Europäische Union

2008/119/EG: Beschluss des Rates vom 12. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Kroatien und zur Aufhebung des Beschlusses 2006/145/EG

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Quellenkennung: 32008D0119. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd Ratifizierung desselben. Kapitel 15:   Energie — Erfüllung der aus dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft erwachsenden Verpflichtungen. — Stärkung der Verwaltungskapazitäten und abschließende Angleichung an den EU-Besitzstand in den Bereichen Versorgungssicherheit, Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Gas) und Kernenergie sowie Sicherstellung eines hohen Sicherheitsstandards im Nuklear- und im Strahlenschutzbereich. Kapitel 16:   Steuern — Raschere Angleichung des Steuerrechts an den EU-Besitzstand und insbesondere Einbeziehung der Freizonen in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer, Abschaffung der geltenden Mehrwertsteuernullsätze, Beseitigung der diskriminierenden Besteuerung von Zigaretten und weitere Angleichung des Verbrauchsteuersystems. — Massive Stärkung der Durchsetzungskapazitäten der Steuer- und Zollverwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Steuererhebung und -prüfung sowie die Entwicklung der erforderlichen IT-Systeme; Weiterarbeit am Aufbau einer funktionierenden und personell ausreichend besetzten Verbrauchsteuerverwaltung; Vereinfachung der Verfahren für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerbetrug. — Einhaltung der Grundsätze des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und Gewährleistung der Übereinstimmung neuer Steuerregelungen mit diesem Kodex. Kapitel 17:   Wirtschafts- und Währungspolitik — Angleichung des rechtlichen Rahmens zur Gewährleistung der vollständigen Unabhängigkeit der Zentralbank, zur Gewährleistung einer Angleichung in Bezug auf das Verbot des bevorzugten Zugangs des öffentlichen Sektors zu Finanzinstituten sowie zur vollständigen Integration der kroatischen Zentralbank in das Europäische Zentralbanksystem. Kapitel 18:   Statistik — Ausbau der Verwaltungskapazitäten des Statistikamts, Reform seiner regionalen Niederlassungen und bessere Koordinierung mit anderen Anbietern amtlicher Statistiken. — Fortsetzung der Arbeiten an den Landwirtschafts-, Wirtschafts- und Unternehmensstatistiken. Kapitel 19:   Beschäftigungs- und Sozialpolitik — Weitere Angleichung an den EU-Besitzstand und Stärkung der entsprechenden Verwaltungs- und Durchsetzungsstrukturen, einschließlich der Arbeitsaufsicht, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern. — Wirksame Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zur Eingliederung (JIM) und der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP), sobald diese angenommen wurde. Kapitel 20:   Unternehmens- und Industriepolitik — Umsetzung einer umfassenden industriepolitischen Strategie mit besonderer Schwerpunktlegung auf die Umstrukturierung der verlustschreibenden Sektoren und Unternehmen, einschließlich Stahlindustrie und Schiffbau. Kapitel 21:   Transeuropäische Netze — Ausbau der Verbundnetze für Gas- und Elektrizität mit den Nachbarländern. Kapitel 22:   Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente — Annahme und Beginn der Umsetzung eines Aktionsplans mit klaren Zielen und entsprechendem Zeitplan, um die aus der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft erwachsenden regulatorischen und operativen Anforderungen wie unter anderem die Stärkung der Verwaltungskapazität auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene zu erfüllen. — Gewährleistung einer klaren Aufgabenverteilung und Koordinierung zwischen den Durchführungsbehörden/-strukturen, einschließlich der lokalen Behörden, sowie Stärkung ihrer Kapazitäten. — Annahme eines Regionalentwicklungsgesetzes. — Stärkung der Kapazitäten für die Programmplanung, Projektvorbereitung, Monitoring und Evaluierung sowie die Finanzverwaltung und -kontrolle, insbesondere der Fachministerien, zur Umsetzung der EU-Heranführungsprogramme als Vorbereitung auf die