Europäische Union

2010/778/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/944/EG über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9009)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.12.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/41 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/944/EG über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9009) (2010/778/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2006/944/EG der Kommission (2) sind die Emissionsmengen für die Union und ihre Mitgliedstaaten für die fünf Jahre des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls festgelegt. (2) Die in der Entscheidung 2006/944/EG festgelegten Emissionsmengen basierten auf vorläufigen Daten, da die endgültigen Emissionswerte für das Basisjahr bis 31. Dezember 2006 nicht vorlagen. (3) Nach Abschluss der gemäß Artikel 8 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgenommenen Überprüfungen sind nunmehr die endgültigen Emissionsmengen festzulegen, die der Union und jedem ihrer Mitgliedstaaten nach dem in der Entscheidung 2006/944/EG angegebenen Verfahren zugeteilt werden. (4) Dänemark hat wiederholt Bedenken hinsichtlich seiner außergewöhnlich niedrigen Emissionswerte für das Basisjahr geäußert, die es in seinem gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission (3) übermittelten Bericht mitgeteilt hatte. Zur umfassenden Berücksichtigung der besonderen und einzigartigen Situation Dänemarks, die vom Rat 2002 im Zuge des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2002/358/EG führte, anerkannt wurde und die aus seinen ungewöhnlich niedrigen Emissionen für das Basisjahr sowie aus der Tatsache resultiert, dass für Dänemark eine der höchsten quantifizierten Emissionsreduzierungsverpflichtungen gemäß Anhang II der genannten Entscheidung gilt, sollte die Union Dänemark 5 Mio. zugeteilte Einheiten (AAU) übertragen, die ausschließlich für die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem ersten Verpflichtungszeitraum gemäß dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bestimmt sind. Die Kommission hat die Zusage Dänemarks, etwaige aus dieser Übertragung verbleibende Zertifikate am Ende des ersten Verpflichtungszeitraums zu löschen, gebührend berücksichtigt. (5) Die Entscheidung 2006/944/EG ist daher entsprechend zu ändern. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2006/944/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Differenz von 19 357 532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Union als zugeteilte Menge vergeben.“ 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. Artikel 2 Der Zentralverwalter des Unionsregisters überträgt fünf Millionen (5 000 000) dieser zugeteilten Einheiten auf das Konto der Vertragspartei des Kyoto-Protokolls im Register von Dänemark. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2010 Für die Kommission Connie HEDEGAARD Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1. (2)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87. (3)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 57. ANHANG Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Union und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung jeweils zugeteilt werden Europäische Union (*1) 19 621 381 509 Belgien 673 995 528 Dänemark 273 827 177 Deutschland 4 868 096 694 Irland 314 184 272 Griechenland 668 669 806 Spanien 1 666 195 929 Frankreich 2 819 626 640 Italien 2 416 277 898 Luxemburg 47 402 996 Niederlande 1 001 262 141 Österreich 343 866 009 Portugal 381 937 527 Finnland 355 017 545 Schweden 375 188 561 Vereinigtes Königreich 3 396 475 254 Bulgarien 610 045 827 Tschechische Republik 893 541 801 Estland 196 062 637 Zypern Entfällt Lettland 119 182 130 Litauen 227 306 177 Ungarn 542 366 600 Malta Entfällt Polen 2 648 181 038 Rumänien 1 279 835 099 Slowenien 93 628 593 Slowakei 331 433 516 (*1)  Im Hinblick auf die in Artikel 4 des Kyoto-Protokolls vorgesehene gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und anwendbar auf die in Anhang II derselben Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.