Europäische Union

75/507/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. August 1975 zur Änderung der Entscheidung vom 18. Juni 1975 und über eine Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 1223/74 im Getreidesektor (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0507 75/507/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. August 1975 zur Änderung der Entscheidung vom 18. Juni 1975 und über eine Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 1223/74 im Getreidesektor (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 228 vom 29/08/1975 S. 0032 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. August 1975 zur Änderung der Entscheidung vom 18. Juni 1975 und über eine Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 1223/74 im Getreidesektor (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (75/507/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 665/75 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 129/73 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 1 und 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2005/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1223/74 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für bestimmte Getreidearten (5) wurde die Laufzeit der Ausfuhrlizenzen für Weichweizen, Gerste und Mais auf 30 Tage begrenzt. Die Gründe für diese Begrenzung treffen nicht auf Lizenzen zu, die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilt werden. Die Laufzeit der Ausfuhrlizenzen, die im Rahmen der Ausschreibung von Weichweizen und Gerste im Besitz der deutschen Interventionsstelle erteilt werden, wurde auf den laufenden Monat und 4 Monate festgesetzt. Aus den vorgenannten Gründen erweist es sich als zweckmässig, für die bei der vorliegenden Ausschreibung erteilten Lizenzen von der gegenwärtigen Gültigkeitsdauer abzuweichen und sie ebenfalls auf den laufenden Monat und 4 Monate festzusetzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Entscheidung vom 18. Juni 1975 (6) wird folgender Artikel 4a hinzugefügt: "Artikel 4a Abweichend von den Verordnungen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 1223/74 gilt die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilte Lizenz vom Tag der Erteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 an bis zum Ende des vierten darauffolgenden Kalendermonats. Der vorstehende Unterabsatz wird für Lizenzen nicht angewandt, deren Erteilung vor dem 6. August 1975 beantragt worden ist." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 1. August 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2) ABl. Nr. L 72 vom 20.3.1975, S. 14. (3) ABl. Nr. L 47 vom 28.2.1970, S. 49. (4) ABl. Nr. L 17 vom 20.1.1973, S. 17. (5) ABl. Nr. L 202 vom 1.8.1975, S. 86. (6) ABl. Nr. L 182 vom 12.7.1975, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.