Europäische Union

2006/660/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 über eine beschränkte gemeinschaftliche Anerkennung des Polish Register of Shipping (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4107) (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 272/17 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. September 2006 über eine beschränkte gemeinschaftliche Anerkennung des „Polish Register of Shipping“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4107) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/660/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, gestützt auf das Schreiben der polnischen Behörden vom 10. März 2004, das Schreiben der tschechischen Behörden vom 4. Juli 2005, das Schreiben der zyprischen Behörden vom 10. März 2006, das Schreiben der maltesischen Behörden vom 13. März 2006, das Schreiben der litauischen Behörden vom 30. März 2006 und das Schreiben der slowakischen Behörden vom 11. April 2006, in denen die Kommission ersucht wird, dem „Polish Register of Shipping“ (im Folgenden „PRS“) eine gemeinschaftliche Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG auszusprechen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Beschränkte Anerkennungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG werden als Klassifikationsgesellschaften bezeichneten Organisationen gewährt, die sämtliche Kriterien des Anhangs außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllen; sie sind jedoch zeitlich und in ihrem Geltungsbereich begrenzt, damit die betreffenden Organisationen Gelegenheit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln. (2) Die Kommission hat festgestellt, dass PRS sämtliche Kriterien des Anhangs der Richtlinie 94/57/EG außer denen der Nummern 2 und 3 des Abschnitts „Allgemeine Anforderungen“ erfüllt. (3) PRS hat sich verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 15 Absätze 2, 4 und 5 der Richtlinie 94/57/EG zu erfüllen. (4) Die Leistungsfähigkeit von PRS in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung liegt zwar etwas unterhalb des Durchschnitts der anerkannten Organisationen, ist aber ausreichend und zeigt einen Aufwärtstrend. Insbesondere auf dem Gebiet der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wurden seit 2000 kontinuierlich Fortschritte erzielt. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses COSS in Einklang — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das „Polish Register of Shipping“ wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Datum der Annahme dieser Entscheidung, anerkannt. Artikel 2 Der Geltungsbereich der Anerkennung ist auf die Tschechische Republik, Zypern, Litauen, Malta, Polen und die Slowakische Republik beschränkt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. September 2006 Für die Kommission Jacques BARROT Vizepräsident (1)   ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.