Kohäsionspolitik der Gemeinschaft. Kapitel 23:   Justiz und Grundrechte — Weitere Umsetzung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten in Einklang mit dem Besitzstand und Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung. — Weitere Prioritäten siehe Abschnitt über die politischen Kriterien. Kapitel 24:   Recht, Freiheit und Sicherheit — Abschließende Überarbeitung der zentralen Rechtsvorschriften, um diese mit dem Schengen-Besitzstand in Einklang zu bringen, und verstärkte Investition auf lokaler Ebene in IT-Ausrüstung und Polizeiausbildung. — Fortsetzung der Vorbereitungen auf die Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch Personalaufstockung und verbesserte Ausbildung der Grenzschützer, weitere Investitionen in die Ausrüstung, einschließlich Ausdehnung des nationalen Grenzverwaltungs-Informationssystems und Gewährleistung seiner Kompatibilität mit dem Schengen-Informationssystem der zweiten Generation (SIS II). Verstärkung der Verwaltungs- und Durchsetzungskapazität der Grenzpolizei durch bessere Zusammenarbeit zwischen den Behörden. — Weitere Angleichung an die Visa-Politik der EU, einschließlich der Aufnahme biometrischer Kennzeichen in die Reisepapiere und Vorbereitungen auf das Visa-Informationssystem. — Einführung von sekundärrechtlichen Vorschriften für die Umsetzung des Asyl- und des Ausländergesetzes. — Gewährleistung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen und Stärkung der Justizkapazität zur Anwendung des Besitzstands. Kapitel 25:   Wissenschaft und Forschung — Gewährleistung einer angemessenen Kapazität für die Durchführung von EU-finanzierten Forschungsprojekten. — Weitere Annahme und Umsetzung von Maßnahmen zur leichteren Integration in den Europäischen Forschungsraum. Kapitel 26:   Bildung und Kultur — Gewährleistung einer angemessenen Kapazität für die Verwaltung der Programme „Lebenslanges Lernen“ und „Jugend in Aktion“. — Angleichung an den Besitzstand über die Gleichbehandlung von EU-Bürgern und kroatischen Staatsbürgern beim Zugang zu Bildung sowie an die Richtlinie über die Ausbildung der Kinder von Wanderarbeitnehmern. Kapitel 27:   Umwelt — Fortsetzung der Übernahme und Umsetzung des EU-Besitzstands, mit besonderem Augenmerk auf Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, Luftqualität, Naturschutz sowie integrierter Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung. — Annahme und gut koordinierte Umsetzung eines umfassenden Plans für den Aufbau der für die Umsetzung des Besitzstands im Bereich Umweltschutz erforderlichen Verwaltungskapazität und Bereitstellung der entsprechenden finanziellen Mittel. — Verstärkte Investitionen in die Umweltschutzinfrastruktur, mit besonderem Schwerpunkt auf Abwasserkanalisation und -behandlung, Trinkwasserversorgung und Abfallbewirtschaftung. — Beginn der Umsetzung des Kyoto-Protokolls. — Einbeziehung von Umweltschutzanforderungen in andere Politikbereiche und Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Kapitel 28:   Gesundheits- und Verbraucherschutz — Weitere Angleichung an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Gesundheits- und Verbraucherschutz, insbesondere in den Bereichen Gewebe und Zellen sowie Tabak und Gewährleistung angemessener Verwaltungsstrukturen und Durchsetzungskapazitäten. — Im Bereich der geistigen Gesundheit: Aufbau gemeindenaher Versorgungsdienste als Alternative zur Unterbringung in Institutionen sowie Zuweisung ausreichender finanzieller Mittel für die Versorgung im Bereich geistiger Gesundheit. Kapitel 29:   Zollunion — Annahme weiterer Rechtsvorschriften in den wenigen verbleibenden Bereichen, in denen noch eine weitere Angleichung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln und die Erhebung von Zollabgaben. — Konsequent einheitliche Anwendung der Zollvorschriften in allen Zollstellen, insbesondere in Bezug auf die Anmeldeverfahren, den Warenursprung, die vereinfachten Verfahren, die Markenpiraterie, Stichprobenkontrollen; Gewährleistung der Anwendung moderner und kohärenter Verfahren zur Risikoanalyse in allen Zollstellen. — Hinreichende