Europäische Union

69/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/704-25 410 - SEIFA) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31969D0216 69/216/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/704-25 410 - SEIFA) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 173 vom 15/07/1969 S. 0008 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/704-25 410 - SEIFA) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (69/216/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 4, 5 und 7, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der am 31. Oktober 1962 von Herrn Gürrera in seiner Eigenschaft als delegiertes Mitglied des Verwaltungsrates der SEIFA - einer Aktiengesellschaft mit Geschäftssitz in Mailand - eingereicht und am 9. Oktober 1964 ergänzt worden ist und auf Grund dessen die SEIFA beantragt hat, die Kommission möge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags gegen die Vereinbarung einzuschreiten, durch welche mehrere Unternehmen, die sämtlich ihren Geschäftssitz in Italien haben, die SEIFA mit dem gemeinsamen Verkauf der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Stickstoffeinzel-, Phosphat-, Kali- und Volldünger beauftragen, im Hinblick auf die von der SEIFA hilfsweise vorgenommene Anmeldung, auf Grund welcher für den Fall, daß für die Vereinbarung ein Negativattest nicht erteilt werden kann, die Vergünstigung des Artikels 85 Absatz 3 in Anspruch genommen wird, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 99/63 (2), nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Negativattestantrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C3 vom 11. Januar 1969, Seite 6, gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, im Hinblick auf die am 25. März 1969 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Am 24. Februar 1949 wurde in Mailand unter der Bezeichnung "SEIFA - Società per lo Sviluppo dei Consumi dei Fertilizzanti" für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts zu dem Zweck gegündet, den Verkauf künstlicher Düngemittel in Italien und auf den Auslandsmärkten sowie gegebenenfalls die Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Italien zu fördern und zu organisieren. Nach der in der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 9. Oktober 1968 geänderten und derzeit geltenden Satzung dieser Gesellschaft besteht deren Zweck in erster Linie darin, den Düngemittelverbrauch zu fördern und die Düngemittel in Italien und sämtlichen Ländern der Welt, mit Ausnahme der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu vertreiben. Im Rahmen dieses Gesellschaftszwecks haben die Gesellschafter der SEIFA sowie weitere Unternehmen, die keine Gesellschafter der SEIFA sind, sämtlich mit Geschäftssitz in Italien, die SEIFA auf Grund gleichlautender Aufträge mit dem Verkauf der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Düngemittel beauftragt. Zu diesem Zweck kann die SEIFA im eigenen Namen und für Rechnung der beauftragenden Unternehmen Verkaufs-, Beförderungs- und Versicherungsverträge aushandeln und abschließen, die bereits bestehenden Verträge ändern sowie im allgemeinen sämtliche vom Verwaltungsrat für erforderlich gehaltenen Handelsund Finanzgeschäfte durchführen. Der Anwendungsbereich der vorliegenden Vereinbarung erstreckt sich sowohl auf die Satzung der SEIFA als auch auf die vorgenannten Verkaufsaufträge und die Durchführungsmaßnahmen der SEIFA. (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Durch diese Vereinbarung regeln die beauftragenden Gesellschaften also ausschließlich den gemeinsamen Verkauf ihrer Düngemittel in Italien und in den Ländern ausserhalb der EWG, und nicht die etwaige Einfuhr derartiger Erzeugnisse nach Italien. 