Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1316 des Rates vom 15. Juli 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — einer Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014)

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Quellenkennung: 32019D1316. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 205/10 BESCHLUSS (EU) 2019/1316 DES RATES vom 15. Juli 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — einer Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates (1) ein jährliches Zollkontingent für hochwertiges Rindfleisch eröffnet. (2) Am 19. Oktober 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Zollkontingents und über die Zuweisung des Zollkontingents an die einzelnen Länder mit dem Ziel einer endgültigen Beilegung der Streitsache der Welthandelsorganisation (WTO) DS26 (EG — Maßnahmen betreffend Fleisch und Fleischprodukte (Hormone)) aufzunehmen. Die Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten wurden am 27. Februar 2019 erfolgreich abgeschlossen. (3) Am 19. Oktober 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, die Zustimmung der übrigen wichtigen Lieferländer zu der Zuweisung des Zollkontingents an die einzelnen Länder, gemäß den geltenden WTO-Vorschriften zu suchen, soweit erforderlich und ohne eine Grundlage für irgendeine Kompensation zu schaffen. Die übrigen wichtigen Lieferländer haben schriftlich bestätigt, dass sie mit der Zuweisung des Zollkontingents an die einzelnen Länder einverstanden sind. (4) Die Übereinkunft sollte vorbehaltlich ihres Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Zuweisung eines Teils des Zollkontingents für hochwertiges Rindfleisch an die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der überarbeiteten Vereinbarung über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Union (2014) wird — vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Übereinkunft (2) — genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), die Übereinkunft im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2019. Im Namen des Rates Der Präsident J. LEPPÄ (1)  Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für Einfuhren von hochwertigem Rindfleisch (ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1). (2)  Der Wortlaut der Übereinkunft wird gemeinsam mit dem Beschluss über ihren Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.