Europäische Union

85/12/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 über das regionale Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0012 85/12/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 1984 über das regionale Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 007 vom 09/01/1985 S. 0028 - 0032 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Juli 1984 über das regionale Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/12/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserung der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Durch Verbalnote vom 22. Juli 1982 unterrichtete die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von den Änderungen ihrer Richtlinien für die Gewährung von Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein - Westfalen, im folgenden regionales Wirtschaftsförderungsprogramm genannt. Bei der angemeldeten Änderung gegenüber den ursprünglichen Richtlinien aus den Jahren 1978 und 1980 geht es im wesentlichen um die Neuordnung der regionalen Fördergebiete des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land hat diese Änderungen im Anschluß an die Neuabgrenzung der Fördergebiete des gemeinsam von Bund und Ländern getragenen Regionalbeihilfenprogramms »Gemeinschaftsaufgabe - Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" unter teilweiser Benutzung der für die Gemeinschaftsaufgabe verwandten Methode vorgenommen. Die Abgrenzung der Fördergebiete des Landes geht also von einer Aufteilung des Bundesgebietes in 179 Arbeitsmarktregionen aus. Die Grenzen dieser Arbeitsmarktregionen sind 1979 auf der Grundlage von Pendlerverflechtungen bis auf die Gemeindegrenze genau neu definiert worden. Für die Bestimmung der zu fördernden Arbeitsmarktregionen wurden fünf Kriterien, ein Indikator zur Beschreibung der künftigen Entwicklung von Arbeitsplatzangebot und -nachfrage in der Arbeitsmarktregion, die Arbeitslosenquote im Durchschnitt der Jahre 1976-1980, die Lohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer 1978, das Bruttoinlandsprodukt 1978 - im folgenden BIP/WOB genannt - und ein Indikator für die Infrastruktur ausgewählt. Aus diesen Indikatoren wurde für jede Arbeitsmarktregion eine Gesamtmeßziffer gebildet, in der die Arbeitsmarktindikatoren und die Einkommensindikatoren mit je 40 % vertreten sind und der Infrastrukturindikator ein Gewicht von 20 % erhält. Die Gesamtmeßziffer jeder Region bestimmt ihren Platz auf der Rangliste der insgesamt 179 Arbeitsmarktregionen. Die Gebiete mit einer niedrigeren Meßziffer als 459 wurden als Fördergebiete anerkannt. Damit setzte die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe bei Rang 73 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen benutzt zwar die gleichen Gesamtmeßziffern, es hat jedoch den Schwellenwert so festgelegt, daß die Förderung bereits mit Rang 87 einsetzt. Methodologisch wurde dabei so vorgegangen, daß eine Region dann als förderungswürdig angesehen wurde, wenn ihre Gesamtmeßziffer den Bundesdurchschnitt um mindestens 7 Prozentpunkte unterschritt. Damit kamen die Arbeitsmarktregionen Aachen (Rang 82) und Borken-Bocholt (Rang 87) in die Landesförderung. Sechs bisher geförderte Regionen und drei Gemeinden schieden aus. Abweichend von dieser Methode zur Feststellung der Fördergebiete hat das Land die Arbeitsmarktregionen Gelsenkirchen, Hagen, Siegen und den Teil Lengerich der Arbeitsmarktregion Osnabrück bis Ende 1985 als Landesfördergebiete eingestuft, weil diese Gebiete nach seiner Auffassung unter den Auswirkungen des durch die Stahlkrise verursachten Strukturwandels leiden. Der Teil Lengerich der Arbeitsmarktregion Osnabrück soll ausserdem gefördert werden, weil eine Förderung nur in dem zentralen Teil Osnabrück-Georgsmarienhütte im Rahmen des von der Kommission genehmigten Stahlstandorteprogramms der Gemeinschaftsaufgabe das peripher gelegene Gebiet um Lengerich benachteiligen