Europäische Union

94/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 1994 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Départements für das Jahr 1994 (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0679. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31994D0679 94/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 1994 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Départements für das Jahr 1994 (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 270 vom 21/10/1994 S. 0032 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1994 über einen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von Programmen für die Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Départements für das Jahr 1994 (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/679/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Départements (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 erster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Entscheidung 93/522/EWG der Kommission (3) sind die Maßnahmen festgelegt, die für eine gemeinschaftliche Finanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Départements sowie auf den Azoren und Madeira in Betracht kommen. Die spezifischen Bedingungen der landwirtschaftlichen Erzeugung in den französischen überseeischen Départements müssen besonders berücksichtigt werden; für diese Départements sind Maßnahmen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung, insbesondere hinsichtlich der Pflanzengesundheit, zu treffen oder zu verstärken. Die im Bereich Pflanzengesundheit zu treffenden oder zu verstärkenden Maßnahmen sind ausgesprochen kostenintensiv. Die zuständigen französischen Behörden haben der Kommission ein Maßnahmenprogramm vorgelegt, in dem insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen sowie deren Dauer und Kosten genannt wurden, damit die Gemeinschaft unter Umständen zu ihrer Finanzierung beitragen kann. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann bis zu 60 % der förderungswürdigen Ausgaben betragen, darf sich jedoch nicht auf den Schutz von Bananen erstrecken. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem amtlichen Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Départements, das von Frankreich für das Jahr 1994 vorgelegt wurde, wird genehmigt. Artikel 2 Das amtliche Programm umfasst vier Teilprogramme. 1. Teilprogramm für das Département Guadeloupe mit folgenden fünf Maßnahmen: - Verstärkung der Tätigkeit des Département-Verbands der Zusammenschlüsse zur Bekämpfung von Kulturschädlingen (FDGDCEC, fédération départementale des groupements de défense contre les ennemis des cultures), - Bekämpfung der Brennfleckenkrankheit der Yamswurzel, - Erhebung über die Fruchtfliege, - Ausbau eines landwirtschaftlichen Pflanzenschutzinformationsnetzes, - Bewertung des pflanzengesundheitlichen Risikos und Einrichtung einer Blumenquarantäne. 2. Teilprogramm für das Département Guayana mit folgenden fünf Maßnahmen: - Ausbau eines Pflanzenschutz-Informationsnetzes, - Verstärkung der Tätigkeit der Zusammenschlüsse zur Bekämpfung von Kulturschädlingen, - Ausbau der Einrichtungen für Analyse und Diagnose, - Zusammenstellung einer Sammlung der auf den Antillen und in Guayana verwendbaren Pflanzenschutzmittel, - Erhebung über die Fruchtfliege und Durchführbarkeitsstudie über die Tilgung von Dacus dorsalis. 3. Teilprogramm für das Département Réunion mit folgenden drei Maßnahmen: - Einrichtung einer Stelle für Analysen im Bereich Pflanzenschutz, - Aufstockung der Mittel des Département-Verbands der Zusammenschlüsse zur Bekämpfung von Kulturschädligen (FDGDCEC, fédération départementale des groupements de défense contre les ennemis des cultures), - Erhebung über die Fruchtfliege und deren Bekämpfung. 