Europäische Union

2004/889/EG: Beschluss des Rates vom 16. November 2004 zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0889. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen; b) alle sich aus seiner Anwendung ergebenden Fragen zu prüfen; c) im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen; d) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die Mittel dafür; e) Lösungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen. (3)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung. (4)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich erstattet gegebenenfalls dem mit Artikel 15 des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China eingesetzten Gemischten Ausschuss über die Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens Bericht. Artikel 22 Inkrafttreten und Laufzeit (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt. Artikel 23 Verbindlicher Wortlaut Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet. Den Haag, den 8. Dezember 2004 Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Por el Gobierno de la República Popular China Za vládu Činské lidové republiky For Folkerepublikken Kinas regering Im Namen der Regierung der Volksrepublik China Hiina Rahvavabariigi valitsuse nimel Για την κυβέρνηση της Λαϊκής Δημοκρατίας της Κίνας For the Government of the People's Republic of China Pour le gouvernement de la République populaire de Chine Per il Governo della Repubblica popolare cinese Kīnas Tautas Republikas vārdā Kinijos Liaudies Respublikos Vyriausybės vardu A Kínai Népköztársaság kormánya részéről Voor de Regering van de Volksrepubliek China W imieniu rządu Chińskiej Republiki Ludowej Pelo Governo da República Popular da China Za vládu Činskey ľudovej republiky Za Vlado Ljudske republike Kitajske Kiinan kansantasavallan hallituksen puolesta På Folkrepubliken Kinas regerings vägnar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.