Europäische Union

2006/314/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2006 zur Genehmigung der Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 780)

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29.4.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 116/61 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 2006 zur Genehmigung der Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 780) (2006/314/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 90/424/EWG regelt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der Aus- und Weiterbildung von Tierärzten erforderlich sind. (2) Gemäß der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission vom 6. Februar 2006 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten im Jahr 2006 (2) sind diese Erhebungen vorbehaltlich der Genehmigung der diesbezüglichen Programme durch die Kommission zwischen Februar und Dezember 2006 durchzuführen. Die Erhebungen haben zum Ziel, Infektionen in Geflügelbeständen festzustellen, die möglicherweise eine Überprüfung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften erforderlich machen und den aktuellen Kenntnisstand über ein von wild lebenden Tieren ausgehendes Gesundheitsrisiko für Mensch und Tier erweitern. (3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Erhebungsprogramme wurden von der Kommission nach Maßgabe der genannten Entscheidung geprüft. (4) Die Kommission hat festgestellt, dass die vorgelegten Programme mit der Entscheidung 2006/101/EG in Einklang stehen. Sie sollten daher genehmigt werden. (5) Angesichts der Bedeutung dieser Erhebungsprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit empfiehlt es sich, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis zu einem für jedes Erhebungsprogramm festzusetzenden Höchstbetrag auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entstehen. (6) Auch die seit dem 1. Februar 2006 getätigten Ausgaben im Zusammenhang mit den zu genehmigenden Erhebungsprogrammen sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen. (7) Ferner ist es angezeigt, Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen und die Erstattung der Kosten festzulegen, die in den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Erhebungsprogramme entstehenden Kosten angegeben sind. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I aufgelisteten Programme der Mitgliedstaaten („die Programme“) zur Durchführung von Erhebungen über Influenzavorkommen bei Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen werden für den im Anhang festgesetzten Zeitraum genehmigt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten führen nach Maßgabe der Programme Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen durch. Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahmen und Analysen wird je Mitgliedstaat in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten und bis zu dem in Anhang I festgesetzten Beihilfehöchstbetrag gewährt. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird gewährt, sofern der betreffende Mitgliedstaat a) die für die Durchführung seines Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt; b) der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Geflügelinfluenza gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) bis spätestens 31. März 2007 nach den Berichtsmustern in den Anhängen II bis V dieser Entscheidung einen Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse vorlegt; c) der Kommission Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms entstandenen Analysekosten vorlegt; d) das Programm erfolgreich durchführt, wobei die zuständige Behörde insbesondere dafür Sorge trägt, dass geeignete Stichprobenuntersuchungen durchgeführt werden. Artikel 4 Die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der unter die Programme fallenden Tests entstehen, werden bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet: a) ELISA-Test : 1 EUR je Test; b) Agargelimmun-Diffusionstest : 1,2 EUR je Test; c) HI-Test auf H5/H7 : 12 EUR je Test; d) Virusisolationstest : 30 EUR je Test; e) PCR-Test : 15 EUR je Test. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. März 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). (2)   ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 40. (3)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. ANHANG I Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Influenzavorkommen in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen Code Mitgliedstaat Zeitraum Höchstbetrag der Finanzhilfe (in EUR) BE Belgien 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 38 400,00 CZ Tschechische Republik 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 33 400,00 DK Dänemark 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 168 500,00 DE Deutschland 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 268 000,00 EE Estland 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 1 450,00 EL Griechenland 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 39 300,00 ES Spanien 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 