4. Teilprogramm für das Département Martinique mit folgenden vier Maßnahmen: - Entwicklung von Methoden zur Feststellung von Schadorganismen, - Entwicklung der integrierten Schädlingsbekämpfung für den Gemüseanbau, - Erhebung über die Fruchtfliege, - Aufstockung der Mittel der kommunalen Zusammenschlüsse zur Bekämpfung von Kulturschädlingen. Artikel 3 Die Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung des Programms beschränkt sich auf 60 % der Ausgaben für Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 93/522/EWG förderungswürdig sind, und beläuft sich für 1994 auf 1 000 000 ECU bei Gesamtausgaben von 1 666 700 ECU (ohne Mwst.). Anhang I der vorliegenden Enscheidung enthält den Finanzierungsplan für das Programm mit Kostenaufschlüsselung und Finanzierung. Sollten die von Frankreich für 1994 geltend gemachten förderungswürdigen Gesamtausgaben unter dem vorgesehenen Betrag von 1 666 700 ECU liegen, so wird die Gemeinschaftsbeteiligung entsprechend gekürzt. Die Gemeinschaft erstattet den in Absatz 1 genannten Betrag zu dem am 1. Juli 1994 geltenden Kurs des Ecu (1 ECU = 6,591580 ffrs). Artikel 4 Frankreich wird ein Vorschuß in Höhe von 400 000 ECU, d.h. 40 % der gemeinschaftlichen Beteiligung, überwiesen. Artikel 5 Die gemeinschaftliche Beihilfe bezieht sich auf förderungswürdige Ausgaben für Maßnahmen dieses Programms, das in Frankreich durch Vorschriften abgedeckt worden sein muß, deren Finanzierung durch entsprechende Mittelbindungen zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 1994 erfolgt. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Zahlungen müssen spätestens am 30. September 1995 abgeschlossen sein, da bei ungerechtfertigten Verspätungen ansonsten der Anspruch auf gemeinschaftliche Finanzierung erlischt. Artikel 6 Anhang II enthält die Anwendungsvorschriften für die Finanzierung des Programms, die Bestimmungen über die Beachtung der Gemeinschaftspolitiken und die von Frankreich der Kommission zu erteilenden Informationen. Artikel 7 Die etwaige Vergabe öffentlicher Aufträge für Investitionen im Rahmen von Programmen aufgrund dieser Entscheidung unterliegt den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Richtlinien über die Koordinierung der Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge sowie den Bestimmungen der Artikel 30, 52 und 59 des Vertrages. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Oktober 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. L 251 vom 8. 10. 1993, S. 35. ANHANG I FINANZPLAN FÜR 1994 "(in 1000 ECU)""" ID="1">251,2> ID="2">167,5> ID="3">418,7"> ID="1">263,9> ID="2">176,0> ID="3">439,9"> ID="1">104,7> ID="2">69,8> ID="3">174,5"> ID="1">380,2> ID="2">253,4> ID="3">633,6"> ID="1">1 000,0> ID="2">666,7> ID="3">1 666,7"> ANHANG II I. ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS PROGRAMM A. Anwendungsbestimmungen für die Finanzierung 1. Es ist die Absicht der Kommission, zwischen den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden eine echte Zusammenarbeit zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Programm sind die nachstehend aufgeführten Behörden zuständig. Mittelbindungen und Zahlungen 2. Frankreich stellt sicher, daß bei den von der Kommission kofinanzierten Maßnahmen alle an der Verwaltung und Durchführung dieser Vorgänge beteiligten öffentlichen oder privaten Einrichtungen ein gesondertes Buchführungssystem für sämtliche betroffenen Transaktionen wählen, um die Überprüfung der Ausgaben durch die Gemeinschaft und die nationalen Kontrollbehörden zu erleichtern. 3. Die erste Mittelbindung erfolgt auf der Grundlage eines indikativen Finanzierungsplans für die Dauer eines Jahres. 4. Die Mittel werden gebunden, sobald die Entscheidung über die Genehmigung der Interventionsform von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16a der Richtlinie 77/93/EWG (1) genehmigt wurde. 5. Nach der Mittelbindung wird ein erster Vorschuß von 40 % der gebundenen Mittel überwiesen. 