Europäische Union

2000/425/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. November 1999 über die Beihilfen, die Frankreich der Gooding Consumer Electronics Ltd im Rahmen der Übernahme des ehemaligen Grundig-Betriebs in Creutzwald gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4230) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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europäischen Erzeugnisse, sofern ihre bessere Qualität und ihre Versorgungsfazilität ihnen eine Garantie für die gleichen Gewinnspannen wie bei eingeführten Erzeugnissen ermöglichen. Die Reduzierung der Warenrückkehr zum Kundendienst und die mögliche Reaktion auf eine sehr zyklische Nachfrage bei gleichzeitiger Verringerung der Sicherheitsvorräte ermöglichen einen Ausgleich für geringe Mehrkosten beim Erwerb. (41) Außerdem stützte sich die Senkung der Produktionskosten von GESA auf die Entwicklung des neuen Chassis G 1000 und die Existenz eines außerordentlich automatisierten und somit für die Herstellung eines sehr viel stärker integrierten Chassis als des Chassis des asiatischen Konkurrenten dieses Marktsegments geeigneteren Produktionsmittels. Um diese Automatisierung vollständig zu nutzen und somit die Lohnkosten zu reduzieren, mußte natürlich ein bedeutendes Produktionsvolumen realisiert werden. Dies konnte aufgrund der oben erwähnten Versorgungsstörungen nicht erreicht werden. (42) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, daß die Hypothesen der Plankostenkonten sich tatsächlich aufgrund der Nutzung einer immer größeren neuen Nische des betreffenden Marktes auf realistische Perspektiven stützten. Ferner war die vorgesehene Belebung der Gesellschaft innerhalb von drei Geschäftsjahren kohärent, ausreichend progressiv und auf strukturelle Verbesserungen gestützt (Diversifizierung in Wachstumssegmenten, Einbringung neuer Technologien durch den Übernehmer, Abbau der Lohnkosten im Verhältnis zum Umsatz, Beibehaltung der Investitionen in Forschung und Entwicklung), um glaubwürdig zu sein und ihre Rentabilität zu gewährleisten. So mußte das Betriebsergebnis sich verbessern und zum Abschluß der Umstrukturierung 5,2 % des Umsatzes von Steuern und 1,4 % netto erreichen. (43) Außerdem sah das Finanzkonto für das Jahr 1996, den Abschluß der Umstrukturierung, eine gesunde Liquiditätslage und einen deutlich positiven Cash-flow vor. Die Ratio Schulden/Eigenmittel normalisierte sich nach der Vergrößerung aufgrund der Investitionen in den ersten Jahren der Umstrukturierung. Die Eigenmittelrendite sollte zum Abschluß der Umstrukturierung etwa 15 % betragen. (44) Dazu ist auch hinzuzufügen, daß das Geschäftsjahr 1994 mit deutlich positiven Ergebnissen abgeschlossen wurde, während der Umstrukturierungsplan ein negatives Ergebnis vorsah. Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, daß dieses Ergebnis ausschließlich aufgrund der Bestellungen erzielt wurde, zu denen sich Grundig gegenüber GESA verpflichtet hatte. (45) Das von den Leitlinien der Gemeinschaft geforderte Kriterium der Wiederherstellung der Rentabilität wird somit durch den vom Übernehmer des ehemaligen Grundig-Werks vorgelegten Plan erfuellt. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (46) Wie die Kommission bei Eröffnung des Verfahrens festgestellt hatte, ließ sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Kostenverringerung, annehmen, daß die GESA-Produktion eher die Stelle anderer Gemeinschaftsproduzenten einnehmen würde als die der Einfuhren aus Drittländern. Somit war nicht ausgeschlossen, daß die Beihilfe eine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung nach sich ziehen könnte. (47) Die Kommission stellt allerdings fest, daß GESA mit Ausnahme der Produktion für Rechnung von Grundig nicht im Marktbereich der europäischen Produzenten von Erzeugnissen einer großen Marke tätig war, sondern im Marktsegment der im wesentlichen aus Asien eingeführten einfachen Geräte. Im übrigen sollte die von Grundig in Auftragsarbeit erfolgte Produktion einigermaßen stabil bleiben. Außerdem hatte GESA nicht den Ehrgeiz, die gleichen Produktionskosten zu erreichen wie die asiatischen Produzenten, sondern unter Berücksichtigung der qualitativen Differenz seiner Erzeugnisse vergleichbare Kosten. (48) Die Nachfrage nach GESA-Erzeugnissen von seiten der großen Vertriebskanäle erklärt sich durch die Qualität und nicht durch den möglichen Einfluß der Beihilfe auf