Europäische Union

2007/745/EG: Beschluss des Rates vom 28. September 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 sowie einer Schlussakte

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0745. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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se Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben. Artikel 2 Prüfungen (Audit) (1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Entscheidungen über Finanzhilfevereinbarungen mit in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Programmteilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können. (2)   Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen — auch elektronischen — Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden. (3)   Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission. (4)   Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden. (5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. Artikel 3 Kontrollen an Ort und Stelle (1)   Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (sowie OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) durchzuführen. (2)   Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle teilnehmen. (3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt. (4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms MEDIA 2007 einer Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- oder Überprüfungsaufgaben an Ort und Stelle durchführen können. (5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei einer Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten. Artikel 4 Information und Konsultation (1)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen. (2)   Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht. Artikel 5 Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. Artikel 6 Administrative Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen. Artikel 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Programms MEDIA 2007 innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission ohne Verzug benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz aufgrund einer Schiedsklausel fällen, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel. (1)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (2)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1233/2007 der Kommission (ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 10). SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, die in Brüssel am elften Oktober zweitausendsieben zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 zusammengekommen sind, haben die folgenden gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft. Daneben haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen, die der Schlussakte beigefügt sind:   Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen.   Erklärung des Rates zu Anhang I des Abkommens. Съставено в Брюксел на единадесети октомври две хиляди и седма година. Hecho en Bruselas, el once de octubre de dos mil siete. V Bruselu dne jedenáctého října dva tisíce sedm. Udfærdiget i Bruxelles, den ellevte oktober to tusind og syv. Geschehen zu Brüssel am elften Oktober zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta oktoobrikuu üheteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις ένδεκα Οκτωβρίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Brussels on the eleventh day of October in the year two thousand and seven. Fait à Bruxelles, le onze octobre deux mille sept. Fatto a Bruxelles, addì undici ottobre duemilasette. Briselē, divtūkstoš septītā gada vienpadsmitajā oktobrī. Priimta du tūkstančiai septintųjų metų spalio vienuoliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-hetedik év október havának tizenegyedik napján. Magħmul fi Brussell, fil-ħdax-il jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Brussel, de elfde oktober tweeduizend zeven. Sporządzono w Brukseli, dnia jedenastego października roku dwa tysiące siódmego. Feito em Bruxelas, em onze de Outubro de dois mil e sete. Încħeiat la Bruxelles, unsprezece octombrie două mii șapte. V Bruseli jedenásteho októbra dvetisícsedem. V Bruslju, dne enajstega oktobra leta dva tisoč sedem. Tehty Brysselissä yhdentenätoista päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Bryssel den elfte oktober tjugohundrasju. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunitá Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā Šveicarijos Konfederacijos vardu a Svájci Államszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suíça Pentru Confederația Elvețiană Za Švajčiarsku konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta På Schweiziska edsförbundets vägnar GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUR BEGRÜNDUNG EINES IM BEIDERSEITIGEN INTERESSE LIEGENDEN DIALOGS AUF DEM GEBIET DER POLITIK IM AUDIOVISUELLEN BEREICH Die beiden Vertragsparteien erklären, dass im Hinblick auf die reibungslose Durchführung des Abkommens und die Stärkung des Geistes der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich die Begründung eines entsprechenden Dialogs von beiderseitigem Interesse ist. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass dieser Dialog sowohl im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses als auch, sofern angebracht und nach Bedarf, in anderen Foren stattfinden soll. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass in diesem Sinne Vertreter der Schweiz zu Sitzungen am Rande der Sitzungen des durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1) eingerichteten „Kontaktausschusses“ eingeladen werden können. (1)   ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60. GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ÜBER DIE ANPASSUNG DES ABKOMMENS AN DIE NEUE RICHTLINIE DER GEMEINSCHAFT Die Vertragsparteien erklären, dass in dem Fall, dass auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (KOM(2005) 646 endgültig) eine neue Richtlinie erlassen wird, der Gemischte Ausschuss darüber entscheiden soll, ob die in Anhang I Artikel 1 enthaltene Bezugnahme auf die geänderte Richtlinie 89/552/EWG des Rates aktualisiert und durch eine Bezugnahme auf die neue Richtlinie ersetzt wird. ERKLÄRUNG DES RATES ZUR MITARBEIT DER SCHWEIZ IN DEN AUSSCHÜSSEN Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigengruppen des Programms MEDIA teilnehmen. Diese Ausschüsse und Sachverständigengruppen stimmen jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz ab. ERKLÄRUNG DES RATES ZU ANHANG I DES ABKOMMENS Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens i) wird entsprechend den Verpflichtungen, welche die Schweiz in Bezug auf den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung eingegangen ist, den Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit der Schweiz unterworfen sind, die gleiche Behandlung zuteil, welche die Schweiz den Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfen sind, gemäß Artikel 1 des genannten Anhangs zukommen lässt; ii) werden entsprechend den Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist, um die Anwendung der Bestimmungen über Maßnahmen zu erleichtern, mit denen die Mitgliedstaaten die Rundfunkübertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sicherstellen, die Maßnahmen, die die Schweiz diesbezüglich trifft oder zu treffen gedenkt, genauso behandelt wie Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ treffen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.