Europäische Union

84/489/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1984 über die von der französischen Regierung 1981 und 1982 als Beteiligungsdarlehen in Höhe von 200 Millionen ffrs gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Papierindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0489 84/489/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. September 1984 über die von der französischen Regierung 1981 und 1982 als Beteiligungsdarlehen in Höhe von 200 Millionen ffrs gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Papierindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 273 vom 16/10/1984 S. 0026 - 0028 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. September 1984 über die von der französischen Regierung 1981 und 1982 als Beteiligungsdarlehen in Höhe von 200 Millionen ffrs gewährte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens der Papierindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich) (84/489/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten, gemäß diesem Artikel sich zu äussern und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französische Regierung hat 1981 und 1982 dem grössten Unternehmen der Zeitungspapierherstellung, nachdem sich dieses für zahlungsunfähig erklärt hatte, ein Beteiligungsdarlehen von etwa 200 Millionen ffrs gewährt. Eine solche Maßnahme zugunsten eines notleidenden Unternehmens hat mit einer staatlichen Beihilfe bestimmte Gemeinsamkeiten. Die französische Regierung hat gegen ihre Pflichten gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrages verstossen, indem sie die Kommission nicht zuvor von der beabsichtigten Beihilfe unterrichtete. Am 16. Juni 1982 beschloß die Kommission, in bezug auf diese in Gestalt eines Beteiligungsdarlehens gewährte Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags einzuleiten, da die Beihilfe offenbar nicht nach der abweichenden Regelung des Artikels 93 Absatz 3, des einzigen Artikels, der im vorliegenden Fall anwendbar ist, behandelt werden kann. Mit Schreiben vom 9. Juli 1982 hat die Kommission die französische Regierung aufgefordert, ihr innerhalb einer bestimmten Frist ihre Bemerkungen zu diesem Vorgang zuzustellen. Die französische Regierung beantwortete das Schreiben der Kommission durch ihr Fernschreiben vom 24. November 1982. Darin macht sie, um eine industrielle Lösung des Problems dieses Unternehmens zu rechtfertigen, folgende Gründe geltend: Die Valorisierung der einheimischen Rohstoffe sowie die Notwendigkeit, in der Region Haute-Normandie keine Arbeitsplätze verlorengehen zu lassen und eine relative Versorgungssicherheit im Bereich des Druckpapiers zu erhalten. Sie habe 1981 und 1982 mit einem Beteiligungsdarlehen von etwa 200 Millionen ffrs eingreifen müssen, solange eine industrielle Lösung noch auf sich warten ließ. Eine solche zu finden, sei allerdings noch nicht gelungen. Im Laufe einer bilateralen Sitzung vom 25. Januar und in ihrem Schreiben vom 2. April 1984 hat die französische Regierung weitere Bemerkungen mitgeteilt. Aus den Bemerkungen, die der Kommission von den übrigen Beteiligten den Regierungen der drei Mitgliedstaaten und einem Industrieverband mitgeteilt wurden, geht hervor, daß auch diese die Befürchtungen der Kommission bezueglich dieser in Frankreich gewährten Beihilfen teilen. Einer der Mitgliedstaaten wies besonders darauf hin, daß diese Beihilfe seinen Exporthandel beeinträchtigen könne. Staatliche Beteiligungsdarlehen können mit staatlichen Beihilfen Gemeinsamkeiten haben. Im vorliegenden Fall geht der Beihilfecharakter aus der schwierigen Finanzlage des Unternehmens hervor, in die es infolge mangelhafter Geschäftsordnung und eines beträchtlichen Investitionsrückstands in der Zeit von 1975 bis 1980 geraten war, bis es sich schließlich im Dezember 1980 für zahlungsunfähig erklären musste. Bei diesen Schwierigkeiten war es dem Unternehmen in der Tat kaum noch möglich, die für sein Überleben oder seine Umstrukturierung erforderlichen Gelder auf den privaten Kapitalmärkten zu beschaffen. Eine solche Beihilfe, mit der Produktionskapazitäten über mehrere Jahre hinweg in Betrieb gehalten werden, stellt eine besonders ernst zu nehmende Beeinträchtigung der Wettbewerbsbedingungen dar. Die genannte Beihilfe der französischen Regierung kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und verfälscht den Wettbewerb im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags oder droht, ihn zu verfälschen, indem sie dem begünstigten Unternehmen sowie der Produktion von Zeitungspapier und holzhaltigem gestrichenen Dünndruckpapier eine Vorzugsstellung einräumt. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind die dort näher gekennzeichneten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar, und in der davon abweichenden Regelung des Artikels 92 Absatz 3 wird gefordert, daß die angestrebten Ziele im Interesse der Gemeinschaft, nicht jedoch lediglich im Interesse des Beihilfeempfängers liegen müssen. Bei der Prüfung eines jeglichen regionalen oder sektoralen Beihilfeprogramms und jedes einzelnen Falles der Anwendung allgemeiner Beihilfesysteme müssen die Bestimmungen dieser abweichenden Regelung streng eingehalten werden. Insbesondere sind sie nur anwendbar, wenn die Kommission es als gesichert ansehen kann, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein die begünstigten Unternehmen nicht in den Stand versetzt, ihr Verhalten so umzustellen, daß sie den in der abweichenden Regelung genannten Zielen auch ohne eine Beihilfe näher kommen können. Würden Beihilfen, die diesen Zielen nicht dienen, nach der abweichenden Regelung behandelt, so liefe dies darauf hinaus, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und eine Verfälschung des Wettbewerbs hinzunehmen, obwohl diese nicht durch ein gemeinschaftliches Interesse gerechtfertigt sind und zugleich bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile zuzuerkennen. Wenn die Kommission bei der Präfung der Beihilfevorhaben die genannten Grundsätze anwendet, muß sie sicher gehen, daß für einen Ausgleich zwischen dem Interesse des begünstigten Unternehmens und dem Gemeinschaftsinteresse gesorgt ist, der die Beihilfe insofern rechtfertigt, als sie dazu dienlich und notwendig ist, eines der Ziele des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu erreichen. Da dergleichen aber hier nicht geltend gemacht werden kann, trägt die Beihilfe nicht zur Erreichung der in der abweichenden Regelung genannten Ziele bei, sondern dient lediglich zur Verbesserung der Finanzlage des beteiligten Unternehmens. Daß mit dieser Beihilfe ein solcher Ausgleich verbunden sei, wird auch von dem begünstigten Unternehmen nicht geltend gemacht. Die französische Regierung hat keine Gründe angegeben und die Kommission keine auffinden können, mit denen sich rechtfertigen ließe, daß die Beihilfe die für die Anwendung der abweichenden Regelung gesetzten Bedingungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 erfuellt. Was die abweichende Regelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betrifft, nämlich Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete, ist zunächst unter dem Gesichtspunkt von Absatz 3 Buchstabe a) festzustellen, daß in dem Gebiet von Roün in der Haute-Normandie die Lebenshaltung nicht aussergewöhnlich niedrig ist und auch keine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und unter dem Gesichtspunkt von Buchstabe c), daß die französische Beihilfe ihrer Natur nach nicht zur Entwicklung der dort genannten Wirtschaftsgebiete beiträgt und dies auch nicht der Zweck der Beihilfe war. Unter diesem Gesichtspunkt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) spricht nichts dafür, daß dies eine Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs wäre. Aus den über Frankreich vorliegenden sozioökonomischen Informationen lässt sich nicht auf eine beträchtliche Störung, wie sie im Vertrag gemeint ist, schließen und der Eingriff der französischen Regierung hat nicht den Zweck, eine solche zu bekämpfen. Unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c), soweit er die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß der Zweck dieser als Beteiligungsdarlehen gewährten Beihilfe darin bestand, die Tätigkeit des Unternehmens solange aufrecht zu erhalten, bis eine industrielle Lösung gefunden war. Die Kommission hat stets die Politik betrieben, daß Erhaltungsbeihilfen, durch die lediglich die Tätigkeit eines Unternehmens aufrecht erhalten werden soll, bis die Probleme gelöst sind, nur als Kreditgarantie oder als rückzahlbare Kredite mit marktüblichen Zinsen gewährt werden dürfen. Ein Beteiligungsdarlehen entspricht dieser Bedingung nicht. Die Beihilfe, die die französische Regierung dem begünstigten Unternehmen in Gestalt eines Beteiligungsdarlehens gewährt hat, kann, da sie die Bedingungen nicht erfuellt, nicht nach der abweichenden Regelung des Artikels 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags behandelt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe von 200 Millionen ffrs, die die französische Regierung 1981 und 1982 einem Unternehmen der Papierindustrie als Beteiligungsdarlehen gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 des EWG-Vertrags unvereinbar und daher aufzuheben. Artikel 2 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen drei Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Entscheidung getroffen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die französische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. September 1984. Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.