Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2538 des Rates vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2538 15.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2538 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/838 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (3) Gemäß Artikel 283 des Abkommens entwickeln die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört unter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken. (4) Gemäß Artikel 285 des Abkommens nimmt Georgien eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII des Abkommens genannten Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor. (5) Der Assoziationsrat nimmt einen Beschluss über die Änderung des Anhangs XXII des Abkommens an. (6) Da der vorgesehene Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (7) Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzten Assoziationsrat in Bezug auf die Änderung des Anhangs XXII dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. November 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin N. CALVIÑO SANTAMARÍA (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. (2)  Beschluss (EU) 2016/838 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 26). ENTWURF BESCHLUSS Nr. .../2023 DES ASSOZIATIONSRATES EU-GEORGIEN vom … zur Änderung des Anhangs XXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits DER ASSOZIATIONSRAT EU-GEORGIEN — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 406, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 16. Juni 2014 unterzeichnet und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) In der Präambel des Abkommens wird die Zusage Georgiens zur schrittweisen Annäherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sektoren an die der Union im Einklang mit dem Abkommen und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften anerkannt. In der Präambel genannt wird auch das Bekenntnis der Vertragsparteien zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderung der Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung der Umwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernisse, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Umsetzung der multilateralen internationalen Übereinkünfte, sowie ihr Willen, das Niveau der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben. Die Vertragsparteien bringen in der Präambel ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass das Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. (3) In Artikel 1 des Abkommens wird das Ziel festgelegt, die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, auch durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der Union. (4) Gemäß Artikel 283 entwickeln die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit weiter und harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und dem Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzuwirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehört, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unter Berücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergebenden Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. (5) Gemäß Artikel 285 des Abkommens nimmt Georgien eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII des Abkommens genannten Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor. (6) Gemäß Artikel 406 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsrat zur Erreichung der Ziele des Abkommens Empfehlungen annehmen. Insbesondere kann er die Anhänge des Abkommens aktualisieren oder ändern, um der Entwicklung des Unionsrechts und der anwendbaren Normen Rechnung zu tragen, die in von den Vertragsparteien für relevant erachteten internationalen Übereinkünften festgelegt sind. (7) Der Assoziationsrat wird daher Anhang XXII des Abkommens ändern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Einklang mit Anhang XXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sowie der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (2) muss die globale Verbrauchsteuer, die aus einem spezifischen Anteil zwischen 7,5 % und 76,5 % der Gesamtsteuerlast — ausgedrückt als Festbetrag je 1 000 Zigaretten — und einer Ad-Valorem-Komponente — ausgedrückt als Prozentsatz des Kleinverkaufshöchstpreises — bestehen muss, in Georgien bis Ende 2026 mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten und mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises betragen. Georgien sorgt dafür, dass der Zielsatz der Verbrauchsteuer durch schrittweise Anhebung bis 2026 erreicht wird. Artikel 2 Im Einklang mit Anhang XXII des Abkommens und der Richtlinie 2011/64/EU muss die globale Verbrauchsteuer, die gegebenenfalls aus der spezifischen Verbrauchsteuer und der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer besteht, in Georgien bis Ende 2026 mindestens folgende Sätze betragen: i) 5 % des Kleinverkaufspreises oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg für Zigarren und Zigarillos, ii) 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises oder 60 EUR je kg für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und iii) 20 % des Kleinverkaufspreises oder 22 EUR je kg für anderen Rauchtabak. Georgien sorgt dafür, dass die in Absatz 1 genannten Verbrauchsteuerzielsätze durch schrittweise Anhebung bis 2026 erreicht werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu ... Im Namen des Assoziationsrates Der Vorsitz (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. (2)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2538/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.