Europäische Union

97/22/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1996 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31997D0022 97/22/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1996 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1997 S. 0025 - 0025 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1996 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (97/22/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1995 wurden in Portugal Fälle von Newcastle-Krankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen. Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Newcastle-Krankheit haben die portugiesischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, und diese mitgeteilt. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Tilgung der in Portugal 1995 aufgetretenen Fälle von Newcastle-Krankheit kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Unterstützung umfaßt - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung des Betriebes und der Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. (2) Portugal übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben und Belege spätestens sechs Monate nach Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.