würde. Von den erwähnten Gebieten sind Aachen und Hagen neue Fördergebiete. In Borken-Bocholt, Osnabrück (Teil Lengerich) und Siegen soll die bisherige Beihilfeintensität um 2,5 Punkte erhöht werden. Gelsenkirchen wird unverändert gefördert. Insgesamt machen die sechs Arbeitsmarktregionen rund 3,1 % der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes bzw. 10,5 % Nordrhein-Westfalens aus. Die von diesem Verfahren nicht berührte Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe einschließlich des Stahlstandorteprogramms umfasst weitere 8,8 % der Bevölkerung des Bundesgebietes bzw. 29,7 % des Landes. Die aufgrund der Neuordnung ausscheidenden sechs Landesfördergebiete erhielten eine Ende 1983 auslaufende Übergangsfrist. Aus Gründen der Gleichbehandlung hat das Land auch die Arbeitsmarktregion Gummersbach, die im Frühjahr 1981 aus der Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe ohne Übergangsfrist ausgeschieden ist, bis Ende 1983 zu einem Beihilfehöchstsatz von 7,5 % - 5,62 % NSÄ - in die Förderung aufgenommen. Es können Vorhaben zur Errichtung und Erweiterung von Betrieben gefördert werden. Bei Erwerb eines Betriebes, der von Stillegung bedroht oder stillgelegt worden ist, kann die Investition entsprechend dem Anteil der übernommenen Belegschaft an Hand der Beschäftigung vor der Stillegung gefördert werden. Dabei gelten die für die Errichtung eines Betriebes vorgesehenen Hoechstsätze. Sie betragen in Schwerpunktorten 10 % (7,49 % NSÄ) und in »übrigen Gebieten" 7,5 % (5,62 % NSÄ). Bei Erweiterung von Betriebsstätten ist der Hoechstsatz 7,5 %. II Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der nach dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf Artikel 92 EWG-Vertrag verglich die Kommission zunächst die betreffenden Gebiete unter gemeinschaftlichen Aspekten und untersuchte danach, ob auf nationaler Ebene zwischen den Regionen schwerwiegende Unterschiede bestehen, die die Gewährung von Regionalbeihilfen rechtfertigen könnten. Bei den Gebieten, die nach Auffassung der Landesregierung unter den Auswirkungen des durch die Stahlkrise verursachten Strukturwandels leiden, hat die Kommission ausserdem die Auswirkungen der dort vorgesehenen Entlassungen in der Stahlindustrie auf die Arbeitsmarktlage berücksichtigt. Dabei hat sie unterstellt, daß diese Entlassungen sich sofort und in vollem Umfang auf die Arbeitslosenquote dieser Arbeitsmarktregionen auswirken. Nach Abschluß ihrer Prüfung beschloß die Kommission wegen der in den Arbeitsmarktregionen Borken-Bocholt und Siegen und in der Arbeitsmarktregion Gummersbach bis Ende 1983 vorgesehenen Vergabe von Regionalbeihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zur eröffnen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1982 hat die Kommission deshalb der Bundesregierung eine Frist zur Äusserung gesetzt. Die Bundesregierung hat der Kommission in Abstimmung mit der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen ihre Bemerkungen in ihren Mitteilungen vom 21. Februar und vom 10. Mai 1983 vorgetragen. Sie ist generell der Auffassung, das Land Nordrhein-Westfalen habe nach dem EWG-Vertrag das Recht, seine regionalen Fördergebiete nach der von ihm gewählten Methode festzulegen. Selbst wenn man sich aber dem Verfahren der Kommission, die einzelnen Indikatoren einer jeden Region zu prüfen, anschließen würde, dürfte die Kommission diese Indikatoren nicht nach den gleichen Grundsätzen prüfen wie die Indikatoren von Fördergebieten nach der Gemeinschaftsaufgabe. Da die Beihilfehöchstsätze in der ergänzenden regionalen Landesförderung deutlich niedriger liegen als in der Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe, müssten die Einzelindikatoren der Landesförderung nach deutlich niedrigeren Schwellenwerten beurteilt werden. Zu den einzelnen Arbeitsmarktregionen, gegen die die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eingeleitet