Europäische Union

79/519/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1979 über die in Frankreich geltende "Sonderregelung für die Finanzierung von Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten der Exportunternehmen" (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0519 79/519/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1979 über die in Frankreich geltende "Sonderregelung für die Finanzierung von Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten der Exportunternehmen" (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 138 vom 06/06/1979 S. 0030 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Mai 1979 über die in Frankreich geltende "Sonderregelung für die Finanzierung von Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten der Exportunternehmen" (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/519/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Im Rahmen der "Sonderregelung für die Finanzierung von Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten der Exportunternehmen" begeben die französischen "speziellen Kreditorganisationen" auf ausländischen Kapitalmärkten mit der Wechselkursgarantie des französischen Staates Anleihen in ausländischer Währung, die niedrigere Zinssätze haben als entsprechende Anleihen in französischen Franken, die in Frankreich aufgenommen werden könnten. Diese Mittel werden an französische Unternehmen als langfristige Darlehen (Hoechstlaufzeit : 15 Jahre) in französischen Franken und zu einem Zinssatz vergeben, der ungefähr zwei Punkte unter dem liegt, der von den genannten Kreditorganisationen für ihre eigenen normalen Transaktionen angewandt wird. Diese Kredite können bis zu 35 % der Kosten für Investitionen decken, die die Unternehmen zur Steigerung ihrer Produktionskapazitäten vornehmen. Als Gegenleistung müssen sich diese Unternehmen zu einer Steigerung ihrer Exporte nach Drittländern verpflichten. Dieser vorteilhafte Zinssatz kann von den "speziellen Kreditorganisationen" nur gewährt werden, weil der Staat die Garantie für das Wechselkursrisiko übernimmt, das mit der Umwandlung der in fremder Währung aufgenommenen Mittel in Darlehen in französischen Franken verbunden ist. Ohne diese Garantie müssten sie entweder auf eine Umwandlung verzichten oder das Wechselkursrisiko dadurch absichern, daß sie von den Unternehmen Zinssätze oder eine Prämie verlangen, die die Darlehenskosten den auf dem französischen Kapitalmarkt üblichen Zinssätzen angleichen würden. II. Auf diese Weise "begünstigen" die französischen Behörden bestimmte Unternehmen, denen dank der Wechselkursgarantie für ihre Investitionen Vorzugszinssätze eingeräumt werden. Da diese Unternehmen ihre Verbindlichkeiten ohne irgendein Wechselkursrisiko in französischen Franken eingehen, kommen sie in den Genuß einer Zinsvergünstigung von etwa zwei Punkten. Die Gewährung einer staatlichen Garantie - welcher Art auch immer - stellt als solche eine Beihilfe dar, unabhängig von der Tatsache, ob der betreffende Staat später tatsächlich für einen "Schadensfall" aufkommen muß. Im vorliegenden Fall hat die Garantie im übrigen tatsächlich zu einer Inanspruchnahme von "Staatsmitteln" geführt, denn der Staatshaushalt im Jahr 1976 weist für diese Garantie Aufwendungen in Höhe von etwa 20 Millionen französischen Franken und im Jahr 1977 von ungefähr 40 Millionen französischen Franken aus. Die Regelung kommt "bestimmten Unternehmen bzw. Produktionszweigen" zugute, da sie lediglich für Investitionen in Frage kommt, die zur Erweiterung der Produktionskapazitäten von Unternehmen bestimmt sind, die sich zu einer Steigerung ihrer Exporte in Drittländer verpflichten, wobei die sich aus diesen Investitionen ergebende Mehrproduktion im übrigen nicht zwangsläufig als Export in Drittländer geht. Ein solches Beihilfesystem ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und es droht den Wettbewerb zu verfälschen. Diese Feststellung wird auch nicht dadurch entkräftet, daß diese Darlehen zu einem Zinssatz gewährt werden, der immer noch über den auf den Kapitalmärkten anderer Mitgliedstaaten üblichen Zinssätzen liegt. Selbst wenn eine einzelstaatliche Maßnahme bestimmte Unterschiede in den Aufwendungen der Unternehmen von einem Mitgliedstaat zum anderen ausgleichen soll, ist diese Maßnahme dennoch eine Beihilfe. Der Gerichtshof hat sich mit besonderer Klarheit in diesem Sinne in den Rechtssachen 6 und 11/69 sowie in der Rechtssache 173/73 geäussert, wo die französische und die italienische Regierung als Rechtfertigung für bestimmte Beihilfen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten anführten, und zwar die eine bereits damals die Zinssätze und die andere die Höhe bestimmter Soziallasten. III. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine allgemeine Beihilferegelung, da die Beihilfen im Rahmen dieser Regelung nicht zur Lösung spezifischer, genau definierter sektoraler oder regionaler Probleme bestimmt sind, sondern für Investitionen irgendeines Unternehmens gewährt werden können, sofern zwischen diesen Investitionen und der Absatzsteigerung der Unternehmen auf Drittlandsmärkten eine Beziehung hergestellt werden kann. Aufgrund des Anwendungsbereichs der Beihilferegelung sind die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung "gewisser Wirtschaftszweige" oder "Wirtschaftsgebiete" nicht gegeben, da die vorgesehenen Vorteile für Investitionen von Industrieunternehmen unabhängig von deren Standort oder der jeweiligen Produktion gewährt werden. Wegen dieses ausgedehnten Anwendungsbereichs ist es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen dieser Beihilferegelung auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr und Wettbewerb zu beurteilen und zu prüfen, ob diese nicht den Grundsätzen und Regeln widersprechen, die sie ansonsten auf dem Gebiet der sektoralen und regionalen Beihilfen geltend macht. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einführung sektoraler oder regionaler Beihilfen, so ist er an die Vorschriften und Verfahren des Artikels 93 Absätze 2 und 3 gebunden. Die französische Regierung kann aber im Rahmen der vorliegenden allgemeinen Beihilferegelung jederzeit entsprechende Maßnahmen ergreifen, ohne diesen Vorschriften und Verfahren zu unterliegen. Diese Beihilferegelung ist daher aufgrund ihrer gegenwärtigen Anwendungsmodalitäten mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbar. IV. Die meisten Mitgliedstaaten halten es aber für notwendig, über gewisse allgemeine Beihilferegelungen zu verfügen, um angesichts der neuen internationalen Wettbewerbslage ihre Industrie anpassen oder entwikkeln zu können, ohne von vornherein an genaue sektorale oder regionale Ziele gebunden zu sein. Die Kommission war schon früher der Auffassung, daß sie diesem Anliegen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der auf dem Gebiet der Beihilfen geltenden Gemeinschaftserfordernisse Rechnung tragen kann, wenn sie vor der Gewährung der im Rahmen solcher Regelungen vorgesehenen Beihilfen prüfen kann, ob diese den im Vertrag niedergelegten Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) und den allgemeinen von der Kommission verfolgten Leitlinien bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelung entsprechen. Der Kommission muß daher im Rahmen der "Sonderregelung für die Finanzierung von Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazitäten der Exportunternehmen" entsprechend den in Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehenen Bedingungen - wie auch bei der Anwendung der anderen in der Gemeinschaft bestehenden allgemeinen Beihilferegelungen verfahren wird - vorher folgendes mitgeteilt werden: - die sektoralen Programme, die die französische Regierung gegebenenfalls nach und nach für die Anwendung der Beihilferegelung aufstellen wird, oder, falls solche nicht vorhanden sind, - die Einzelanwendungsfälle zugunsten des einen oder anderen Unternehmens, sofern diese Fälle geeignet sind, fühlbare Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb zu haben. Dieses Verfahren betrifft nur Investitionen für Erzeugnisse, die nicht im Anhang II zum Vertrag aufgeführt sind. Beihilfen, die für in diesem Anhang aufgeführte Erzeugnisse gewährt werden, unterliegen den besonderen Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Regierung der Französischen Republik trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kredite der speziellen Kreditorganisationen im Rahmen der "Sonderregelung für die Finanzierung von Investitionen der Exportunternehmen" künftig nur noch unter folgenden Bedingungen gewährt werden: - werden diese Kredite im Rahmen von Programmen für bestimmte Wirtschaftssektoren oder Industriezweige gewährt, so werden diese Programme der Kommission entsprechend den Bedingungen des Artikels 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags mitgeteilt; - werden diese Kredite an ein oder mehrere Unternehmen gewährt, so werden die in Artikel 2 definierten wichtigen Anwendungsfälle der Kommission gemäß denselben Bedingungen mitgeteilt. Dieses Verfahren gilt nicht für Investitionen für Erzeugnisse, die im Anhang II zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgeführt sind. Artikel 2 Bei dem gegenwärtig geltenden Zinssatz und der derzeitigen Laufzeit der Kredite gelten als wichtige Anwendungsfälle im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich dieser Entscheidung solche Fälle, in denen die Investition 3 Millionen ERE oder mehr beträgt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Die französische Regierung unterrichtet die Kommission innerhalb eines Monats vom Tag der Annahme dieser Entscheidung an über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Brüssel, den 18. Mai 1979 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.