Europäische Union

94/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/B-2/34.179 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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de Krupp-Kräne eine maximale Geschwindigkeit von 63 bis 78 km/h (Handbuch 1991, Seite 10). In einer Anzeige auf Seite 124 des FNK-Handbuchs werden Mietkräne mit einem Hebevermögen von 12 bis 400 Tonnen angeboten, die "rasch und überall einsetzbar" sind. Dies bedeutet, daß (wie das Wort "mobil" im übrigen bereits deutlich macht) es sehr wohl möglich ist, mobile Kräne überall einzusetzen, und daß das System folglich eine potentielle Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels darstellt. Die Tatsache, daß die Teilnehmer gegenwärtig keine innergemeinschaftlichen Tätigkeiten entfalten, ändert hieran nichts, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 107/82 AEG gegen Kommission (3) festgestellt hat. Die Tatsache, daß zwei der Beschwerdeführer in Belgien niedergelassen sind, weist darauf hin, daß ein innergemeinschaftlicher Verkehr eine reale Möglichkeit ist und daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Ausserdem gelten die Wettbewerbsvorschriften für das gesamte Gebiet der Niederlande. Aus den in Erwägungsgrund 26 genannten Gründen ist diese (potentielle) Beeinträchtigung des Handels spürbar. III. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 (28) Die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK sowie die Satzung und das "Reglement" der SCK wurden bei der Kommission im Hinblick auf die Erteilung eines Negativattests, hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3, angemeldet. Wie bereits in Erwägungsgrund 16 erwähnt, müssen die FNK- und die SCK-Bestimmungen zusammen beurteilt werden. (29) Um für eine Freistellung in Betracht zu kommen, müssen die FNK und die SCK unter anderem nachweisen, daß die fraglichen Vereinbarungen und/oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unter angemessener Beteiligung der Kunden an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung des Kranvermietungsgewerbes beitragen, wobei diese Verbesserung objektive und spürbare Vorteile mit sich bringen muß, so daß dadurch die Wettbewerbsnachteile wettgemacht werden können (4). Die den Mitgliedern und angeschlossenen Unternehmen auferlegten Pflichten entsprechen im wesentlichen den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere was die Abführung der Steuern und Sozialabgaben und die Sicherheitsvorschriften betrifft (siehe Erwägungsgrund 11). Aufgabe der öffentlichen Hand ist es, die Beachtung derartiger gesetzlicher Vorschriften seitens aller Unternehmen, gleich ob sie an dem System teilnehmen oder nicht, zu überwachen (5). Es ist deshalb schwer einzusehen, welche meßbaren Vorteile das System bietet. Die Schlußfolgerung muß deshalb lauten, daß die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Beschränkungen und die sich daraus für die nichtangeschlossenen Unternehmen ergebenden Nachteile nichts anderes als ein Kartell der Kranvermietungsunternehmen bezwecken. Die Nachteile wiegen somit eindeutig schwerer als die von der FNK und der SCK behaupteten etwaigen Vorteile. Ausserdem sind die Beschränkungen, die von der FNK und der SCK auferlegt werden, für die Verwirklichung der satzungsmässigen Ziele nicht unerläßlich, da sie auf eine doppelte Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Niederlande hinauslaufen. So wird der grösste Teil der Sicherheitsanforderungen, die die SCK für die Zertifizierung eines Kranvermietungsunternehmens vorschreibt, auch durch die auf dem Gesetz über Arbeitsbedingungen (Arbowet) basierenden "Veiligheidsbesluiten" und die verschiedenen einschlägigen ministeriellen Anordnungen auferlegt. Die amtliche Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften wird insbesondere duch die KeBoMa ausgeuebt. Auch die Vorschriften, die die SCK ausserhalb des Sicherheitsbereichs vorsieht, beispielsweise betreffend die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben, die Mitgliedschaft in der Handelskammer, den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, die Kreditwürdigkeit und die Anwendung der Tarifverträge (CAO), sind grösstenteils in gesetzlichen Vorschriften wiederzufinden. Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus geht die SCK mit ihren Anforderungen an die Art der Unternehmensführung, doch reicht dies allein nicht für die Schlußfolgerung, daß die auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen unerläßlich sind. Vielmehr deutet alles darauf hin, daß mit den von der FNK und SCK auferlegten Pflichten bezweckt wird, andere Unternehmen auszuschließen und die Märkte in den Niederlanden aufzuteilen, wodurch für einen wesentlichen Teil des Kranvermietungsmarktes der Wettbewerb ausgeschaltet wird. Insbesondere wird dadurch der Wettbewerb seitens Unternehmen anderer Mitgliedstaaten de facto ausgeschaltet (siehe Erwägungsgrund 25). (30) Die Tatsache, daß die Zertifizierungspolitik der Kommission Raum für privatrechtliche Zertifizierungssysteme mit dem Ziel einer ergänzenden Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften belässt, bedeutet nicht, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung solcher Systeme die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags ausser acht gelassen werden dürfen. Unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Wettbewerbsbeschränkungen können deshalb nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß sich die Einführung eines Zertifizierungssystems als solches in die Zertifizierungspolitik der Kommission einordnet. (31) Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen. IV. ARTIKEL 15 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG NR. 17 (32) Nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 dürfen keine Geldbussen für Handlungen im Zusammenhang mit Beschlüssen nach deren Anmeldung bei der Kommission und vor der Entscheidung der Kommission festgesetzt werden. Nach Absatz 6 des gleichen Artikels kann diese Bußgeldfreiheit aufgehoben werden, wenn die Kommission den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie aufgrund vorläufiger Prüfung zu der Auffassung gelangt ist, daß die Beschlüsse die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags erfuellen und eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist. (33) Wie aus den Erwägungsgründen 17 bis 27 deutlich wird, ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellt sind. Die fraglichen Beschlüsse stellen insbesondere als Folge des Zumietverbots eine ernste und eindeutige Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 dar. Aus den Ausführungen in den Erwägungsgründen 28 bis 30 folgt, daß dem ersten Anschein nach eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist. Dazu ist noch zu bemerken, daß in einem Verfahren vor dem Arrondissementgericht Utrecht der wettbewerbsbeschränkende Charakter der Regelungen Gegenstand eingehender Erörterungen gewesen ist und daß den Schlußfolgerungen dieses Gerichts in diesem Punkt im Berufungsverfahren nicht widersprochen wurde. (34) Unter diesen Umständen ist eine Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 geboten. Gemäß diesem Artikel wird hinsichtlich des von der FNK und der SCK angemeldeten Zumietverbots des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich des "Reglement" in der weiteren Ausgestaltung durch die Artikel 8, 9 und 10 desselben "Reglement" die sich normalerweise aus der Anmeldung der Vereinbarung ergebende Bußgeldfreiheit aufgehoben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission ist nach einer vorläufigen Prüfung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 der Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag auf die durch FNK und SCK angemeldeten Vereinbarungen über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen anwendbar ist und daß eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf, Postbus 312, NL-4100 AH Culemborg; 2. Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven, Postbus 312, NL-4100 AH Culemborg. Brüssel, den 13. April 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Diese Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1. In einer früheren Änderung (Richtlinie 91/368/EWG, ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16) wurden Hebezeuge in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. (3) Slg. 1983, S. 3151, Randnummer 60, S. 3201. (4) Siehe verbundene Rechtssachen 56 und 58/64, Consten und Grundig gegen Kommission, Slg. 1966, S. 299 und 348. (5) Siehe Rechtssache T-30/89, Hilti, Slg. 1991, S. II-1439, Randnummer 118, S. II-1489.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.