hat, hat die Bundesregierung folgendes vorgetragen: Die Arbeitsmarktregion Borken-Bocholt gehöre zu den besonders bedürftigen Arbeitsmarktregionen des Landes. Das Bruttoinlandsprodukt liege um 17 % unter dem Bundesdurchschnitt. Der Anteil der Beschäftigten in der vom Strukturwandel in besonderem Masse betroffenen Textil- und Bekleidungsindustrie an der Gesamtzahl der Industriebeschäftigten sei mit 35,4 % im Jahre 1981 besonders hoch. Die Arbeitslosigkeit sei seit 1980, zum Teil verursacht durch den Verlust von 980 Arbeitsplätzen in den Jahren 1981/82 durch Konkurse und Vergleiche, beträchtlich angestiegen. Es sei zu befürchten, daß sich diese negative Entwicklung im Jahre 1983 fortsetzen wird. In der Arbeitsmarktregion Siegen habe die Stahlindustrie im Dezember 1982 11 600 Personen beschäftigt. Unter Zugrundelegung der Arbeitshypothesen der Kommission, daß in der europäischen Stahlindustrie von 1983 bis 1986 150 000 Arbeitsplätze abzubauen seien, müsse für Siegen von einer Reduzierung der in der Stahlindustrie Beschäftigten um 20 %, also dem Verlust von 2 300 Arbeitsplätzen ausgegangen werden. Zusätzlich müsse in den mit der Stahlindustrie verflochtenen Sektoren mit einem weiteren Verlust von 1 600 Arbeitsplätzen gerechnet werden. Die Arbeitsmarktregion weise mit Ausnahme von 1980 Wanderungsverluste auf. Die Arbeitslosigkeit sei erheblich angestiegen und liege seit Dezember 1981 über dem Bundesdurchschnitt. Die Arbeitsmarktregion Gummersbach sei von 1972 bis 1977 Fördergebiet der ergänzenden regionalen Landesförderung gewesen. Sie sei im Jahre 1978 in die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe aufgenommen worden, weil sich die wirtschaftsstrukturellen Daten für die Arbeitsmarktregion in besonderem Masse verschlechtert hatten. Die Bundesregierung sei weiterhin der Auffassung, daß die Förderung einer Region nicht abrupt, sondern nur mit einer Auslaufregelung beendet werden sollte. Im übrigen gebe es eine Reihe von Gemeinschaftsaufgabegebieten mit einer besseren sozio-ökonomischen Lage, für die die Kommission eine Übergangsfrist akzeptiert habe. Die Übergangsregelung sei deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gerechtfertigt. Ausserdem habe sich die Arbeitsmarktlage im Südteil der Arbeitsmarktregion erheblich verschlechtert. III Die in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Beihilfen, durch die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden, beeinträchtigen den Wettbewerb - oder drohen, ihn zu beeinträchtigen - und verfälschen den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, die die dort aufgeführten Merkmale erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Da es im vorliegenden Fall um Regionalbeihilfen geht, sind die einzigen Ausnahmen vom Beihilfeverbot, die angewandt werden können, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen. Sie legen die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur im Interesse der Beihilfeempfänger verfolgten Ziele fest. Diese Ausnahmen sind bei der Prüfung jedes Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung oder jedes Einzelfalles einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Ausnahmen dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß es ohne sie die Marktkräfte allein nicht ermöglichen würden, die Begünstigten zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Verwirklung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beiträgt. Würden die genannten Ausnahmen ohne eine solche Gegenleistung gewährt, so liefe dies darauf hinaus, daß eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschungen und nicht zuletzt ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hingenommen würden, ohne daß dies durch einen Vorteil für das Gemeinschaftsinteresse ausgeglichen würde. Wenn die Kommission die vorerwähnten Grundsätze bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß in den betreffenden Gebieten im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft ausreichend ernste Schwierigkeiten bestehen, um die Gewährung der Beihilfe und ihre Intensität zu rechtfertigen, d. h. daß die Beihilfe erforderlich ist, um die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) genannten Ziele zu verwirklichen. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe offensichtlich nicht zur Erreichung der in den Ausnahmebestimmungen festgelegten Ziele bei, sondern dient im wesentlichen dazu, die fraglichen Unternehmen zu begünstigen. Im Anschluß an eine Mitteilung der Kommission über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung erkannten die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 (1) an, daß die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bei richtiger und sinnvoller Anwendung eines der unerläßlichen Instrumente für die regionale Entwicklung sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Regionalpolitik im Hinblick auf ein ausgeglicheneres Wachstum zwischen den verschiedenen Gebieten eines Landes und der Gemeinschaft zu verfolgen. Daher muß die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Regionalbeilhilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) aufgrund der geltenden Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilfen, die darauf abzielen, der Gefahr einer gegenseitigen Überbietung entgegenzuwirken, sowohl die sozio-ökonomische Lage der betreffenden Gebiete auf Gemeinschaftsebene als auch etwaige schwerwiegende Unterschiede zwischen den Gebieten eines gleichen Landes berücksichtigen. Bei der von ihr im Jahr 1980 vorgenommenen Prüfung des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms war die Kommission der Auffassung, daß angesichts der Lage des Landes Nordrhein-Westfalen im gemeinschaftlichen Vergleich nur die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt werden konnte. Da sich diese Lage inzwischen nicht geändert hat, konnte die Kommission bei der Prüfung des nordrhein-westfälischen Vorhabens zur Neuabgrenzung der Beihilfezonen nur die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ins Auge fassen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der von dem Land Nordrhein-Westfalen geplanten Beihilfen zugunsten bestimmter Gebiete mit dem Gemeinsamen Markt wandte die Kommission die vorerwähnten Grundsätze an. Nachdem sie die betreffenden Gebiete in einen gemeinschaftlichen Rahmen einbezogen und das Bruttoinlandsprodukt je Kopf der Bevölkerung sowie die Arbeitslosigkeit in den betreffenden Gebieten mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Gemeinschaft verglichen hatte, untersuchte sie die möglichen Unterschiede zwichen den Gebieten auf nationaler Ebene, die die Gewährung einer Regionalbeihilfe rechtfertigen könnten. Hierbei wandte sie eine Reihe von Indikatoren an. Es handelt sich im wesentlichen um Angaben über das Einkommen und die Wirtschaftskraft, die Arbeitslosigkeit, die Nachfrage nach Arbeitsplätzen, den Wanderungssaldo und die Infrastruktur. Die Kommission hat darüber hinaus geprüft, ob die Regionalförderung wegen besonderer struktureller Probleme - einseitige Wirtschaftsstruktur oder Umstrukturierungen in der Stahlindustrie - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission ist der Auffassung, daß die nach dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm geplante Vergabe von Beihilfen in den Arbeitsmarktregionen Aachen, Gelsenkirchen, Hagen und dem Teil Lengerich der Arbeitsmarktregion Osnabrück als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Die Zustimmung zu der Förderung in Aachen und Gelsenkirchen beruht im wesentlichen auf der dort herrschenden hohen strukturellen Arbeitslosigkeit. In Hagen war der Einfluß der Entlassungen in der Stahlindustrie auf die Arbeitsmarktsituation für die Anerkennung als Fördergebiet maßgebend. Eine Förderung des Teiles Lengerich der Arbeitsmarktregion Osnabrück