den Endverkaufspreis. Da der Vertrieb eindeutig bereit war, Mehrkosten für qualitativ hochwertigere Erzeugnisse zu akzeptieren, kann man vernünftigerweise davon ausgehen, daß die GESA-Produktion eher die eingeführten Geräte als die anderer europäischer Konkurrenten ersetzt hätte. Keiner dieser anderen Wettbewerber hat sich im übrigen im Rahmen dieses Verfahrens bei der Kommission beschwert, daß die Beihilfen zugunsten von GESA eine Strategie finanzierten, die ihnen zum Nachteil gereichen könnte. (49) Dieser Trend konnte sich logischerweise aufgrund des Unterschieds von mehr als 4 Millionen Geräten zwischen der europäischen Nachfrage nach kleinformatigen Fernsehgeräten und der europäischen Produktion ausdehnen. Den von Frankreich übermittelten Informationen zufolge haben tatsächlich weitere Industrielle der Unterhaltungselektronik wie Sanyo oder Sharp in demselben Zeitraum beschlossen, ihre europäische Produktion verwendungsgleicher Produkte zu steigern und ihre Einfuhren aus asiatischen Niedriglohnländern zu verringern, um den durch sehr automatisierte Produktionsmittel und eine bessere Qualität verschafften Wettbewerbsvorteil zu nutzen und sich gegen Zölle und Anti-dumping-Abgaben abzusichern. (50) Da die geplante Produktionssteigerung dieses Produkttyps nicht auf Kosten der Gemeinschaftsproduktion zu erfolgen drohte, sondern eher auf ein teilweises Ersetzen der aus Drittländern eingeführten Produktion ausgerichtet war, ist die Kommission der Auffassung, daß die Bedingung der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen erfuellt ist. (51) Die Kommission stellt ferner fest, daß die Produktionskapazität des Werks zum Zeitpunkt der Übernahme sehr stark zurückgegangen ist. Aufgrund der vorgesehenen Produktionssteigerung war nicht ausgeschlossen, daß die Produktionskapazität ebenfalls zunehmen könnte. Gemäß den Gemeinschaftsleitlinien ist die Kommission allerdings der Ansicht, daß die verfügbaren Angaben keinen Grund dafür darstellen, eine Kapazitätsverringerung zum Ende des Umstrukturierungszeitraums zu fordern, weil zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans laut der von den französischen Behörden vorgelegten Marktstudie keine strukturelle Überkapazität in dem Marktsegment von GESA bestand. Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten (52) Den Gemeinschaftsleitlinien zufolge muß die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen. Dies setzt insbesondere voraus, daß die Empfänger der Beihilfe normalerweise einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan mittels ihrer Eigenmittel oder über eine Außenfinanzierung zu leisten haben, die sie zu Marktbedingungen erhalten haben. Im vorliegenden Fall betragen die Beihilfen 46 Mio. FRF, davon 10 Mio. aus der Regelung der "Filière électronique", die die Kommission genehmigt hat. Daneben stützte sich die Finanzierung des Übernahmevorgangs auf 80 Mio. FRF, die durch GCE eingebracht wurden und 75 Mio. FRF für die Finanzierung früherer Sozialpläne. Insgesamt belief sich die Finanzmasse des Vorgangs also auf 201 Mio. FRF. Die Umstrukturierungsbeihilfe beträgt 18 % dieses Gesamtbetrags. Die staatliche Beihilfe scheint im Hinblick auf die Gesamtfinanzierung der Übernahme, die weitgehend von Privatunternehmen getragen wird, verhältnismäßig. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (53) Laut Frankreich greift die GESA-Liquidierung vom 22. Juni 1995 in keiner Weise der Bewertung der Vereinbarkeit der 1994 gewährten staatlichen Beihilfe vor. Da die Gemeinschaftsleitlinien auch fordern, daß der Umstrukturierungsplan zum Abschluß gebracht wird, sind die Gründe zu prüfen, warum dies für GESA nicht der Fall sein konnte. (54) In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission davon Kenntnis, daß mehrere Elemente die Durchführung des Umstrukturierungsplans beeinträchtigt haben. Dabei handelte es sich um die Unmöglichkeit, die Bestellungen zu erfuellen, zum einen aufgrund des Mangels an elektronischen Bestandteilen und Kathodenröhren und zum anderen aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit der Vermarktung der Marke Continental Edison. (55) Die Kommission ist nach den von Frankreich im Rahmen dieses Verfahrens gelieferten Erklärungen der Ansicht, daß die Störungen bei der Versorgung mit Komponenten weniger als ein Jahr nach der Übernahme des Standorts zum Teil als betriebsextern und aufgrund der Versorgungsprobleme eines