2. In ihrer derzeit geltenden Fassung sieht die Vereinbarung folgendes vor: Beteiligte sind die Gesellschaft SEIFA und die nachstehenden neun Unternehmen: a) Gesellschafter der SEIFA: - Montecatini Edison S.p.A., Mailand, - A.P.E. Elettrochimica ligure S.p.A., Mailand, - S.I.N.C.A.T, Società industriale catanese S.p.A., Palermo, - Rumianca S.p.A., Turin, - Caffaro S.p.A., Società per l'industria chimica ed elettrochimica, Mailand; b) Unternehmen, die keine Gesellschafter der SEIFA sind: - Snia Viscosa S.p.A., Mailand, - Vetrocoke Cokapuania S.p.A., Mailand, - Carlo Marchi, Società in accomandita semplice, Florenz, - I.S.P.E.A., Industria Sali Potassici ed Affini S.p.A., Palermo. Vertragserzeugnisse sind alle für die Landwirtschaft bestimmten Stickstoffeinzel-, Phosphat-, Kali- und Volldüngemittel, die von den beteiligten Unternehmen hergestellt oder vertrieben und der SEIFA zur Verfügung gestellt werden. Ein recht beachtlicher Teil der von der SEIFA verkauften Erzeugnisse stammt von den zur Montecatini-Edison-Gruppe gehörenden Unternehmen A.P.E., Vetrocoke Cokapuania, Montecatini Edison, S.I.N.C.A.T. und I.S.P.E.A. Diese Gruppe besitzt derzeit 92 v.H. des Gesellschaftskapitals der SEIFA, während die Unternehmen Rumianca und Caffaro mit 6 v.H. bzw. 2 v.H. am Gesellschaftskapital beteiligt sind. Die Gesellschaft SEIFA wird als das die Vereinbarung ausführende Organ ohne Ausschließlichkeit mit dem Verkauf der ihr zur Verfügung gestellten Mengen für Rechnung der vorgenannten Unternehmen in Italien und in den Ländern ausserhalb der EWG betraut. Auf Grund der von der SEIFA gegenüber der Nitrex AG in Zuerich eingegangenen Verpflichtungen dürfen die beteiligten Unternehmen jedoch die in Artikel 3 des Nitrex-Abkommens vom 12. Oktober 1962 festgelegten Ausfuhrmärkte ausserhalb der EWG nicht direkt und selbständig mit Stickstoffdüngemitteln beliefern, sondern müssen auf diesen Märkten die Vermittlung der SEIFA in Anspruch nehmen. Dagegen können die Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten der EWG nur von den Herstellern selbst und ihren Abnehmern vorgenommen werden. Die beteiligten Unternehmen teilen der SEIFA regelmässig die verfügbaren Mengen mit, die sie über diese vertreiben wollen. Sie sind nicht verpflichtet, der SEIFA ihre Direktverkäufe anzugeben. Die Aufträge, welche die SEIFA für die Belieferung des inländischen Marktes und der Ausfuhrmärkte ausserhalb der EWG erhält, teilt sie zwischen den beauftragenden Unternehmen auf. In ihrer Eigenschaft als Beauftragte legt die SEIFA die Bedingungen, die Durchführungsmodalitäten und die Preise für den Verkauf der ihr zur Verfügung gestellten Düngemittel fest. Auf dem italienischen Markt verkauft die SEIFA die Düngemittel über die "Federazione Italiana Consorzi Agrari", über landwirtschaftliche Genossenschaften und über selbständige Groß- und Einzelhändler. Sie wendet für alle Warensorten, ungeachtet der Herkunft der Ware, einheitliche Preise an. Diese Preise, die sich in der Regel auf eine verpackte und frei Lager des Händlers gelieferte Ware beziehen, werden im Rahmen der Hoechstpreise festgesetzt, die in den vom interministeriellen Preisausschuß (C.I.P.) herausgegebenen Preislisten vorgesehen sind. Für Stickstoffeinzeldünger setzt die SEIFA für jede Erzeugnisart zwei Verkaufspreisstaffeln fest, von denen die eine für die Händler und die andere für die Verbraucher gilt. Diese Verkaufspreise, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres veröffentlicht werden, sind von Monat zu Monat unterschiedlich. Die höchsten Preise sind für die Monate März bis Juni und die niedrigsten für die Monate Juli und August festgesetzt. Für Vollund Mischdünger veröffentlicht die SEIFA ebenfalls für jede Erzeugnisart die Händler- und Verbraucherpreise. Diese Preise bleiben jedoch während des ganzen Wirtschaftsjahres unverändert. Für einfaches Superphosphat veröffentlicht die SEIFA nur den für das ganze Wirtschaftsjahr geltenden Händlerpreis. Für dreifaches Superphosphat setzt die SEIFA ebenfalls nur den Händlerpreis fest. Dieser für das ganze Wirtschaftsjahr geltende Preis richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Liefergebiet. Für