Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1486 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2021 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die Aufgaben der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute betreffen (EZB/2021/42)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngen der EZB über die Verwaltung und Vertraulichkeit von Informationen zu kennen und anzuwenden; ii) Mit einer Sicherheitsüberprüfung wird sichergestellt, dass nur überprüfte und befugte Personen Zugang zu den Räumlichkeiten der EZB und zu deren nicht öffentlichen Informationen haben; iii) Informationstechnologie, Informationen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für physische Sicherheit; iv) Schulungen, die regelmäßig für Mitarbeiter und externe Dienstleister durchgeführt werden; v) die Mitarbeiter der EZB unterliegen strikten, in den Beschäftigungsbedingungen und den Dienstvorschriften der EZB festgelegten Regelungen über die Geheimhaltung, die bei einem Verstoß mit Disziplinarmaßnahmen verbunden sind; vi) Regeln und Pflichten für den Zugang externer Dienstleister oder Auftragnehmer zu nicht öffentlichen Informationen der EZB, die in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt sind; vii) Zugangskontrollen, einschließlich der Einrichtung und Durchsetzung von Sicherheitszonen, um zu gewährleisten, dass der Zugang von Personen zu nicht öffentlichen Informationen der EZB auf der Grundlage von Geschäftserfordernissen und Sicherheitsanforderungen genehmigt und beschränkt wird; b) In Bezug auf Prozesse: i) Verfahren, welche die kontrollierte Umsetzung, den Betrieb und die Aufrechterhaltung der IT-Anwendungen sicherstellen und so die Geschäftstätigkeit der EZB unterstützen; ii) IT-Anwendungen für die Geschäftstätigkeit der EZB, welche die Sicherheitsstandards der EZB erfüllen; iii) ein umfassendes Betriebsprogramm für die physische Sicherheit, mit welchem Sicherheitsbedrohungen laufend bewertet werden können und das physische Sicherheitsmaßnahmen umfasst, mit denen ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt wird. c) In Bezug auf Technologie: i) alle elektronischen Daten, die in IT-Anwendungen gespeichert werden, erfüllen die Sicherheitsstandards der EZB und sind somit vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Veränderung geschützt; ii) IT-Anwendungen werden auf einem Sicherheitsniveau implementiert, betrieben und aufrechterhalten, das dem Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsbedarf der IT-Anwendungen entspricht, und beruhen auf Analysen der geschäftlichen Auswirkungen; iii) ein gewisses Sicherheitsniveau von IT-Anwendungen, welches regelmäßig durch technische und nichttechnische Sicherheitsbewertungen validiert wird; iv) Zugang zu nicht öffentlichen Informationen der EZB wird nach dem Grundsatz des begründeten Bedarfs („Kenntnis nur, wenn nötig“) gewährt und der bevorrechtigte Zugang wird strikt beschränkt und streng kontrolliert; v) Kontrollen werden durchgeführt, um tatsächliche und potenzielle Sicherheitsverstöße aufzudecken und weiterzuverfolgen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.