Europäische Union

2009/847/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9007) (Text von Bedeutung für den EWR)

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21.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/7 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. November 2009 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9007) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/847/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 82/894/EWG betrifft die Mitteilung der in ihrem Anhang I aufgeführten Viehseuchen. (2) Mit der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission (2) werden die Code-Form und die Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG festgelegt. In Anhang X/01 zu der genannten Entscheidung sind die Codes für die Veterinärregionen in Deutschland aufgeführt. (3) Deutschland hat die Namen und Grenzen seiner Veterinärregionen angepasst. Die Anpassung dieser Regionen wirkt sich auf das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) aus. Die neuen Regionen sollten daher die im ADNS enthaltenen ersetzen. Es ist daher angebracht, den Anhang X/01 der Entscheidung 2005/176/EG entsprechend zu ändern. (4) Die Entscheidung 2005/176/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Damit die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt bleibt, dürfen die Anhänge dieser Entscheidung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang X/01 der Entscheidung 2005/176/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. November 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. (2)   ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.