Europäische Union

2007/304/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Bt176(SYN-EV176-9)-Mais und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1804)

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5.5.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 117/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Bt176(SYN-EV176-9)-Mais und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1804) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2007/304/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Inverkehrbringen von Bt176(SYN-EV176-9)-Mais wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (2) mit der Entscheidung 97/98/EG der Kommission vom 23. Januar 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des Bt-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (3) genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben. (2) Die Genehmigung stützte sich auf die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses, der mit der Entscheidung 76/791/EWG der Kommission (4) eingesetzt wurde, des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, der mit der Entscheidung 95/273/EG der Kommission (5) eingesetzt wurde, beziehungsweise des Wissenschaftlichen Ausschusses für Schädlingsbekämpfungsmittel, der mit der Entscheidung 78/436/EWG der Kommission (6) eingesetzt wurde. (3) SYN-EV176-9-Mais und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Syngenta Crop Protection AG (nachstehend „meldender Unternehmer“ genannt) gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend „die Verordnung“ genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel, die aus SYN-EV176-9-Mais bestehen und/oder solchen enthalten oder daraus gewonnen werden, aus SYN-EV176-9-Mais erzeugte Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, die aus SYN-EV176-9-Mais bestehen und/oder solchen enthalten, aus SYN-EV176-9-Mais gewonnene Futtermittelausgangsstoffe und aus SYN-EV176-9-Mais gewonnene Futtermittelzusatzstoffe. (4) Der meldende Unternehmer für SYN-EV176-9-Mais erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 19. September 2005, dass er den Verkauf von Saatgut von SYN-EV176-9-Mais in der Gemeinschaft nach der Pflanzsaison 2005 eingestellt habe. (5) Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für SYN-EV176-9-Mais gemäß der Verordnung nach Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 sowie Artikel 23 zu stellen. Daher dürfen SYN-EV176-9-Mais und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft weder angebaut noch in Verkehr gebracht werden. (6) Deshalb sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe eine wirksame Rücknahme des Saatguts aus Inzuchtlinien und Hybriden, die aus SYN-EV176-9-Mais gewonnen wurden, vom Markt gewährleistet ist. Man kann davon ausgehen, dass infolge der Nichtverfügbarkeit des Saatguts aus SYN-EV176-9-Mais gewonnene Erzeugnisse in einem angemessenen Zeitraum aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette verschwinden. (7) Da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut für SYN-EV176-9-Mais in der Gemeinschaft nach der Pflanzsaison 2005 eingestellt hat, sind Bestände von aus SYN-EV176-9-Mais gewonnenen Erzeugnissen inzwischen aufgebraucht und nach dem 18. April 2007 vermutlich nicht mehr im Handel. Eine bestimmte Zeit lang könnten jedoch noch geringfügige Spuren genetisch veränderten Materials aus SYN-EV176-9-Mais in Lebensmitteln oder Futtermitteln vorhanden sein. (8) Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher eine Übergangszeit festgelegt werden, innerhalb deren Lebensmittel und Futtermittel solches Material enthalten dürfen, ohne gegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung zu verstoßen, sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist. (9) Bei der Festlegung des tolerierten Gehalts und des Zeitraums sollte berücksichtigt werden, wie viel Zeit erforderlich ist, bis die Rücknahme des Saatguts vom Markt entlang der gesamten Futtermittel- und Lebensmittelkette wirksam ist. In allen Fällen bleibt der tolerierte Gehalt unterhalb des auf der Etikettierung anzugebenden und für die Rückverfolgbarkeit geltenden Grenzwerts von höchstens 0,9 %, der mit der Verordnung für das zufällige oder technisch unvermeidbare Vorhandensein von genetisch verändertem Material in Lebensmitteln und Futtermitteln festgelegt ist. (10) Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung sollten hinsichtlich SYN-EV176-9-Mais dahin gehend geändert werden, dass die vorliegende Entscheidung berücksichtigt wird. (11) Der meldende Unternehmer wurde zu den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen konsultiert. (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Gewährleistung einer wirksamen Rücknahme von zum Anbau bestimmtem Saatgut der Inzuchtlinien und Hybriden aus SYN-EV176-9-Mais vom Markt ergreift der meldende Unternehmer die im Anhang aufgeführten Maßnahmen. Der meldende Unternehmer legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung einen Bericht über die Durchführung der im Anhang aufgeführten Maßnahmen vor. Artikel 2 Das Vorhandensein von Material, das SYN-EV176-9-Mais enthält, aus diesem besteht oder gewonnen wurde, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung gemeldet wurden, wird bis fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung toleriert: a) sofern dieses Vorhandensein zufällig oder technisch unvermeidbar ist und b) der Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Artikel 3 Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden hinsichtlich SYN-EV176-9-Mais unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Syngenta Crop Protection AG, P.O. Box, CH-4002 Basel, gerichtet. Brüssel, den 25. April 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99). (2)   ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1). (3)   ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 69. (4)   ABl. L 279 vom 9.10.1976, S. 35. (5)   ABl. L 167 vom 18.7.1995, S. 22. (6)   ABl. L 124 vom 12.5.1978, S. 16. ANHANG Maßnahmen, die der meldende Unternehmer ergreifen muss, um eine wirksame Rücknahme des Saatguts von Inzuchtlinien und Hybriden aus SYN-EV176-9-Mais vom Markt sicherzustellen a) Information der gewerblichen Unternehmer in der Gemeinschaft über den handelsrechtlichen und rechtlichen Status des Saatguts b) Rückruf verbleibender gewerblicher Saatgutbestände von den Unternehmen c) Vernichtung verbleibender gewerblicher Saatgutbestände d) Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten über die Einstellung des Erzeugnisses, mit der Anweisung, das Saatgut entweder zurückschicken oder zu überprüfen und zu bestätigen, dass es vernichtet wurde e) Einleitung aller erforderlichen Schritte, um registrierte Sorten des Saatguts aus den nationalen Saatgutkatalogen zu streichen f) Durchführung eines unternehmenseigenen Programms zur Vermeidung des Transformationsereignisses bei Zucht und Saatguterzeugung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.