Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2606 des Rates vom 23. September 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Änderungen des Anhangs 3 dieses Abkommens

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Quellenkennung: 32024D2606. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.04   – bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.05 Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.06   – bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.07-62.08 Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.09   – bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.10   – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.11   – Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.12   – Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.13-62.14   – bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.15 Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.16   – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) 62.17   – bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht mit Lagen versehenen Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 63.01-63.04   – aus Filz, aus Vliesstoffen Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) – andere   – – bestickt Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – – andere Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 63.05 Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 63.06   – aus Vliesstoffen Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) – andere Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 63.07 MaxNOM 40 % (EXW) 63.08 Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet 63.09-63.10 CTH ABSCHNITT XII SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 64.01-64.05 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 64.06 64.06 CTH Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon 65.01-65.07 CTH Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 66.01-66.03 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 67.01-67.04 CTH ABSCHNITT XIII WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 68.01-68.15 CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) Kapitel 69 Keramische Waren 69.01-69.14 CTH Kapitel 70 Glas und Glaswaren 70.01-70.09 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 70.10 CTH 70.11 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 70.13 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10 70.14-70.20 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) ABSCHNITT XIV ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen 71.01-71.05 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 71.06   – in Rohform CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform 71.07 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 71.08   – in Rohform CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform 71.09 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 71.10   – in Rohform CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform 71.11 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 71.12-71.18 CTH ABSCHNITT XV UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS Kapitel 72 Eisen und Stahl 72.01-72.06 CTH 72.07 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06 72.08-72.17 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 72.18 CTH 72.19-72.23 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.19 bis 72.23 72.24 CTH 72.25-72.29 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.25 bis 72.29 Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl 7301.10 CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 7301.20 CTH 73.02 CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.08 bis 72.17 73.03 CTH 73.04-73.06 CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29 73.07   – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen ohne Ursprungseigenschaft; jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere CTH 73.08 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20 7309.00-7315.19 CTH 7315.20 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 7315.81-7326.90 CTH Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus 74.01-74.02 CTH 74.03 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 74.04-74.07 CTH 74.08 CTH und MaxNOM 50 % (EXW) 74.09-74.19 CTH Kapitel 75 Nickel und Waren daraus 75.01 CTH 75.02 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 75.03-75.08 CTH Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus 76.01 CTH und MaxNOM 50 % (EXW) oder thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium 76.02 CTH 76.03-76.16 CTH und MaxNOM 50 % (EXW) (3) Kapitel 78 Blei und Waren daraus 7801.10 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 7801.91-7806.00 CTH Kapitel 79 Zink und Waren daraus 79.01-79.07 CTH Kapitel 80 Zinn und Waren daraus 80.01-80.07 CTH Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 81.01-81.13 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 8201.10-8205.70 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8205.90 CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 82.06 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 82.07-82.15 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 83.01-83.11 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) ABSCHNITT XVI MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 84.01-84.06 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.07-84.08 MaxNOM 50 % (EXW) 84.09-84.12 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8413.11-8415.10 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8415.20 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8415.81-8415.90 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.16-84.20 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.21 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.22-84.24 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.25-84.30 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31 oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.31-84.43 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.44-84.47 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48 oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.48-84.55 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.56-84.65 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66 oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.66-84.68 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.70-84.72 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73 oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.73-84.78 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8479.10 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8479.20   – Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von mikrobiellen Ölen oder Fetten CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) – andere CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8479.30-8479.40 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8479.50 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8479.60-8479.83 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8479.89 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8479.90 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.80 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.81 CTSH oder MaxNOM 50 % (EXW) 84.82-84.87 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 85.01-85.02 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03 oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.03-85.06 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.07   – Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als ‚Batteriesätze‘ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle zum Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 30 % (EXW) (4) – Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode oder MaxNOM 35 % (EXW) (5) – andere CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.08-85.18 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.19-85.21 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22 oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.22-85.24 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.25-85.27 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29 oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.28-85.34 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.35-85.37 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38 oder MaxNOM 50 % (EXW) 8538.10-8541.90 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 8542.31-8542.39 CTH Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden diffundiert oder MaxNOM 50 % (EXW) 8542.90-8543.90 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 85.44-85.49 MaxNOM 50 % (EXW) ABSCHNITT XVII BEFÖRDERUNGSMITTEL Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 86.01-86.09 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 86.07 oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 87.01 MaxNOM 45 % (EXW) 87.02-87.04   – Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (‚aufladbare Hybridfahrzeuge‘) – Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben MaxNOM 45 % (EXW) und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein. (6) – andere MaxNOM 45 % (EXW) (7) 87.05-87.07 MaxNOM 45 % (EXW) 87.08-87.11 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 87.12 MaxNOM 45 % (EXW) 87.13-87.16 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 88.01-88.07 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 89.01-89.08 CC oder MaxNOM 40 % (EXW) ABSCHNITT XVIII OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE Kapitel 90 Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 9001.10-90.01.40 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 9001.50 CTH Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers; oder MaxNOM 50 % (EXW) 9001.90-9033.00 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 91 Uhrmacherwaren 91.01-91.14 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 92.01-92.09 MaxNOM 50 % (EXW) ABSCHNITT XIX WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 93.01-93.07 MaxNOM 50 % (EXW) ABSCHNITT XX VERSCHIEDENE WAREN Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 94.01-94.06 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 95.03-95.08 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 96 Verschiedene Waren 96.01-96.04 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 96.05 Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet 96.06-9608.40 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) 96.08.50 Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung erfüllt die Regel, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre, sofern Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden dürfen, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet 96.08.60-96.20 CTH oder MaxNOM 50 % (EXW) ABSCHNITT XXI KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 97.01-97.06 CTH “. (1)  Thunfische, echter Bonito (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken (ausgenommen fein zerkleinert) der Unterposition 1604.14 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten. (2)  Thunfische, echter Bonito oder andere Fische der Gattung Euthynnus, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen ganz oder in Stücken) der Unterposition 1604.20 können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten. (3)  Manche Aluminiumerzeugnisse können im Rahmen der jährlichen Kontingente gemäß Anhang 4 als Ursprungserzeugnisse nach alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten. (4)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5. (5)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5. (6)  Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten alternative erzeugnisspezifische Ursprungsregeln gemäß Anhang 5. (7)  Für Hybridfahrzeuge mit Verbrennungsmotor und Elektromotor als Antriebsmotoren, bei denen es sich nicht um Fahrzeuge handelt, die durch Stecken an externe Stromquellen aufgeladen werden können, gelten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Anhang 5 erzeugnisspezifische Ursprungsregeln. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2606/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.