88 100,00 FR Frankreich 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 204 800,00 IE Irland 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 42 500,00 IT Italien 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 427 300,00 CY Zypern 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 20 700,00 LV Lettland 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 11 600,00 LT Litauen 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 15 400,00 LU Luxemburg 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 4 400,00 HU Ungarn 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 109 500,00 MT Malta 1. Februar 2006-31. Dezember 2006 3 700,00 NL Niederlande 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 54 500,00 AT Österreich 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 28 550,00 PL Polen 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 94 500,00 PT Portugal 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 71 600,00 SI Slowenien 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 23 500,00 SK Slowakei 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 11 600,00 FI Finnland 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 32 600,00 SE Schweden 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 77 200,00 UK Vereinigtes Königreich 1. Februar 2006—31. Dezember 2006 93 700,00 Insgesamt 1 964 800,00 ANHANG II SCHLUSSBERICHT ÜBER DIE BEPROBTEN HAUSGEFLÜGELBETRIEBE (1) (ausgenommen Enten und Gänse) Serologische Untersuchung gemäß Abschnitt B des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission von Broilern (nur, wenn ein Risiko besteht)/Mastputen/Zuchthühnern/Zuchtputen/Legehennen/Legehennen in Freilandhaltung/Laufvögeln/Zuchtwildgeflügel (Fasane, Rebhühner, Wachteln und sonstige)/nicht gewerblichen Geflügelhaltungen (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates/andere (Nichtzutreffendes streichen) BITTE FÜR JEDE GEFLÜGELKATEGORIE EIN GESONDERTES FORMULAR AUSFÜLLEN!   Mitgliedstaat:   Datum:   Berichtszeitraum vom:   bis: Region (2) Gesamtzahl der Betriebe (3) Gesamtzahl der beprobten Betriebe Gesamtzahl der Betriebe mit positivem Befund Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H5 Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H7                                                                         Insgesamt           (1)  Betrieb = Bestand, Herde bzw. Betriebseinheit. (2)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats. (3)  Gesamtzahl der Betriebe für die jeweilige Geflügelkategorie in der betreffenden Region. ANHANG III SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER ENTEN- UND GÄNSEHALTUNGSBETRIEBE (1) gemäß Abschnitt C des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission — Serologische Untersuchung (2)   Mitgliedstaat:   Datum:   Berichtszeitraum vom:   bis: Region (2) Gesamtzahl der Enten- und Gänsehaltungsbetriebe Gesamtzahl der beprobten Enten- und Gänsehaltungsbetriebe Gesamtzahl der Betriebe mit positivem serologischem Befund Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5 Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7 Gesamtzahl der Betriebe mit positivem virologischem Befund Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5 Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7                                                                                                                                                 Insgesamt                 (1)  Betrieb = Bestand, Herde bzw. Betriebseinheit. (2)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats. ANHANG IV SCHLUSSBERICHT MIT DATEN ÜBER WILDVÖGEL Untersuchung gemäß Abschnitt D des Anhangs der Entscheidung 2006/101/EG der Kommission   Mitgliedstaat:   Datum:   Berichtszeitraum vom:   bis: Region (1) Art der beprobten Wildvögel Gesamtzahl der entnommenen Proben für die virologische Untersuchung Gesamtzahl positiver Proben Anzahl positiver Proben für den Subtyp H5 Anzahl positiver Proben für den Subtyp H7                                                                                     Insgesamt           (1)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats oder Angabe der Lage der Vogelbeobachtungsstation(en). ANHANG V FINANZIELLER ABSCHLUSSBERICHT UND ZAHLUNGSANTRAG Eine Tabelle pro Erhebung bei Hausgeflügel/Wildvögeln (1)   Mitgliedstaat:   Datum:   Berichtszeitraum vom:   bis: Zuschussfähige Maßnahmen (2) Labormethoden Zahl der Tests je Methode Kosten Serologisches Pre-Screening (3)     Hämagglutinations-Hemmungstest (HI) auf H5/H7     Virusisolationstest     PCR-Test     Andere für die Finanzierung in Frage kommende Maßnahmen Tätigkeiten präzisieren   Stichprobenuntersuchungen     Andere     Insgesamt     Der Unterzeichnete bestätigt, dass die oben genannten Daten richtig sind und für diese Maßnahmen keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde. (1)  Nichtzutreffendes streichen. (2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt. ... (Ort, Datum) (3)  Angewandte Testmethode angeben ... (Unterschrift)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.