Europäische Union

91/550/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Analog und Digital Systeme GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0550 91/550/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Analog und Digital Systeme GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 298 vom 29/10/1991 S. 0016 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. September 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Analog und Digital Systeme GmbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (91/550/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 112/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea ein. Der Antidumpingzoll wurde auf 32 % für die Waren mit Ursprung in Japan, abgesehen von Ausnahmen, festgesetzt. Die Firma Asahi Corporation gehört nicht zu den Ausführern, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt, so daß auf ihre Einfuhren von CD-Spielern in die Gemeinschaft der Zollsatz von 32 % erhoben wird. (2) In der Zeit von Februar 1991 bis Mai 1991 stellte die unabhängige Importfirma Analog und Digital Systeme GmbH, Kronberg am Taunus, Deutschland, drei Anträge auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle, die bei der Einfuhr von CD-Spielern, die von der Firma Asahi Corporation hergestellt und exportiert wurden, entrichtet worden waren. Der erste Antrag betrifft die im November 1990 erfolgten Einfuhren, die beiden anderen Anträge beziehen sich auf Einfuhren im März und April 1991. Insgesamt wurde die Erstattung eines Betrags von (....) DM (3) beantragt, der dem Gesamtbetrag der für diese Einfuhren entrichteten Antidumpingzölle entsprach. Die Anträge wurden an die deutschen Zollbehörden gerichtet und von diesen an die Kommission weitergeleitet. Die Antragstellerin erteilte für diese Anträge die Angaben zu dem Normalwert, damit dieser für den Sechsmonatszeitraum vor jeder Einfuhr berechnet werden konnte, wie dies in der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen unter Punkt I.3.B.a) und I.7 (4) vorgesehen ist. (3) Die Kommission ersuchte die Antragstellerin um zusätzliche Informationen zu dem Normalwert, die der Kommission von Asahi Corporation auf Antrag der Antragstellerin übermittelt wurden. (4) Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. (5) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Frage ab. Kein Mitgliedstaat erhob Einwände. B. VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN (6) Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß der von ihr gezahlte Ausfuhrpreis den Normalwert der eingeführten CD-Spieler erheblich überstieg. C. ZULÄSSIGKEIT (7) Nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sind Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem der Betrag der zu erhebenden Antidumpingzölle ordnungsgemäß festgesetzt wurde. Die Anträge sind zulässig, da sie unter Beachtung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts eingereicht wurden. D. BEGRÜNDETHEIT (8) Den Anträgen ist zum Teil stattzugeben, denn nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll gezahlt hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, den Nachweis erbringen, daß die erhobenen Zölle die Dumpingspanne übersteigen, die für den Bezugszeitraum ermittelt wurde, der dem Sechsmonatszeitraum vor den Einfuhren entspricht, auf die der Zoll erhoben wurde. Die tatsächliche Dumpingspanne muß grundsätzlich nach der gleichen Methode berechnet werden, wie während der ersten Untersuchung. (9) Asahi Corporation hatte an der ersten Untersuchung der Kommission nicht mitgearbeitet. Die Firma Analog und Digital Systeme GmbH hat bereits Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen für die Einfuhren von CD-Spielern der Firma Asahi Corporation gestellt, die in der Zeit von Juli 1989 bis Dezember 1990 getätigt wurden. Die Kommission hatte damals eine Untersuchung durchgeführt und diesen Anträgen mit Entscheidung 91/302/EWG (1) teilweise stattgegeben. (10) In der Untersuchung, die anläßlich der ersten Erstattungsanträge der Antragstellerin durchgeführt worden war, wurde festgestellt, daß die Dumpingspanne im Fall von Asahi Corporation bei den im Laufe des Jahres 1990 getätigten Einfuhren 5,2 % betrug. Die Einfuhren, die Gegenstand des ersten der in dieser Entscheidung geprüften Anträge sind, fanden im November 1990 statt, also in der Zeit, für die bereits eine Dumpingspanne von 5,2 % festgestellt worden war. Die Kommission stellt folglich fest, daß die Dumpingspanne im Fall von Asahi Corporation für die Einfuhren, die Gegenstand des ersten Antrags sind, 5,2 % beträgt. (11) Im Fall der Einfuhren, die Gegenstand der beiden anderen