnet ein Weinbehältnis mit einem Inhalt von weniger als 60 Litern. Die Anzahl der Behälter kann die Anzahl der Flaschen sein. Text von Bild 10. ANALYSEBULLETIN (Beschreibung der analytischen Eigenschaften des vorgenannten Erzeugnisses) BEI TRAUBENMOST UND TRAUBENSAFT: Keine Angaben erforderlich BEI WEIN UND TEILWEISE GEGORENEM TRAUBENSAFT: — vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent: BEI ALLEN ERZEUGNISSEN: — Gesamtschwefeldioxidgehalt: — Gesamtsäuregehalt: Stempel des zugelassenen Erzeugers: Ausstellungsort und Datum: Unterschrift, Name und Anschrift der zugelassenen Erzeugers: Text von Bild Abschreibungen (Abfertigung zum freien Verkehr und Ausstellung von Teildokumenten) Menge 11. Nummer und Datum des Zollpapiers zur Abfertigung zum freien Verkehr und des Teildokuments 12. Name und vollständige Anschrift des Empfängers (Teildokument) 13. Siegel der zuständigen Behörde Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben Vorhanden Abgeschrieben 14. Ergänzende Bemerkungen ANHANG III Modalitäten der Selbstzertifizierung 1. Das Nationale Forschungsinstitut für Brauerei – unter Aufsicht des japanischen Finanzministeriums – a) bestimmt die in Japan für die Selbstzertifizierung gemäß Artikel 2.28 des Abkommens über eine Wirtschaftspartnerschaft zugelassenen Erzeuger einzeln; b) überwacht und kontrolliert die zugelassenen Erzeuger und c) meldet der Europäischen Union — zwei Mal jährlich in den Monaten Januar und Juli die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger zusammen mit deren amtlichen Registrierungsnummern und — unverzüglich jede Änderung der Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger sowie etwaige Widerrufe von Zulassungen. 2. Die Europäische Union veröffentlicht und aktualisiert unverzüglich die Namen und Anschriften der zugelassenen Erzeuger in der Liste der zuständigen Stellen, benannten Laboratorien und zugelassenen Weinerzeuger und -verarbeiter von Drittländern zur Erstellung von VI-1-Dokumenten für Weineinfuhren in die EU, die auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission abrufbar ist: ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.