Europäische Union

2009/502/EG: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0502. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aren, wird geistiges Eigentum im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung, einschließlich Gewährleistung in Bezug auf die Eignung für einen bestimmten Zweck, einen Rechtsanspruch oder Nichtverletzung, bereitgestellt. 4. Soweit die Handlungsbeauftragten nichts anderes vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für die nicht offenbarten Kenntnisse der Vertragsparteien: a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Kenntnisse, die zur Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten erforderlich sind, mitteilt, gibt sie an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen („nicht offenbarte Kenntnisse“). b) Eine Vertragspartei, die nicht offenbarte Kenntnisse erhält, kann diese Kenntnisse ihren Einrichtungen oder Personen, die von diesen Einrichtungen beschäftigt werden, zu dem speziellen Zweck der Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten mitteilen. Die empfangende Vertragspartei verpflichtet die Einrichtungen, ihre Beschäftigten und Dritte, einschließlich Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, zur Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf solche nicht offenbarten Kenntnisse. c) Nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht offenbarten Kenntnisse zur Verfügung stellt, sollte die andere Vertragspartei nicht offenbarte Kenntnisse weiter verbreiten, als dies nach Buchstabe b zulässig ist. Die Vertragsparteien entwickeln gemeinsam Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung. Auf entsprechenden Antrag erteilt jede Vertragspartei diese Zustimmung, soweit es die eigenen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zulassen. d) Kenntnisse, die sich aus im Rahmen dieses Abkommens organisierten Seminaren, Sitzungen, Personalabstellungen und der Nutzung von Einrichtungen ergeben, werden als nicht offenbarte Kenntnisse behandelt, sofern die mitteilende Vertragspartei die Kenntnisse gemäß Buchstabe a als solche ausweist. e) Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Verbreitungseinschränkungen und -bedingungen dieses Anhangs nicht mehr einhalten kann oder dass damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen. 5. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Handlungsbeauftragten schriftlich geändert werden. 6. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.