Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2606 des Rates vom 23. September 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Änderungen des Anhangs 3 dieses Abkommens

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2606 4.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2606 DES RATES vom 23. September 2024 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich der Änderungen des Anhangs 3 dieses Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union geschlossen und mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (1) genehmigt und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. (2) Teil Zwei Titel I Teilbereich Eins Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und dessen Anhänge 2 bis 9 betreffen Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. (3) Nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Titel I „Warenhandel“ Teilbereich Eins „Handel“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ und die zugehörigen Anhänge ändern, wie etwa Anhang 3, in dem die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegt sind, d. h. die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, und die derzeit auf der Fassung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“) von 2017 beruhen. (4) Der Partnerschaftsrat soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit annehmen, um den Wortlaut bestimmter Kapitel, Positionen oder Unterpositionen und die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln an die Fassung des HS 2022 anzupassen. Aus Gründen der Klarheit sollte der Anhang unter Berücksichtigung der Anzahl der im Anhang vorzunehmenden Änderungen vollständig ersetzt werden. (5) Im Beschluss Nr. 1/2023 (2) hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Es sind keine Änderungen bezüglich der in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse vorgesehen. Der diesem Beschluss beigefügte Entwurf eines Beschlusses des Partnerschaftsrates steht daher in jedem Fall mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang. (6) Die Annahme des Beschlusses durch den Partnerschaftsrat wird voraussichtlich im dritten Quartal 2024 erfolgen. (7) Da der Beschluss des Partnerschaftsrates für die Union Rechtswirkung hat, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union im mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrat zu vertretende Standpunkt ist in dem Entwurf eines Beschluss des Partnerschaftsrates festgelegt, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Beschluss des Partnerschaftsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 23. September 2024 Im Namen des Rates Der Präsident FELDMAN Z. (1)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2). (2)  Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates vom 21. Dezember 2023 hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge (ABl. L, 2023/2891, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2891/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES vom … zur Änderung von Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) DER PARTNERSCHAFTSRAT – gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 68, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Artikeln 7 und 68 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) kann der Partnerschaftsrat Teil Zwei „Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen“ Titel I „Warenverkehr“ Teilbereich Eins „Handel“ Kapitel 2 „Ursprungsregeln“ und dessen Anhänge ändern, wie etwa Anhang 3, in dem die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln festgelegt sind, d. h. die Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. (2) Der derzeitige Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit enthält Beschreibungen von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen und erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HS“), die das HS 2017 widerspiegeln. (3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wurde die Nomenklatur gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geändert. Die Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben sich daher darauf geeinigt, Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen. (4) Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird geändert, um Änderungen des Wortlauts von Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen des HS 2022 Rechnung zu tragen. (5) Für diejenigen Kapitel des HS, zu denen aufgrund der Änderungen des HS nun Waren aus anderen Kapiteln oder Positionen gehören, wurden die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln grundsätzlich derart geändert, dass die Regeln für die Waren, die in diese HS-Positionen überführt wurden, unverändert bleiben. In der Praxis war dies nur in wenigen Fällen erforderlich (insbesondere bei den Positionen 24.03, 24.04, 38.27, 84.79 und 85.24). (6) In seinem Beschluss Nr. 1/2023 hat der Partnerschaftsrat bestimmt, dass Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf die in Anhang 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Erzeugnisse nicht geändert werden darf, es sei denn, die Änderung ist auf Aktualisierungen des HS zurückzuführen. Der vorliegende Beschluss steht daher mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Partnerschaftsrates im Einklang. (7) Zur besseren Lesbarkeit sollten die Überschriften der Abschnitte und Kapitel in Fettdruck erscheinen. (8) Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sollte daher geändert werden. Mit diesen Änderungen werden keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln eingeführt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, der die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln enthält, wird durch den in Anhang 1 dieses Beschlusses aufgeführten Anhang 3 ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt 60 Tage nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Partnerschaftsrates Die Ko-Vorsitzenden ANHANG 1 „ANHANG 3 ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2022) sowie spezifische Bezeichnung Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregel ABSCHNITT I LEBENDE TIERE; TIERISCHE ERZEUGNISSE Kapitel 1 Lebende Tiere 01.01-01.06 Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 02.01-02.10 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 03.01-03.09 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 04.01-04.10 Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und — das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 05.01-05.11 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position ABSCHNITT II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken 06.01-06.04 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 07.01-07.14 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 08.01-08.14 Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und — das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 09.01-09.10 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position Kapitel 10 Getreide 10.01-10.08 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 11.01-11.09 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14 und 23.02 bis 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 12.01-12.14 CTH Kapitel 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 13.01-13.02 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei der das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 14.01-14.04 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position ABSCHNITT III TIERISCHE, PFLANZLICHE UND MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE, ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEßBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS Kapitel 15 Tierische, pflanzliche und mikrobielle Fette und Öle, Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 15.01-15.04 CTH 15.05-15.06 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 15.07-15.08 CTSH 15.09-15.10 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 15.11-15.15 CTSH 15.16-15.17 CTH 15.18-15.19 CTSH 15.20 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 15.21-15.22 CTSH ABSCHNITT IV WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten 1601.00-1604.18 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (1) 1604.19 CC 1604.20   – Surimizubereitungen CC – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind (2) 1604.31-1605.69 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren 17.01 CTH 17.02 CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08, 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet 17.03 CTH 17.04   – weiße Schokolade: CTH, vorausgesetzt dass a) alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und b) i) das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder ii) der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet – andere CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind; und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 18.01-18.05 CTH 1806.10 CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet 1806.20-1806.90 CTH, vorausgesetzt dass a) alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und b) i) das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder ii) der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 19.01-19.05 CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen 20.01 CTH 20.02-20.03 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 20.04-20.09 CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 21.01-21.02 CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet 2103.10 2103.20 2103.90 CTH jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden 2103.30 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 21.04-21.06 CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 22.01-22.06 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus den Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet 22.07 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 und der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 22.08-22.09 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 und 22.08, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 23.01 CTH 2302.10-2303.10 CTH, vorausgesetzt dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet 2303.20-2308.00 CTH 23.09 CTH, vorausgesetzt dass — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.01 bis 10.04 und 10.07 bis 10.08, von Kapitel 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet, und — das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind 24.01 Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2402.10 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet 2402.20 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19 und bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2402.90 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ohne Ursprungseigenschaft, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 30 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet 2403.11-2404.11 CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2404.12-2404.99 CTH ABSCHNITT V MINERALISCHE STOFFE Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 25.01-25.30 CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen 26.01-26.21 CTH Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 27.01-27.09 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position 27.10 CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00, oder Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, vorausgesetzt, dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird 27.11-27.15 Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 2 Bemerkung 5 Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen 28.01-28.53 CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse 2901.10-2905.42 CTSH Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder MaxNOM 50 % (EXW) 2905.43-2905.44 CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 17.02 und der Unterposition 3824.60 2905.45 CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.