Europäische Union

1999/798/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über den Antrag Dänemarks auf Anwendung einer Übergangsregelung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1551/8) (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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and der Richtlinie ist, die jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft werden muß. Bei dieser Hypothese wird davon ausgegangen, daß Maßnahmen ähnlicher ökonomischer Wirkung in kohärenter Weise behandelt werden, unabhängig von dem im jeweiligen Einzelfall angewendeten Verfahren. (50) Da Artikel 24 der Richtlinie 96/92/EG nicht anwendbar ist, erübrigt sich die Prüfung in bezug auf die anderen obengenannten Bedingungen 2. und 3. - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der dänischen Regierung mit Schreiben vom 19. Februar 1998 notifizierte Übergangsregelung betrifft die von Unternehmen der dänischen Elektrizitätswirtschaft in bezug auf Take-or-pay-Verträge über Erdgaslieferungen, die Schließungen von Kraftwerken sowie Pensionsverpflichtungen eingegangenen Verpflichtungen. Artikel 2 Die von der dänischen Regierung notifizierte Übergangsregelung enthält keine Maßnahmen, die Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI oder VII der Richtlinie 96/92/EG darstellen würden. Artikel 24 der Richtlinie ist folglich auf die von der dänischen Regierung notifizierte Übergangsregelung nicht anwendbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 1999. Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (2) Staatliche Beihilfe Nr. N 305/96 - Dänemark - Maßnahmen zugunsten zentraler Elektrizitätswerke. (3) Geschäftsgeheimnis. (4) Geschäftsgeheimnis. (5) Geschäftsgeheimnis. (6) Geschäftsgeheimnis. (7) Geschäftsgeheimnis. (8) Geschäftsgeheimnis. (9) Geschäftsgeheimnis. (10) Schreiben der GD XVII der Kommission vom 31. Oktober 1997 an das Umwelt- und Energieministerium. (11) Geschäftsgeheimnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.