Kalidünger veröffentlicht die SEIFA für jede Erzeugnisart einen Normal- und einen Sommerpreis für Händler. Die SEIFA wendet gegenüber ihren italienischen Abnehmern allgemeine Verkaufsbedingungen an, die weder ein Verbot zur Ausfuhr der Vertragserzeugnisse in die anderen EWG-Länder noch ein Verbot zur Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Italien enthalten. In dritte Länder werden Düngemittel über Vertreter der SEIFA vertrieben. Die Ausfuhrpreise werden von der SEIFA mit den Abnehmern frei ausgehandelt. Für die Stickstoffeinzeldünger-Verkäufe in Drittländern, die vom Nitrex-Abkommen erfasst werden, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Abkommens. Die Verkaufspreise auf diesen Märkten werden von der Nitrex AG, Zuerich, festgesetzt. Alle von der SEIFA erzielten Einnahmen fließen dem Unternehmen zu, das die verkaufte Ware geliefert hat. Die SEIFA behält von diesen Einnahmen nur eine Provision ein. II 3. Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die Vereinbarung, durch welche die Gesellschafter der SEIFA sowie weitere italienische Unternehmen die SEIFA mit dem gemeinsamen Verkauf der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Düngemittel beauftragen, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Die vorliegende Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 des EWG-Vertrags. Die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags setzt voraus, daß grundsätzlich ein Wettbewerb möglich ist, dieser Wettbewerb aber durch Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Unternehmen eingeschränkt oder verfälscht wird. Unabhängig von den Beziehungen zwischen den zur Montecatini-Edison-Gruppe gehörenden Unternehmen ist diese Voraussetzung im vorliegenden Fall zumindest im Verhältnis zwischen diesen Unternehmen einerseits und den anderen beteiligten Unternehmen andererseits, Unternehmen, denen im Düngemittelsektor eine beachtliche Bedeutung zukommt, erfuellt. 4. In der Form, wie die Vereinbarung im Zeitpunkt der Einreichung des Negativattestantrags angewendet wurde, führte sie zu Verhaltensweisen, die nach Ansicht der Kommission geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und die eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und bewirkten. Diese Verhaltensweisen beruhten darauf, daß in das Verkaufsgebiet der SEIFA sämtliche EWG-Länder einbezogen waren. Hierdurch wurden nämlich die beteiligten Unternehmen in ihrer Handlungsfreiheit sowohl bei ihren gemeinsamen als auch bei ihren individuellen Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten der EWG eingeschränkt. Unerheblich war hierbei, daß die beteiligten Unternehmen der SEIFA keine Ausschließlichkeit eingeräumt hatten und daß es ihnen demnach grundsätzlich freistand, einen Teil ihrer Produktion sowohl in Italien als auch auf den Ausfuhrmärkten unmittelbar zu verkaufen. Hinsichtlich der der SEIFA für den gemeinsamen Verkauf zur Verfügung gestellten Düngemittelmengen bestimmte nämlich diese Gesellschaft, ob sie in Italien verkauft oder ob sie insbesondere innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausgeführt werden sollten und zu welchen Preisen und Verkaufsbedingungen diese Ausfuhren durchgeführt wurden, ohne daß die beteiligten Unternehmen hierüber selbständig entscheiden konnten. Hinsichtlich der recht begrenzten Mengen, die der SEIFA nicht zur Verfügung gestellt, sondern für den individuellen Verkauf zurückbehalten wurden, kam in den Ländern, in denen die SEIFA mit dem Verkauf für Rechnung der Auftraggeber betraut war, ein Wettbewerb mit den anderen Mitgliedern der SEIFA und mit der SEIFA selbst nicht in Betracht. Ein solcher Wettbewerb wäre nämlich nicht mit der von den Auftraggebern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der SEIFA und Partner der Vereinbarung festgelegten Ausfuhrpolitik der SEIFA zu vereinbaren gewesen. Diese Politik bestand darin, Ausfuhren in die anderen Mitgliedstaaten der EWG