6. Der Restbetrag der gebundenen Mittel wird in zwei Teilen zu je 30 % der gesamten Mittelbindung ausgezahlt. Der erste Teil des Restbetrags wird gezahlt, nachdem die Kommission den ersten Zwischenbericht erhalten und genehmigt hat. Der zweite und letzte Teil des Restbetrags wird überwiesen, wenn sämtliche Ausgaben getätigt wurden und sobald die Kommission den Abschlußbericht genehmigt hat. Für die Programmdurchführung zuständige Behörden: - Für die Zentralverwaltung: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Generaldirektion für Ernährung, Unterdirektion Pflanzenschutz, 175, rü du Chevaleret, F-75646 Paris Cedex 13; - Für die örtlichen Verwaltungen: - Guadeloupe: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Jardin Botanique, F-97109 Basse-Terre Cedex; - Martinique: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Jardin Desclieux, B.P. 642, F-97262 Fort-de-France Cedex; - Guayana: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Cité Rebard, Route de Badül, B.P. 746, F-97305 Cayenne Cedex; - Réunion: Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei, Direktion Landwirtschaft und Forsten, Parc de la Providence, F-97489 Saint-Denis. 7. Der Kommission ist eine Aufstellung der tatsächlich getätigen Ausgaben vorzulegen, die nach Art der Maßnahmen oder Teilprogrammen aufgeschlüsselt ist, so daß der Zusammenhang zwischen dem indikativen Finanzierungsplan und den tatsächlich getätigten Ausgaben ersichtlich ist. Wenn Frankreich eine geeignete EDV-Buchführung unterhält, so wird diese anerkannt. 8. Alle von der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Beihilfezahlungen werden der von Frankreich benannten Behörde überwiesen, die auch für die Rückzahlung von etwa zuviel gezahlten Beträgen an die Kommission verantwortlich ist. 9. Alle Mittelbindungen und Zahlungen werden in Ecu vorgenommen. Die Finanzierungspläne der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte und die gemeinschaftlichen Interventionsbeträge werden in Ecu ausgedrückt, wobei der in dieser Entscheidung festgelegte Kurs gilt. Die Zahlungen werden auf nachstehendes Konto überwiesen: Ministerium für den Haushalt, Direktion öffentliches Rechnungswesen, Zentralbüro für Rechnungswesen des Schatzamts, 139, rü de Bercy, F-75572 Paris Cedex 12, Nr. 47598. Finanzkontrolle 10. Die Kommission oder der Europäische Rechnungshof können Kontrollen durchführen, falls sie dies für notwendig erachten. Frankreich und die Kommission übermitteln einander unverzueglich alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse dieser Kontrollen. 11. Die für die Durchführung zuständige Behörde hält der Kommission nach der letzten Zahlung für eine Interventionsform drei Jahre lang sämtliche Belege über die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme getätigten Ausgaben zur Verfügung. 12. Bei der Einreichung von Auszahlungsanträgen stellt Frankreich der Kommission alle geeigneten nationalen Kontrollberichte zu der betreffenden Interventionsform zur Verfügung. Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung 13. Frankreich erklärt, daß die Gemeinschaftsmittel für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden. Wird eine Aktion oder Maßnahmen so ausgeführt, daß nur ein Teil der gewährten finanziellen Beteiligung gerechtfertigt erscheint, so fordert die Kommission unverzueglich den fälligen Betrag zurück. In Streitfällen prüft die Kommission den Fall in geeigneter Weise und fordert insbesondere Frankreich oder andere von Frankreich für die Durchführung des Programms benannten Behörden auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern. 14. Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, daß eine Unregelmässigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde. Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge 15. Unrechtmässig gezahlte Beträge sind von der in Ziffer 8 genannten Behörde an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Zahlt die in Ziffer 8 genannte Behörde einen fälligen Betrag aus irgendeinem Grund nicht zurück, so ist Frankreich zur Rückzahlung verpflichtet. Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmässigkeiten 16. Die Partner halten sich an einen von Frankreich ausgearbeiteten Verhaltenskodex, um sicherzustellen, daß Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Interventionsform aufgedeckt werden. Frankreich trägt insbesondere dafür Sorge, daß - geeignete Vorkehrungen getroffen werden, - gegebenenfalls infolge von Unregelmässigkeiten unrechtmässig gezahlte Beträge zurückgezahlt werden, - Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmässigkeiten getroffen werden. B. Begleitung und Bewertung I. Begleitausschuß 1. Einsetzung Unabhängig von der Finanzierung dieser Maßnahmen wird ein Begleitausschuß für das Operationelle Programm eingesetzt, der sich aus Vertretern Frankreichs und der Kommission zusammensetzt und dessen Aufgabe darin besteht, regelmässig über die Programmdurchführung zu berichten und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. 2. Der Begleitausschuß gibt spätestens drei Monate nach seiner Einsetzung eine Geschäftsordnung. 3. Zuständigkeiten des Begleitausschusses Der Ausschuß: - wacht allgemein darüber, daß das Operationelle Programm reibungslos abgewickelt wird, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Der Ausschuß ist für die Maßnahmen des Programms im Rahmen der gemeinschaftlichen Beihilfe zuständig. Er überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere bezueglich der Förderungswürdigkeit von Maßnahmen und Vorhaben; - äussert sich aufgrund von Informationen über die Auswahl bereits genehmigter und durchgeführter Vorhaben zu den im Operationellen Programm vorgeschlagenen Auswahlkriterien; - schlägt Maßnahmen zur schnelleren Abwicklung des Programms vor, wenn aus den regelmässig beobachteten Indikatoren und zwischenzeitlichen Bewertungen eine Verzögerung der Abwicklung ersichtlich ist; - kann in Abstimmung mit dem (den) Vertreter(n) der Kommission Anpassungen der Finanzierungspläne vorschlagen, die 15 % der Gemeinschaftsbeteiligung für ein Teilprogramm oder eine Maßnahme über den gesamten Zeitraum bzw. 20 % für das Haushaltsjahr nicht überschreiten dürfen, sofern der im Operationellen Programm vorgesehene Gesamtbetrag eingehalten wird. Es ist darauf zu achten, daß die im Operationellen Programm festgelegten wichtigsten Ziele nicht in Frage gestellt werden; - nimmt Stellung zu den der Kommission vorgeschlagenen Anpassungen; - gibt eine Stellungnahme zu den im Operationellen Programm vorgesehenen Vorhaben über technische Hilfe ab; - genehmigt die Entwürfe der jährlichen Durchführungsberichte; - informiert den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz regelmässig, d. h. mindestens zweimal jährlich, über den Fortgang der Arbeiten und den Stand der Ausgaben. II. Begleitung und Bewertung des Operationellen Programms während der Durchführung (ständige Begleitung und Bewertung) 1. Die für die Durchführung zuständige nationale Stelle wird mit der laufenden Begleitung und Bewertung des Operationellen Programms beauftragt. 2. Die laufende Begleitung ist als Information über den Fortgang der Programmdurchführung anzusehen und bezieht sich auf die Maßnahmen des Operationellen Programms. Sie erfolgt auf der Grundlage finanzieller und materieller Indikatoren, wobei die Ausgaben für jede Maßnahme den vorher definierten materiellen Indikatoren gegenübergestellt werden, so daß ersichtlich wird, inwieweit die Maßnahmen durchgeführt worden sind. 3. Die laufende Bewertung eines Operationellen Programms umfasst die Analyse der quantitativen Ergebnisse der Durchführung aufgrund von operationellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Erwägungen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Maßnahmen mit den Zielen des Programms übereinstimmen. Durchführungsbericht und eingehende Prüfung der Operationellen Programme 4. Frankreich teilt der Kommission spätestens drei Monate nach Annahme des Operationellen Programms den Namen der für die Ausarbeitung des jährlichen Durchführungsberichts zuständigen Behörde mit. Spätestens drei Monate nach ihrer Benennung legt diese Behörde der Kommission den Entwurf eines Musters für diese Durchführungsberichte vor. Der Abschlußbericht über dieses Programm wird der Kommission und dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz von der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt. 5. Zusammen mit Frankreich kann die Kommission einen unabhängigen Bewerter einschalten. Dieser kann auf der Grundlage