erscheint der Kommission gerechtfertigt, weil er mit dem als Fördergebiet anerkannten Teil der Arbeitsmarktregion eine wirtschaftliche Einheit bildet. Dagegen hält die Kommission die Vergabe von Beihilfen in den Arbeitsmarktregionen Borken-Bocholt und Siegen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die hierzu von der Bundesregierung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, den von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 vertretenen Standpunkt zu verändern. Zu den von der Bundesregierung vorgetragenen zusätzlichen Argumenten ist folgendes zu bemerken: Die Arbeitsmarktregion Borken-Bocholt ist zwar stark auf die Textil- und Bekleidungsindustrie ausgerichtet, es kann jedoch nicht von einer einseitigen Wirtschaftsstruktur der Region gesprochen werden, da der Anteil dieser Branchen 1983 weniger als ein Drittel der im verarbeitenden Gewerbe und Bergbau Beschäftigten betragen hat. Nach den von der Bundesregierung vorgelegten Zahlen entfällt ein erheblicher Teil der Industriebeschäftigten auf andere als die genannten Produktionszweige. So ist die Zahl der in den beiden Sektoren Stahl, Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektro, Feinmechanik, Eisen, Blech und Metallwaren Beschäftigten grösser als die der im Textil- und Bekleidungsgewerbe Tätigen. Der Rückgang der Beschäftigten in der Textil- und Bekleidungsindustrie betrug 1979 bis 1983 im Jahresdurchschnitt 3,7 %, von September 1982 bis September 1983 nur 2 %. Damit war er geringer als im Durchschnitt der Gemeinschaft (2,4 %). Die Textilindustrie in Borken-Bocholt hat von 1982 auf 1983 sogar einen Beschäftigungszuwachs zu verzeichnen. Der Anstieg der Arbeitslosigkeit hat sich in diesem Zeitraum abgeflacht und war geringer als im Bundesgebiet. Die Arbeitsmarktregion Siegen liegt mit ihrer langfristigen Arbeitslosigkeit 1979-1983 nur leicht über dem Bundesdurchschnitt; auch mit dem Jahreswert für 1983 liegt sie nur leicht darüber. Hinsichtlich der Stahlindustrie ist die Kommission von der Annahme der Bundesregierung ausgegangen, daß der Abbau von Kapazitäten in Siegen zu einer Reduzierung von 20 % der Beschäftigten führen wird. Sie hat weiter unterstellt, daß die Entlassungen sich unmittelbar und in voller Höhe auf die Arbeitslosigkeit des Jahres 1983 auswirkt und daß sich diese Situation in den nachfolgenden Jahren nicht verbessern wird. Selbst bei dieser Maximalannahme ergeben die Berechnungen, daß die Arbeitslosigkeit in Siegen noch um weniger als 30 % über dem Bundesdurchschnitt liegen würde. Auch unter Berücksichtigung des in Siegen überwiegend negativen Wanderungssaldos rechtfertigt diese Sachlage keine Ausnahme von dem in Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Für die Abschaffung von Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß eine Frist vorgesehen werden. Die Kommission setzt diese Frist auf den 30. Juni 1985 fest. Bis zu diesem Zeitpunkt können Beihilfeanträge für Investitionsvorhaben in den Arbeitsmarktregionen Borken-Bocholt und Siegen noch nach der vor dem 1. Januar 1982 geltenden Regelung beantragt werden. Die Kommission hat sich bei ihrer Verfahrenseröffnung nicht dagegen gewandt, daß die durch die Neuabgrenzung ausscheidenden Fördergebiete des Landes eine Ende 1983 auslaufende Übergangsfrist erhalten. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vorgetragen, daß die Arbeitsmarktregion Gummersbach vor ihrer zeitlich befristeten Aufnahme unter die Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe Landesfördergebiet gewesen sei und daß die Aufnahme in die Gemeinschaftsaufgabe gerade wegen der im Vergleich zu den anderen Landesfördergebieten ungünstigen sozio-ökonomischen Lage erfolgt sei. Die Kommission hatte gegen die Aufnahme der Arbeitsmarktregion in die Gemeinschaftsaufgabe keine Einwände erhoben. Die während der Übergangsperiode vorgesehene Förderung stellt die Arbeitsmarktregion so, wie