Europäische Union

87/359/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1987 über die Tarifermäßigungen im Luft- und Seeverkehr, die ausschließlich den spanischen Bewohnern der Kanarischen Inseln und Balearen vorbehalten sind (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31987D0359 87/359/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1987 über die Tarifermäßigungen im Luft- und Seeverkehr, die ausschließlich den spanischen Bewohnern der Kanarischen Inseln und Balearen vorbehalten sind (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 194 vom 15/07/1987 S. 0028 - 0029 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1987 über die Tarifermässigungen im Luft- und Seeverkehr, die ausschließlich den spanischen Bewohnern der Kanarischen Inseln und Balearen vorbehalten sind (Nur der spanische Text ist verbindlich) (87/359/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Spanien hat mit Gesetzesdekret Nr. 22/62 vom 14. Juni 1962 (1) und mit Gesetz Nr. 46/81 vom 29. Dezember 1981 (2) eine besondere Beförderungsregelung eingeführt, wonach bestimmte Personen, die zwischen dem spanischen Kontinent und den Kanarischen Inseln sowie den Balearen reisen, im Luft- und Seeverkehr Tarifermässigungen erhalten. 2. Einerseits sieht Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 22/62 über die Flüge von und nach den Kanarischen Inseln einen staatlichen Zuschuß von 33 % des im Linienverkehr geltenden Flugpreises vor. Aufgrund von Artikel 3 desselben Gesetzesdekrets sind die Verkehrsunternehmen, die in den Genuß dieses Zuschusses kommen, verpflichtet, den Flugpreis um den selben Prozentsatz herabzusetzen. 3. Andererseits sieht das Gesetz Nr. 46/81 über den Luft- und Seeverkehr zwischen dem spanischen Festland und den Balearen ebenfalls einen staatlichen Zuschuß vor, die in der Passagierbeförderung im Verkehr zwischen den Inseln und dem übrigen nationalen Hoheitsgebiet Tarifermässigungen ermöglicht. Die Ermässigung des Beförderungspreises gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes beläuft sich auf 25 % des auf den Strecken zwischen den Balearen und dem übrigen nationalen Hoheitsgebiet geltenden Preises und macht 10 % des auf den Strecken zwischen den einzelnen Inseln der Balearen geltenden Preises aus. Gemäß Artikel 3 und 4 des Gesetzes erhalten die Verkehrsunternehmen, die zur Anwendung dieser Preisermässigungen verpflichtet sind, vom Staat einen Ausgleich für den hieraus resultierenden Einnahmeverlust. 4. In Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 22/62 wird ausdrücklich festgestellt, daß der staatliche Zuschuß für die Flüge von und nach den Kanarischen Inseln ausschließlich für die Flugtickets der auf diesen Inseln wohnenden Spaniern gilt; gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 46/81 vom 29. Dezember 1981 gelten die Tarifermässigungen im Verkehr nur für die auf den Balearen wohnenden Spanier. 5. Die durch das Gesetzesdekret Nr. 22/62 und durch das Gesetz Nr. 46/81 eingeführte Sonderregelung wurde nochmals in Artikel 1 des königlichen Dekrets Nr. 3269/82 vom 12. November 1982 (3) ausdrücklich erwähnt; aus diesem Dekret ergibt sich tatsächlich, daß die durch das königliche Dekret Nr. 22 von 1962 und durch das Gesetz Nr. 46 von 1981 vorgesehenen Preisermässigungen für die Passagierbeförderung, die von den Verkehrsunternehmen von nationalem Interesse angewandt werden, lediglich für die Spanier gelten, die zum Zeitpunkt des Kaufs einer Fahrkarte den Nachweis erbringen, daß sie in dem Gebiet der Provinzen Balearen, Las Palmas und Santa Cruz de Tenerife wohnen. 6. Wiederholt sind Einzelpersonen und Mitglieder des Europäischen Parlaments wegen dieser Sonderregelung bei der Kommission vorstellig geworden; ausserdem liegt eine offizielle Beschwerde vor. 7. Indem Spanien die im Luft- und Seeverkehr geltende besondere Preisregelung allein spanischen Staatsangehörigen vorbehält, die auf den Kanarischen Inseln und auf den Balearen wohnen, räumt sie diesen im Vergleich zu den Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die ebenfalls auf diesen Inseln wohnen, einen eindeutigen Vorteil ein. 8. