Europäische Union

92/552/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1992 gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates über die Prüfung der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 auf die Erhöhung der Flugfrequenz der bestehenden Flugdienste auf der Strecke London (Heathrow) - Brüssel (Nur der englische, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0552. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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idland, der alle ihm zugewiesenen Slots für die Strecke London (Heathrow) - Brüssel - London (Heathrow) ab dem 31. August 1992 gewinnbringend nutzen konnte. Dies kann eindeutig zu einer faktischen Diskriminierung der Sabena führen, die nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässig ist. Daher sollten die der Sabena bereits angebotenen Slots, ähnlich wie auf einer Slotzuweisungskonferenz, als Ausgangspunkt für weitere Verbesserungen angesehen werden. In der Praxis sollten die britischen Behörden gemeinsam mit der Sabena versuchen, deren Position auf dem Flughafen London (Heathrow) so bald wie möglich zu verbessern. Dies würde bedeuten, daß der Slot-Koordinator Sabena an die Spitze der Warteliste setzen muß, um ihr schließlich Slots zuzuweisen, die einen wirtschaftlichen Betrieb der Frequenzerhöhung ermöglichen. Unter den gegenwärtigen Umständen reicht jedoch das bestmögliche Angebot aus, um die Kriterien des Artikels 10 Absatz 3 zu erfuellen. VII (21) Die Tatsache, daß die Sabena ihren Antrag erst nach dem Stichtag einreichte, der gemäß den veröffentlichen Bestimmungen für die Zuweisung von Slots auf dem Flughafen London (Heathrow) festgesetzt worden war, ist für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 ohne Bedeutung, da sich die Sabena für die Erhöhung ihrer Flugfrequenz auf der genannten Strecke erst interessierte, nachdem sie von der British Midland erteilten Erlaubnis zur Erhöhung der Flugfrequenz zwischen Brüssel und London (Heathrow) erfahren hatte. Sabenas Antrag wurde rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebes (31. August 1992) gestellt. VIII (22) Die Kommission hat auch die Erklärung der Behörden des Vereinigten Königreichs untersucht, die Benennung von British Midland für die Strecke London (Heathrow) - Brüssel sei aufgrund eines bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich erfolgt. Die Kommission erkennt an, daß gemäß Artikel 13 Absatz 2 die Bestimmungen der Verordnung nicht dazu dienen dürfen, bestehende Vereinbarungen über den Marktzugang oder Kapazitäten restriktiver zu gestalten. Die Parteien haben der Kommission jedoch weder den Wortlaut dieses bilateralen Abkommens mitgeteilt, noch angegeben und belegt, durch welche Klauseln des Abkommens der Marktzugang oder die Kapazitäten liberaler als in der Verordnung gestaltet werden. (23) Der Kommission ist von dritter Seite (British Midland) der Wortlaut des Abkommens zwischen Belgien und dem Vereinigten Königreich vom 10. Oktober 1985 mitgeteilt worden. Ihr ist nicht bekannt, ob das Abkommen noch in Kraft ist und - wenn ja - ob es das einzige Abkommen zwischen den beiden Mitgliedstaaten ist. Dennoch hat die Kommission die Bestimmungen des genannten Abkommens über den Marktzugang und die Kapazitäten geprüft. In Teil II des Abkommens heisst es: "Each äronautical authority will allow an airline designated by the other to mount such capacity as the airline considers appropriate on any route referred to in paragraph 3 so long as the principal objective of the service is to provide adequate capacity at a reasonable load factor for 3rd/4th freedom traffic between its own country and the other country. However, each authority will retain the right to require consultations with the other in the event that it considers that the interests of any of its own airlines on a particular route or routes are being seriously damaged as a result of the capacity being mounted by the airline or airlines of the other country." (24) Das Abkommen enthält offenbar strenge Schutzklauseln (das Ziel des Flugdienstes ist die Bereitstellung ausreichender Kapazitäten mit einem angemessenen Auslastungsgrad), die gewährleisten sollen, daß jede Erweiterung der Kapazität auf einer entsprechenden Zunahme des Verkehrsaufkommens beruht. Die Kommission ist aufgrund ihrer Kenntnis der in allen bilateralen Luftverkehrsabkommen enthaltenen Streitbeilegungsmechanismen ausserdem der Auffassung, daß es sich bei dem Teil der Klausel, die der einen Behörde das Recht einräumt, von der anderen die Aufnahme von Konsultationen zu verlangen, um eine Gegenseitigkeitsklausel handelt. Die Kommission teilt daher nicht die Ansicht, daß die Bestimmungen dieses Abkommens liberaler seien als die der Verordnung und daß Artikel 13 Absatz 2 darum auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde. IX (25) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 hat die Kommission die Anwendung von Absatz 2 und/oder Absatz 3 zu prüfen und innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob der Mitgliedstaat die Maßnahme weiterhin anwenden darf. Der letzte Antrag der belgischen Behörden vom 3. September ging bei der Kommission am 4. September 1992 ein. Die Kommission konnte ihre Entscheidung nicht bis zum 4. Oktober 1992 treffen, da sie die Beschwerde an die Behörden des Vereinigten Königreichs verwiesen hatte, um diesen die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen. Die letzte Antwort der Behörden des Vereinigten Königreichs ging am 21. September ein. Überdies wurden die vollständigen Informationen über die Slotangebote vom Airport Koordinator in Heathrow erst am 23. September per Telefax übermittelt. Deshalb hat die Kommission die Frist um das für ihre Entscheidungsfindung unbedingt erforderliche Maß überschritten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 erlaubt dem Königreich Belgien nicht, Gegenmaßnahmen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Luftverkehrsunternehmen (in diesem Fall British Midland) zu ergreifen. Die belgischen Behörden dürfen British Midland nicht aufgrund des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 die Erlaubnis verweigern, ihre Flugfrequenz auf der Strecke London (Heathrow) - Brüssel - London (Heathrow) zu erhöhen, unabhängig davon, ob der Sabena aufgrund des Artikels 10 Absätze 1 und 2 gestattet oder nicht gestattet ist, ihre Flugfrequenzen auf dieser Strecke zu erhöhen. Artikel 2 Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben nicht gegen Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 verstossen, als sie British Midland die Erlaubnis, ihre Flugfrequenz auf der Strecke London (Heathrow) - Brüssel - London (Heathrow) zu erhöhen, nicht verweigerten, solange die Sabena die gewünschte Erhöhung der Flugfrequenz nicht wirtschaftlich betreiben kann. Die Behörden des Vereinigten Königreichs müssen die der Sabena angebotenen Slots als eine Ausgangsbasis ansehen und müssen so schnell wie möglich das Angebot bezueglich des Antrags der Sabena verbessern. Artikel 3 Die Behörden des Vereinigten Königreichs sind dadurch, daß sie der Kommission die Beschränkung der Ausübung der von der Sabena beantragten zusätzlichen Verkehrsrechte nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, ihren Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 nicht nachgekommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien und an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 1992 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.