der Hauptlieferanten als nicht vorhersehbar angesehen werden können. So hat Thomson plötzlich die Lieferung von Kathodenröhren unterbrochen. Wegen der Bedeutung dieser Komponente, die etwa ein Drittel der Gesamtkosten darstellt, und ihrer technischen Verbindung zu dem elektronischen Chassis, die einen raschen Lieferantenwechsel unmöglich macht, ist die GESA-Produktion aufgrund des Versorgungsproblems spürbar zurückgegangen. Frankreich weist im übrigen darauf hin, daß konkurrierende Unternehmen dieses Mangelrisiko nicht besser haben abdecken können, insbesondere Daewoo, das zur selben Zeit wie GESA ein Werk für Fernsehgeräte im Departement Moselle geschaffen hat. (56) Hingegen betrachtet die Kommission die Fehler des Unternehmens bei den Bestellungen, die von den französischen Behörden bei der Prüfung der betreffenden Beihilfen zugegeben wurden, als "endogene Fehler", die somit unter die Verantwortung der Aktionäre fallen. Diese Fehler haben auf den o. g. Mangel eine Multiplikatorwirkung ausgeübt. (57) Aufgrund der Bekanntheit der Marke war es GESA unmöglich, die Marke Continental Edison zu verwenden, die den Absatz einer bedeutenden Produktion ermöglicht hätte. Ursache dafür waren die langwierigen Verhandlungen zwischen GESA und dem ehemaligen Besitzer der Marke, Thomson SA. Die Meinungsverschiedenheit betraf das Produktvolumen, das GESA unter der betreffenden Marke hätte vermarkten können. Bei Eröffnung des Verfahrens hatte die Kommission festgestellt, daß die Verhandlung dieser Klauseln ein klassischer Vorgang und somit vorhersehbar ist. Frankreich erkennt dies an, sieht es aber als außerordentlich ungewöhnlich an, daß die Probleme der betreffenden Verhandlungen dem ehemaligen Besitzer als Vorwand dafür gedient haben, die Unterzeichnung des Vertrags mehrere Monate hinauszuzögern. Außerdem war Frankreich zufolge die zweckentfremdete Verwendung dieser Klausel durch die andere Vertragspartei nicht vorhersehbar. De facto fanden die Verhandlungen erst nach der Konkurshinterlegung von GESA im August 1995 zum Abschluß, d. h. als die Situation von GESA bereits kompromittiert war. Die Kommission vertritt allerdings die Auffassung, daß GCE sich nicht tatsächlich bemüht hat, die Verhandlungen für die Verwendung der Marke Continental Edison rechtzeitig zum Abschluß zu bringen. (58) Schließlich hat die Nichteinhaltung der Zusagen des Übernahmekandidaten während der geplanten Umstrukturierung eine Beschränkung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel nach sich gezogen. Die Aktionäre haben weder die Tätigkeit an dem Standort diversifiziert, noch die Produktion der Satellitenempfänger nach Creutzwald transferiert. Im übrigen hat das Fehlen von Belegen die Zahlung der auf der Grundlage und unter Einhaltung einer von der Kommission genehmigten Regelung gewährten Beihilfe für Forschung und Entwicklung (10 Mio. FRF) verhindert, obwohl die Investition getätigt worden war. Hinzu kommt, daß die Aktionäre die Banken mit ihrer Weigerung, die konsolidierte Finanzlage des Konzerns mitzuteilen, veranlaßt haben, die im Finanzierungsplan in Höhe von 53 Mio. FRF vorgesehenen Mittel in Frage zu stellen. Somit wäre nicht die vermutete Insolvenz des Konzerns GCE Ltd. die Ursache der Konkursanmeldung von GESA, sondern das Schweigen der Muttergesellschaft im Hinblick auf ihre konsolidierte Finanzlage. (59) Der Finanzierungsplan und die Umstrukturierung stützten sich auf die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Aktionäre. Frankreich vermutet auch Mittelhinterziehungen, ein gerichtliches Ermittlungsverfahren wurde dazu eingeleitet. Informationen der Presse war derzeit zu entnehmen, daß bedeutende Finanzbewegungen von GESA in Richtung von Gesellschaften der GCE-Gruppe stattgefunden hätten. Nach denselben Quellen solle die Justiz sich unter anderem für die Verwendung der staatlichen Beihilfen interessieren, die GESA erhalten habe. (60) Frankreich bestätigt die Zweifel, die die Kommission bei Eröffnung des Verfahrens im Hinblick auf den tatsächlichen Willen der GCE-Aktionäre, den von ihnen vorgeschlagenen Plan einzuhalten, geäußert hatte. Ganz unabhängig davon, ob es auf betriebsexternen oder -internen Faktoren beruhte, war das Verhalten der Aktionäre im vorliegenden Fall überhaupt nicht vorhersehbar und hat auch gegen den Willen der französischen Behörden jede Möglichkeit zunichte gemacht, den Fortbestand des Standorts zu sichern. Das Verhalten