Fortschritte bei der Entwicklung sämtlicher Systeme für die IT-Interkonnektivität auf der Grundlage einer umfassenden und kohärenten Strategie. Kapitel 30:   Außenbeziehungen — Vorbereitung auf die Angleichung aller maßgeblichen internationalen Übereinkommen mit Drittländern und Stärkung der Verwaltungs- und Kontrollkapazitäten für die gemeinsame Handelspolitik. Kapitel 31:   Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik — Verbesserte Um- und Durchsetzung der Rüstungskontrolle und weitere Stärkung der Kapazität für die uneingeschränkte Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Kapitel 32:   Finanzkontrolle — Annahme und Umsetzung der Rechtsvorschriften über die interne Finanzkontrolle im staatlichen Bereich und der zugehörigen Maßnahmen, unterstützt durch die erforderliche Umsetzungskapazität. — Gewährleistung der funktionalen und finanziellen Unabhängigkeit der staatlichen Institutionen für das Audit durch Änderung verfassungsrechtlicher Bestimmungen oder nationaler Rechtsvorschriften mit gleicher Wirkung sowie Annahme und Umsetzung der erforderlichen zugehörigen Rechtsvorschriften. — Angleichung des kroatischen Strafrechts an den Besitzstand über den Schutz der finanziellen Interessen der EU sowie an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen und seine Protokolle. — Einrichtung einer wirksamen und effizienten Koordinierungsstelle, damit die Erfüllung der Anforderungen aufgrund des Artikels 280 Absatz 3 des EG-Vertrags und die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission gewährleistet sind, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung, die Inspektoren der Kommission zu unterstützen. — Ergreifen rechtlicher und administrativer Maßnahmen, um den Anforderungen des Besitzstands in Bezug auf den Schutz des Euros vor Geldfälschung zu entsprechen. Kapitel 33:   Finanz- und Haushaltsbestimmungen — Steigerung der Verwaltungskapazität und Vorbereitung von Verfahrensregeln zur Gewährleistung, dass die Eigenmittel ab dem Beitritt ordnungemäß berechnet, prognostiziert, erhoben, entrichtet und kontrolliert werden und die entsprechenden Berichte der EU vorgelegt werden. 4.   PROGRAMMPLANUNG Die Gemeinschaftshilfe wird über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) und im Falle von Programmen, die vor 2007 angenommen wurden, über die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2) (CARDS-Verordnung) bereitgestellt. Folglich wird dieser Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Die Finanzierungsabkommen bilden die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der konkreten Programme. Kroatien kommt auch für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. 5.   KONDITIONALITÄT Die Gemeinschaftshilfe für die westlichen Balkanländer ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen und der Anforderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie bei der Umsetzung der in dieser Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten abhängig. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates bzw. bei Programmen, die vor 2007 beschlossen wurden, auf der Grundlage von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ergreift. Für die Gemeinschaftshilfe gelten ferner die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen, insbesondere was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. In die einzelnen Jahresprogramme wurden außerdem besondere Bedingungen aufgenommen. Die Finanzierungsbeschlüsse werden durch eine Finanzierungsvereinbarung ergänzt, die mit Kroatien geschlossen wird. 6.   ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, einschließlich der jährlichen Berichte der Kommission, im Rahmen des politischen und des wirtschaftlichen Dialogs sowie auf Grundlage der für die Beitrittskonferenz vorgelegten Informationen überprüft. (1)  Einige Mitgliedstaaten betonten in diesem Zusammenhang, wie wichtig es sei, im Einklang mit den Urteilen des kroatischen Verfassungsgerichts den Prozess der Rückgabe von Eigentum zu beschleunigen. (2)   ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.