Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates vom 27. September 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

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27.9.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 259/3 BESCHLUSS (GASP) 2016/1711 DES RATES vom 27. September 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen, durch den bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften verhängt wurden. (2) Angesichts des in Kolumbien vereinbarten Friedensabkommens sollten die Maßnahmen gegenüber einer Körperschaft, vorbehaltlich einer speziellen Überprüfung durch den Rat nach sechs Monaten, ausgesetzt werden. (3) Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sollte daher entsprechend geändert werden- HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP wird wie folgt geändert: In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „Die Anwendung der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen wird gegenüber den „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) ausgesetzt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. September 2016. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.