zu unterlassen, um den Herstellern in diesen Ländern auf ihrem Heimatmarkt keinen Wettbewerb zu machen. Hierdurch wurde die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen diesen Staaten im Düngemittelsektor verhindert. Nachdem die Kommission den beteiligten Unternehmen am 25. März 1968 in den Beschwerdepunkten nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 mitgeteilt hatte, daß sie die betreffenden Verhaltensweisen für unvereinbar mit Artikel 85 des Vertrages halte, haben die beteiligten Unternehmen beschlossen, diese Verhaltensweisen abzustellen, um die Erteilung des beantragten Negativattests zu erlangen. Zu diesem Zweck haben die Gesellschafter der SEIFA in der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 9. Oktober 1968 den in Artikel 2 der Satzung dieser Gesellschaft festgelegten Gesellschaftszweck dahin geändert, daß die Mitgliedsländer der EWG, mit Ausnahme Italiens, aus dem Tätigkeitsgebiet der SEIFA ausgeschlossen sind. Entsprechend der neuen Abgrenzung des Tätigkeitsgebiets der SEIFA in der Satzung ist in den Exportaufträgen nunmehr ausdrücklich erwähnt, daß es den Auftraggebern freistehe, innerhalb der EWG auszuführen. 5. In ihrer derzeit geltenden Fassung enthält die betreffende Vereinbarung noch Bestimmungen, die den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einschränken. Für die der SEIFA zur Verfügung gestellten Mengen bestimmt nämlich diese letztere und nicht der jeweilige Auftraggeber die für den italienischen Markt geltenden Preise und Verkaufsbedingungen. Ein Negativattest kann im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 demnach nur dann erteilt werden, wenn die Vereinbarung nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es ist daher zu prüfen, oh die Vereinbarung geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nachteilig sein könnte. Im vorliegenden Fall ist also zu untersuchen, ob die Bestimmungen der Vereinbarung und die Bestimmungen zur Durchführung dieser Vereinbarung geeignet sind, die Freiheit der Beteiligten oder Dritter zur Ein- und Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen. 6. Die Vereinbarung beeinträchtigt weder unmittelbar noch mittelbar die Freiheit der beteiligten Unternehmen, Einfuhren vorzunehmen, da diese durch die Vereinbarung nur den gemeinsamen Verkauf der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Düngemittel auf dem italienischen Markt und den Märkten ausserhalb der EWG regeln. Die Vereinbarung beeinträchtigt unmittelbar auch nicht die freie Ausfuhr der beteiligten Unternehmen innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da die Ausfuhren in die Mitgliedstaaten der EWG auf Grund der Änderung des Gesellschaftszwecks der SEIFA nur noch von den einzelnen Unternehmen selbst vorgenommen werden können. In der Vereinbarung ist auch keine Bestimmung enthalten, die geeignet wäre, diese den Beteiligten eingeräumte Freiheit zur Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes mittelbar zu beeinträchtigen. Wenn nämlich die SEIFA auf Grund der Vereinbarung auch berechtigt ist, die Aufträge zwischen den beteiligten Unternehmen aufzuteilen, so behält doch jedes Unternehmen die Freiheit, selbst zu bestimmen, welche Düngemittel es über die SEIFA verkaufen will. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der SEIFA enthalten keine Klausel, welche die Ausfuhr der Vertragserzeugnisse durch die Abnehmer der SEIFA in irgendeinen Mitgliedstaat der EWG oder die Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Italien verhindert. Im übrigen wird die Freiheit der italienischen Abnehmer, Düngemittel aus den anderen Ländern der EWG einzuführen oder diese Erzeugnisse in diese Länder auszuführen, soweit der Kommission bekannt ist, durch das Verhalten der SEIFA auch nicht mittelbar beeinflusst. 