der Aktionäre ist somit das Schlüsselelement dafür, daß der Umstrukturierungsplan nicht zu einem erfolgreichen Abschluß geführt werden konnte. (61) In diesem Zusammenhang hat Frankreich der Kommission versichert, alle erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen zu haben, um die tatsächliche Situation von GCE festzustellen. Diesen Nachprüfungen zufolge bestand in Wirtschaftskreisen und insbesondere bei spezialisierten Firmen keinerlei Anlaß zu der Vermutung, daß GCE Probleme hatte. Anscheinend genoß die Gesellschaft einen guten Ruf, der sich vor allem auf ihre Stellung in einem zukunftsträchtigen Markt, den persönlichen Ruf des Unternehmensleiters und Hauptaktionärs und seine geschäftlichen Beziehungen zum Grundig-Konzern stützte. (62) Die Zweifel, die die Kommission bereits bei Eröffnung des Verfahrens hinsichtlich des tatsächlichen Willens zur Einhaltung des vorgelegten Plans geäußert hatte, fanden allerdings ihre Bestätigung im unregelmäßigen Verhalten des Hauptaktionärs von GESA, der GCE-Gruppe. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (63) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zieht die Kommission die Schlußfolgerung, daß der Umstrukturierungsplan von GESA glaubwürdig war, sich auf realistische Hypothesen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen stützte und die Möglichkeit bot, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen. Hingegen scheiterte die Umsetzung des Umstrukturierungsplans und zog damit die Konkursanmeldung der Gesellschaft nach sich. Die Gründe dafür sind zum Teil in externen Faktoren wie den Versorgungsstörungen, aber insbesondere in der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Übernehmers im Bereich der Finanzierung und der Diversifizierung der Produktionstätigkeit zu suchen. Dies stellt eine Verletzung einer der im Gemeinschaftsrahmen für Umstrukturierungsbeihilfen definierten allgemeinen Bedingungen dar, d. h. der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans durch das Unternehmen. (64) Infolgedessen ist aus den oben genannten Gründen die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft nicht auf die Beihilfe in Höhe von 36 Mio. FRF anwendbar, die die französischen Behörden GESA gewährt haben. (65) Im Fall der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission die Möglichkeit anzuwenden, die ihr das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 Kommission gegen Deutschland(8), bestätigt durch das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 Deufil gegen Kommission(9) und das Urteil vom 20 September 1990 in der Rechtssache C-5/89 Kommission gegen Deutschland(10) zuerkannt hat, und den Mitgliedstaat zu verpflichten, den Betrag jeder unrechtmäßig gewährten Beihilfe bei den Empfängern einzuziehen. Diese Rückzahlung ist erforderlich, um die vorherige Situation wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile aufzuheben, die die Empfänger der mißbräuchlich gewährten Beihilfe ungerechtfertigterweise seit dem Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe genossen haben. (66) Die Erstattung dieser Beihilfen hat nach den Verfahrensbestimmungen der französischen Rechtsvorschriften zu erfolgen. Auf den Beihilfebetrag sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bis zu ihrer tatsächlichen Einziehung Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen werden auf der Grundlage der marktüblichen Zinssätze unter Bezugnahme auf den für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Regionalbeihilfen verwendeten Zinssatz berechnet - HAT DIE NACHSTEHENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Gesellschaft Gooding Electronique SA in Höhe von 36 Mio. FRF gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, bereits rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von ihrem Empfänger zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. November 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Die Entscheidung der Kommission wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 1. Dezember 1986 mitgeteilt. (2) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 12. (3) SG(98)D/3213. (4) ABl. C 179 vom 11.6.1998, S. 9. (5) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (6) ABl. C 282 vom 26.10.1995, S. 11. (7) Quelle: Grundig. (8) Sammlung 1973, S. 813. (9) Sammlung 1987, S. 901. (10) Sammlung 1990, S. I-3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.