sie als Landesfördergebiet ohne die Höherstufung in die Gemeinschaftsaufgabe gestanden hätte. Aus Gründen der Gleichbehandlung stimmt die Kommission deshalb einer Übergangsfrist bis Ende 1983 auch für Gummersbach zu. Damit die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 1 EWG-Vertrag die nordrhein-westfälische Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung fortlaufend überprüfen kann, legt die Bundesregierung der Kommission alljährlich einen Bericht vor, aus dem insbesondere der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der jeweiligen Fälle hervorgehen. Da sich die Kommission bei den als Stahlstandorte geförderten Arbeitsmarktregionen zum Teil auf Prognosen über zu erwartende Arbeitsplatzverluste stützt, muß dieser Bericht für die Arbeitsmarktregionen Hagen und Osnabrück neben den Angaben über die dort vergebenen Beihilfen Auskunft über die Zahl der im vorangegangenen Jahr in der Stahlindustrie per Saldo verlorengegangenen sowie die Zahl der in den anderen Wirtschaftsbereichen geschaffenen Arbeitsplätze geben und auf den neuesten Stand gebrachte Schätzungen über die in den einzelnen Arbeitsmarktregionen zu erwartenden Arbeitsplatzverluste in der Stahlindustrie enthalten. Dieser Bericht soll der Kommission im März jeden Jahres vorgelegt werden. Die Kommission behält sich vor, eine Reihe von Einzelfällen zu prüfen. Die Entscheidung lässt die Beachtung der bereits bestehenden oder künftigen Regeln für die Beihilfen in bestimmten Sektoren unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von dem Land Nordrhein-Westfalen nach den Richtlinien für die Gewährung von Investitionshilfen zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen (Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm) in der Fassung des Runderlasses des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 10. Juni 1982 vorgesehenen Beihilfen für Investitionen der in Ziffer 4.11 bis Ziffer 4.13 der Richtlinien genannten Betriebe in den Arbeitsmarktregionen Borken-Bocholt und Siegen sind im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie dürfen nach dem 30. Juni 1985 nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Die von dem Land Nordrhein-Westfalen in dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm vorgesehenen Beihilfen für Investitionen der in Ziffer 4.11 bis 4.13 der Richtlinien genannten Betriebe in den Arbeitsmarktregionen Aachen, Hagen, Gelsenkirchen, Osnabrück (Teil Lengerich) sowie während der Übergangsfrist in der Arbeitsmarktregion Gummersbach werden als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen. Artikel 3 Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Kommission alljährlich vor Ende des ersten Halbjahres einen Bericht mit Angaben über den Umfang der gewährten Regionalbeihilfen, über die Höhe der geförderten Investitionen und über die Zahl der Einzelfälle. Diese Angaben werden regional nach Arbeitsmarktregionen und sektoral nach den mit einer zweistelligen Zahl gekennzeichneten Branchen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften aufgeschlüsselt. Für die Arbeitsmarktregionen Hagen und Osnabrück gibt dieser Bericht ausserdem Auskunft über die Zahl der im vorangegangenen Jahr in der Stahlindustrie per Saldo verlorengegangenen sowie die Zahl der in anderen Wirtschaftsbereichen geschaffenen Arbeitsplätze. Er enthält weiter auf den neuesten Stand gebrachte Schätzungen über die in den einzelnen Arbeitsmarktregionen in der Stahlindustrie zu erwartenden Arbeitsplatzverluste. Die Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Kommission ausserdem auf Ersuchen die zur Prüfung bestimmter Einzelfälle erforderlichen Angaben. Artikel 4 Die Gewährung von Beihilfen aufgrund dieser Entscheidung lässt die Beachtung der bestehenden oder künftigen spezifischen Regeln für die Beihilfen in bestimmten Sektoren unberührt. Artikel 5 Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.