7. Die Vereinbarung bewirkt in ihrer derzeitigen Fassung zwar noch spürbare Beschränkungen der Stellung der Händler oder der Verbraucher innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Insbesondere wendet die SEIFA auf dem italienischen Markt für jede Erzeugnisart, ungeachtet der Herkunft der Ware, einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen an, die im allgemeinen eine Lieferung frei Händlerlager vorsehen, mit der Folge, daß die italienischen Abnehmer der SEIFA keine Möglichkeit haben, einen Preiswettbewerb zwischen den an der Vereinbarung beteiligten italienischen Herstellern herbeizuführen oder etwa aus der geringeren Entfernung ihres Standorts von bestimmten Werken der beteiligten Unternehmen Nutzen zu ziehen, um die Transportkosten zu senken. Diese Wettbewerbsbeschränkungen stehen jedoch der Erteilung eines Negativattests nicht entgegen, da nach den der Kommission bekannten Tatsachen unter den derzeitigen Umständen nicht ersichtlich ist, daß diese den italienischen Inlandsmarkt betreffenden Beschränkungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der wesentliche Inhalt des Negativattestantrags bezueglich der Vereinbarung in ihrer geänderten Fassung ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden, um allen betroffenen Dritten Gelegenheit zur Mitteilung ihrer Bemerkungen zu geben. Einwendungen sind nicht vorgebracht worden. Die Kommission kann demnach auf Grund des Antrags der beteiligten Unternehmen feststellung, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die betreffende Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. III 8. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind erfuellt. Es handelt sich nämlich um eine bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 (13. März 1962) bestehende und am 31. Oktober 1962, d.h. vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Zeitpunkt, angemeldete Vereinbarung, die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht erfuellte, die aber von den beteiligten Unternehmen, wie vorstehend ausgeführt, geändert worden ist, so daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. Demnach gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 hinsichtlich der bis zur Änderung geltenden Fassungen der Vereinbarung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die Beteiligten der Kommission innerhalb der Frist, die diese ihnen zur Äusserung zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. März 1968 gesetzt hatte, ihre Absicht angezeigt haben, die Vereinbarung zu ändern, um diese Beschwerdepunkte gegenstandslos zu machen. Ausserdem haben die Beteiligten die erforderlichen Änderungen am 9. Oktober 1968 - d.h. angesichts der Formalitäten, die im Hinblick auf die Satzung zu erfuellen waren, innerhalb einer angemessenen Frist - tatsächlich vorgenommen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 für den Zeitraum vor dem 9. Oktober 1968, dem Tag des Inkrafttretens der die Erteilung eines Negativattests rechtfertigenden Fassung der Vereinbarung, nicht anzuwenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die zwischen der Gesellschaft SEIFA und ihren Auftraggebern geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf in der mit Wirkung vom 9. Oktober 1968 geänderten Fassung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Für die früheren Fassungen der Vereinbarung gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht für die Zeit zwischen dem 13. März 1962 und dem 9. Oktober 1968. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: 1. SEIFA S.p.A., Mailand, 2. Montecatini Edison S.p.A., Mailand, 3. A.P.E. Elettrochimica ligure S.p.A., Mailand, 4. S.I.N.C.A.T., Società industriale catanese S.p.A., Palermo, 5. Rumianca S.p.A., Turin, 6. Caffaro S.p.A., Società per l'industria chimica ed elettrochimica, Mailand, 7. Snia Viscosa S.p.A., Mailand, 8. Vetrocoke Cokapuania S.p.A., Mailand, 9. Carlo Marchi, Società in accomandita semplice, Florenz, 10. I.S.P.E.A., Industria Sali Potassici ed Affini S.p.A., Palermo. Brüssel, den 30. Juni 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.