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Regelung ist unbestreitbar angesichts der Zahl der Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die auf den Inseln wohnen, sowie angesichts der Kosten für die Beförderung zwischen diesen Inseln und dem spanischen Festland und der allein den spanischen Staatsangehörigen eingeräumte Höhe der Ermässigung. 9. Die Kommission ist seit dem 23. Dezember 1986 bei der spanischen Regierung vorstellig geworden und hat auf die Unvereinbarkeit der Regelung mit dem EWG-Vertrag hingewiesen und sie zur Äusserung aufgefordert. Sie wurde am 5. Februar 1987 ein erstes Mal und am 4. März 1987 nochmals erinnert, nachdem die Kommission die Bemerkungen der spanischen Behörden zur Kenntnis genommen hatte und ihr insbesondere die Beibehaltung der von den Unternehmen Iberia und Transmediterranea angewandten Regelung bestätigt worden war. Bei letzteren handelt es sich um öffentliche Unternehmen, an deren Kapital der Staat zu 99 % bzw. 95 % beteiligt ist. 10. Gemäß Artikel 90 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind die Mitgliedstaaten in bezug auf öffentliche Unternehmen verpflichtet, keine dem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 7 und 85 bis 94 widersprechende Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Dieselbe Verpflichtung gilt auch in bezug auf Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren. 11. Spanien hat durch die Beibehaltung der durch das Gesetzesdekret Nr. 22/62 und durch das Gesetz Nr. 46/81 eingeführten Sonderregelung über dem 1. Januar 1986 hinaus in bezug auf öffentliche Unternehmen, nämlich in bezug auf die nationalen Verkehrsunternehmen Iberia und Transmediterranea, Maßnahmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EWG-Vertrag beibehalten. 12. Die Kommission muß gemäß Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag auf die Anwendung des Artikels 90 achten und erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten richten. 13. Im Rahmen des Artikels 90 Absatz 1 sind insbesondere die Vorschriften des Artikels 7 EWG-Vertrag zu befolgen, wonach jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. 14. Da Spanien seine Sonderregelung über den 1. Januar 1986 hinaus weiterhin angewandt hat, obwohl in den Übergangsmaßnahmen der Beitrittsakte diesbezueglich keine Ausnahmeklausel vorgesehen ist, muß der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ein Ende gesetzt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unvereinbar mit Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 EWG-Vertrag sind folgende Vorschriften: - Artikel 1 des spanischen Gesetzesdekrets Nr. 22/62 »Zuschuß für Flüge zu den kanarischen Inseln"; - Artikel 1 des spanischen Gesetzes Nr. 46/81 »Tarifermässigung für auf den Balearen wohnende Spanier"; - Artikel 1 des spanischen königlichen Dekrets Nr. 3269/82 »Bescheinigung des Wohnsitzes für die Tarifermässigung und die Zahlung des Zuschusses für die Passagierbeförderung zwischen dem spanischen Kontinent, den Kanarischen Inseln und den Balearen", insoweit als diese die Anwendung der ermässigten Beförderungspreise lediglich für die spanischen Staatsangehörigen vorsehen, die in den Provinzen Balearen, Las Palmas und Santa Cruz de Tenerife wohnen, und die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die auf diesen Inseln wohnen, von dieser Regelung ausgenommen sind. Artikel 2 Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Boletín Oficial del Estado Nr. 143 vom 15. 6. 1962. (2) Boletín Oficial del Estado Nr. 312 vom 30. 12. 1981. (3) Boletín Oficial del Estado Nr. 287 vom 30. 11. 1982.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.