Europäische Union

2004/481/CE:BESCHLUSS Nr. 195 , vom 23. März 2004, über die einheitliche Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/72 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/135 BESCHLUSS Nr. 195 vom 23. März 2004 über die einheitliche Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/72 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz) (2004/481/EG) Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern1, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über Sachleistungen während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 631/2004 vom 31 März des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren2, aufgrund des Beschlusses Nr. 183 der Verwaltungskommission vom 27. Juni 2001 über die Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/7 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung3 und des Beschlusses Nr. 194 vom 17. Dezember 2003 betreffend die einheitliche Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Aufenthaltsstaat in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss Nr. 183 vom 27. Juni 2001, gelten die im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Entbindung bis zum Beginn der 38. Schwangerschaftswoche in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat erbrachten Sachleistungen als unverzüglich erforderlich im Sinne dieser Bestimmungen, sofern der Aufenthalt auf anderen als gesundheitlichen Gründen beruht. (2) Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 vom 31 März 2004 geänderten Fassung besagt nunmehr, 1 ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates. 2 ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1 3 ABl. L 54 vom 25.2.2002 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/136 dass eine versicherte Person während eines Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf die Sachleistungen hat, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. (3) Unter diesen Umständen ist der Beschluss Nr. 183 gegenstandslos und wird aufgehoben, BESCHLIESST: 1. Die Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung, die sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als notwendig erweisen, werden gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i auf Rechnung des zuständigen Trägers erbracht. 2. Dieser Beschluss, der den Beschluss Nr. 183 vom 27. Juni 2001 ersetzt, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Tim QUIRKE

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.