Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1983 der Kommission vom 26. Mai 2014 über die Maßnahme SA.33063 (2012/C, ex 2012/NN) in Bezug auf Trentino NGN s.r.l. nach dem Rückzug Italiens aus dem Projekt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3159) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1983. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en hat, kann die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen den Schluss ziehen, dass Trentino NGN oder seinen Gesellschaftern aus dieser Teilzahlung kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. (24) Was die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nutzungsrechten (siehe Randnummer 19) angeht, so wurden diese minimalen Tätigkeiten von Trentino NGN ausgeübt, um die regulatorischen Verpflichtungen zu erfüllen, denen Telecom Italia weiterhin unterliegt. Sie scheinen aber nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil für Trentino NGN oder seine Gesellschafter, einschließlich Telecom Italia, geführt zu haben. Die vorstehende Würdigung wird daher durch diese Transaktionen nicht in Frage gestellt. (25) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass das vorliegende Prüfverfahren mit dem Rückzug der Provinz aus dem Projekt gegenstandslos geworden ist, da das Projekt Trentino NGN niemals verwirklicht wurde. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (26) Aus den vorstehenden Erwägungen hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzustellen, da es mit dem Rückzug Italiens (der Provinz) aus dem Projekt Trentino NGN gegenstandslos geworden ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Mit dem Rückzug Italiens aus dem Projekt Trentino NGN ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden. Das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete Verfahren wird daher eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Mai 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 323 vom 24.10.2012, S. 6. (2)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 7), überarbeitet 2013: Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1). (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Zu den Gebieten mit „mittlerer Rentabilität“ zählten die Gemeinden, in denen die Kosten für den Aufbau der Infrastruktur für Glasfaserhausanschlüsse nicht unter rund 1 000 EUR pro Haushalt sinken würden, d. h. 42 Gemeinden mit 150 000 Haushalten, auf die 60 % der Bevölkerung der Provinz entfielen. (5)  Im Einleitungsbeschluss war davon ausgegangen worden, dass MC-link einen Beitrag von 1 Mio. EUR leisten sollte, der einem Anteil von 1,6 % entsprochen hätte, jedoch gab Italien während der Untersuchung an, dass es sich tatsächlich um 1,5 Mio. EUR und einen Anteil von 1,56 % handelte. (6)  Diese Zahlen ergeben sich aus der am 11. Mai 2012 unterzeichneten dritten Änderung der Gesellschaftervereinbarung. Ursprünglich waren ein Betrag von 4,7 Mio. EUR und ein Satz von 7,5 % pro Jahr vorgesehen. (7)  Diese Technologie ermöglicht die Erbringung von Internetdienstleistungen auf Punkt-zu-Mehrpunkt-Basis. Interessierte Betreiber hätten unter Verwendung der GPON-Technologie das gesamte Netz aktivieren müssen. (8)  Der erste Beitrag bestand in der Übertragung der unentziehbaren Nutzungsrechte. (9)  Der zweite Beitrag bestand aus zwei Teilen: 1. Umwandlung der unentziehbaren Nutzungsrechte (die den ersten Beitrag darstellten) an den Leerrohren von Telecom Italia nur in den Gebieten mit mittlerer Rentabilität in der Provinz (d. h. den Zielgebieten von Trentino NGN) in Eigentum und 2. Übertragung des Eigentums an allen Komponenten des Kupferleitungsnetzes, das nach der Umstellung aller Kunden auf das neue Glasfasernetz abgeschaltet werden sollte. (10)  Die zum damaligen Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes verwendete Methode beruhte auf dem durchschnittlichen theoretischen Wiederbeschaffungswert des Netzes auf der Grundlage des BU-LRIC-Modells, das die italienische nationale Regulierungsbehörde AGCOM verwendet, um die Gebühren für den entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss festzusetzen. Bei diesem Wert handelt es sich um einen Durchschnittswert für das gesamte Staatsgebiet, der nicht eigens für die Provinz berechnet wird. (11)  In den ersten Berechnungen der Provinz war eine Eigenkapitalrendite von höchstens 10,5 % festgelegt worden. (12)  Es sollten drei parallele GPON-Netze ausgebaut werden, von denen zwei über den Bedarf von Trentino NGN hinausgingen und theoretisch an alternative Betreiber vermietet werden sollten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.