Europäische Union

2006/896/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR- Abkommen (Fall Nr. COMP/M.3436 — Continental/Phoenix) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4219) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0896(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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sse in einem Gemeinschaftsunternehmen („ Vibracoustic“ ) mit dem deutschen Bauteilehersteller Freudenberg (siehe Fall M.1778 — Freudenberg/Phoenix/JV). Vibracoustic hat jedoch keine eigene Luftfederproduktion für Nutzfahrzeuge, sondern verkauft von Phoenix produzierte Federn. (3)  Durch Veränderung des Luftdrucks in der Luftfeder kann die Höhe des Fahrzeugchassis reguliert werden. (*1)  Die in eckigen Klammern genannten Angaben beziehen sich auf Zahlenangaben in der Entscheidung, die von den Parteien als Geschäftsgeheimnisse angesehen werden. (4)  Der Fall wurde unter der alten Fusionskontrollverordnung 4064/89 angemeldet. (5)  Freudenberg hat eine Option auf Phoenix' 50 %-Anteil an Vibracoustic im Falle der Übernahme von Phoenix durch ein drittes Unternehmen. Ohne die Zusage war jedoch unklar, ob Freudenberg von dieser Option Gebrauch machen würde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.