Anträge sind, musste die Kommission den Normalwert der von Asahi Corporation hergestellten CD-Spieler erneut berechnen. Der Normalwert konnte weder auf der Grundlage des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden vergleichbaren Preises der zum Verbrauch in Japan bestimmten gleichartigen Ware noch anhand des Preises bei der Ausfuhr in ein Drittland ermittelt werden, da Asahi Corporation derartige Verkäufe nicht getätigt hatte. Die Kommission musste folglich den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermitteln durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne. (12) Bei dieser rechnerischen Ermittlung des Normalwertes erschien es vernünftig, die nachgeprüften Produktionskosten für den Zeitraum vom 1. März 1990 bis 28. Februar 1991 zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum stellt einen repräsentativeren Bezugszeitraum dar als die Sechsmonatszeiträume vor jeder Einfuhr, die hätten gewählt werden können, wenn der Normalwert anhand der japanischen Inlandspreise ermittelt worden wäre. (13) Den Produktionskosten wurde im Fall von Verkäufen an ÖM (Original Equipment Manufacturer) wie Analog und Digital Systeme GmbH die gleiche Gewinnspanne hinzugerechnet, die für die erste Reihe von Erstattungsanträgen, die Gegenstand der Entscheidung 91/302/EWG waren, ermittelt worden war. Diese Gewinnspanne war damals auf einer angemessenen Höhe anhand der während der Nachprüfung in den Betrieben von Asahi Corporation eingeholten Angaben über den Gewinn festgesetzt, der normalerweise bei Verkäufen von CD-Spielern auf ÖM-Basis erzielt wurde. (14) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis ab Werk wurden in jedem Fall so berechnet, daß ein brauchbarer Vergleich möglich war. Faktoren, die den Vergleich verfälschen könnten, insbesondere die Berücksichtigung von Kosten bestimmter Ausrüstungen für die Herstellung von CD-Spielern, wurden ausgeschlossen. (15) Die Kommission war der Auffassung, daß die Angaben der Antragstellerin und des Ausführers zu den Normalpreisen und den Ausfuhrpreisen der verschiedenen Modelle ausreichten, um die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne zu berechnen. Die Dumpingspanne wurde ermittelt durch einen Vergleich des Normalwertes eines jeden Modells mit dem Ausfuhrpreis jeder Lieferung von Asahi Corporation, die in der Gemeinschaft während des gleichen Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde. (16) Auf diese Weise konnte festgestellt werden, daß die tatsächliche Dumpingspanne niedriger war als die Dumpingspanne, die bei der Berechnung der erhobenen Zölle zugrunde gelegt worden war. Zwar konnten Dumpingpraktiken bei den Ausfuhren von Asahi Corporation festgestellt werden, jedoch war die Dumpingspanne niedriger als die in der Verordnung (EWG) Nr. 112/90 ermittelte höchste Dumpingspanne. Die Kommission stellte folglich fest, daß die Dumpingspanne im Fall von Asahi Corporation bei den Einfuhren, die Gegenstand der beiden Anträge waren, 3,8 % betrug. E. ERSTATTUNGSBETRAEGE (17) Der Firma Analog und Digital Systeme GmbH ist folglich die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und den tatsächlichen Dumpingspannen zu erstatten. Diese Differenz beläuft sich auf 26,8 % (32 % - 5,2 %) bzw. 28,2 % (32 % - 3,8 %) des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr, die Gegenstand des Antrags vom 6. Februar 1991 war, bzw. auf die Einfuhren, die Gegenstand der anderen am 2. April und 13. Mai 1991 eingereichten Anträge waren, zugrunde gelegt hatten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anträgen der Firma Analog und Digital Systeme GmbH auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird stattgegeben, und zwar bis zur Höhe von 26,8 % bzw. 28,2 % des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren, die Gegenstand des Antrags vom 6. Februar 1991 waren, bzw. der Einfuhren, die Gegenstand der am 2. April und 13. Mai 1991 eingereichten Anträge waren, zugrunde gelegt hatten. Artikel 2 Die gemäß Artikel 1 errechneten Beträge werden von den deutschen Behörden erstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Firma Analog und Digital Systeme GmbH, Am Auernberg 12, D-6242 Kronberg am Taunus, Deutschland, gerichtet. Brüssel, den 26. September 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 1990, S. 21. (3) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung werden gewisse Zahlen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht bekanntgegeben. (4) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2. (1) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1991, S. 86.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.