der laufenden Begleitung die in Ziffer 3 beschriebene laufende Bewertung vornehmen. Er kann, ausgehend von den Problemen, die sich bei der Durchführung ergeben haben, insbesondere Anpassungsvorschläge für die Teilprogramme und/oder Maßnahmen und Änderungen der Auswahlkriterien vorschlagen. Auf der Basis der verwaltungstechnischen Begleitung nimmt er Stellung über die zu treffenden Maßnahmen. C. Information und Öffentlichkeitsarbeit Die für die Durchführung dieser Interventionsform zuständige Stelle sorgt dafür, daß für die Maßnahmen eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit in die Wege geleitet wird. Dazu gehört insbesondere: - die Sensibilisierung der möglichen Begünstigten und berufsständischen Organisationen für die mit dieser Maßnahme verbundenen Möglichkeiten; - die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Maßnahme. Frankreich und die für die Durchführung zuständige Stelle unterrichten die Kommission über die auf diesem Gebiet geplanten Aktionen, wobei sie eventuell auf den Begleitausschuß zurückgreifen. Sie unterrichten die Kommission regelmässig über alle Maßnahmen zur Information und Öffentlichkeitsarbeit, sei es durch einen jährlichen Bericht oder über den Begleitausschuß. Die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Vertraulichkeit von Daten werden eingehalten. II. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN Die Gemeinschaftspolitiken in diesem Bereich müssen berücksichtigt werden. Das Operationelle Programm wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Koordinierung und die Einhaltung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführt. Zu diesem Zweck liefert Frankreich folgende Informationen: 1. Vergabe von öffentlichen Aufträgen Der Fragebogen "öffentliche Aufträge" (1) muß für folgende Aufträge ausgefuellt werden: - alle öffentlichen Aufträge, die die in den Richtlinien "öffentliche Lieferaufträge" und "öffentliche Bauaufträge" genannten Schwellenwerte überschreiten und von den öffentlichen Auftraggebern im Sinne dieser Richtlinien vergeben wurden und nicht unter eine der dort vorgesehenen Befreiungen fallen; - alle öffentlichen Aufträge, die unter diesen Schwellenwerten liegen, wenn sie Lose für ein einziges Bauwerk oder gleichartige Lieferungen darstellen, deren Wert oberhalb der jeweiligen Schwelle liegt. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten und erfuellt als solche eine wirtschaftliche Funktion. Es gelten die am Tag der Notifizierung dieser Entscheidung bestehenden Schwellenwerte. 2. Umweltschutz a) Allgemeine Informationen - Beschreibung der wichtigsten Umweltgegebenheiten und -probleme der betreffenden Region mit Angabe der für die Erhaltung wichtigen Gebiete (Gebiete mit empfindlicher Umwelt); - globale Beschreibung der wichtigsten positiven und negativen Auswirkungen, die das Programm infolge der darin vorgesehenen Investitionen auf die Umwelt haben kann; - Beschreibung der Maßnahmen, durch die etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt verhindert, gemildert oder ausgeglichen werden können; - Zusammenfassung der Ergebnisse der Beratungen mit den zuständigen Umweltbehörden (Stellungnahme des Umweltministeriums oder eines vergleichbaren Ministeriums) und der etwaigen öffentlichen Anhörungen der Betroffenen. b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen Bei Maßnahmen des Programms, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, - sind die Verfahren zu nennen, die zur Bewertung einzelner Vorhaben bei der Durchführung des Programms angewendet werden; - ist auszuführen, welche Vorkehrungen getroffen werden, um die bei der Durchführung des Programms entstehenden Auswirkungen auf die Umwelt zu kontrollieren, die Ergebnisse zu bewerten und etwaige negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern oder auszugleichen. (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten C(88)2510, ABl. Nr. C 22 vom 28. 1. 1989, S. 3, über die Kontrolle der Befolgung der Vorschriften über "öffentliche Aufträge".

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.