Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2144 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alafrikas und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und das für das Abkommen zuständige Ministerium die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden. Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und dem für das Abkommen zuständigen Ministerium eingehen. (2)   Die Staaten Zentralafrikas und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben. (3)   Die in Absatz 1 genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes. Artikel 34 Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit (1)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Europäische Union, die Vertragspartei Zentralafrika und die in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von den Staaten Zentralafrikas und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union a) die erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle des Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet, b) nach Artikel 35 die Ursprungseigenschaft der Waren und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft. (2)   Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen die Ware hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände an, unter denen die Ursprungsregeln in der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union und den in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 dieses Protokolls genannten anderen Ländern beachtet wurden. Artikel 35 Prüfung der Ursprungsnachweise (1)   Die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2)   In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Dokumente an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3)   Die Prüfung des Ursprungsnachweises wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4)   Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Prüfung des Ursprungsnachweises die Präferenzbehandlung für die betreffenden Waren auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Waren freizugeben. (5)   Das Ergebnis der Prüfung des Ursprungsnachweises ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika, der Europäischen Union oder eines der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6)   Ist bei begründetem Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises noch keine Antwort eingegangen oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um über die Echtheit des fraglichen Schriftstücks oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so erkennen die Zollbehörden, die die Prüfung des Ursprungsnachweises ersuchen, das Recht auf Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. (7)   Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Artikel 36 Prüfung der Lieferantenerklärungen (1)   Eine Prüfung der Lieferantenerklärung erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem diese Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument haben. (2)   Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster des Anhangs VI auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblatts verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei (3) Jahre lang aufzubewahren. (3)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner müssen die Zollbehörden feststellen können, ob und inwieweit die betreffende Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte. (4)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind zu diesem Zweck befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungslegung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten. (5)   Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und alle Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen. Artikel 37 Streitbeilegung (1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 35 und 36, die zwischen den um eine Prüfung ersuchenden Behörden und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Protokolls sind dem WPA-Ausschuss vorzulegen. (2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen. Artikel 38 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für eine Ware zu erlangen. Artikel 39 Freizonen Die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht. Artikel 40 Ausnahmeregelungen (1)   Ausnahmeregelungen zu diesem Protokoll können vom Ausschuss getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Ansiedlung neuer Wirtschaftszweige in der Vertragspartei Zentralafrika dies rechtfertigt. Hierzu übermittelt der Staat Zentralafrikas der Europäischen Union und der Vertragspartei Zentralafrika vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat den WPA-Ausschuss mit der Frage befasst, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 2. Die Europäische Union befürwortet alle Anträge der Vertragspartei Zentralafrika, die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Europäischen Union führen können. (2)   Um dem WPA-Ausschuss die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt der Staat Zentralafrikas zur Begründung des Antrags auf dem Formblatt in Anhang VII so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben: a) Beschreibung der Endware b) Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland c) Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in dem diesem Protokoll beigetretenen Staat Zentralafrikas oder den in Artikel 7 genannten Ländern oder Gebieten oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien d) Herstellungsverfahren e) Wertzuwachs f) Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens g) voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union h) andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe i) Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen j) sonstige Beobachtungen Die Buchstaben a bis j gelten für Anträge auf Verlängerung. Der WPA-Ausschuss kann das Formblatt ändern. (3)   Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt: a) Entwicklungsstand oder geografische Lage des Staates Zentralafrikas; b) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit in einem dem Abkommen beigetretenen Staat Zentralafrikas bestehenden Wirtschaftszweig, seine Ausfuhren in die Europäische Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte; c) spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde. (4)   In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann. (5)   Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines Staates Zentralafrikas, der zu den am wenigsten entwickelten Staaten zählt, wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt, a) welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat, b) dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden Staates Zentralafrikas und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt. (6)   Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in benachbarten Entwicklungsländern, in am wenigsten entwickelten Ländern oder in Entwicklungsländern, zu denen ein Staat oder mehrere Staaten Zentralafrikas besondere Beziehungen unterhalten, verwendet worden sind, sofern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist. (7)   Der WPA-Ausschuss tut alles Nötige, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch fünfundsiebzig Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim EU-Mitvorsitzenden des WPA-Ausschusses ein Beschluss gefasst wird. Teilt die Europäische Union den Staaten Zentralafrikas nicht innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt zu dem Antrag mit, so gilt der Antrag als angenommen. (8) a) Die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird vom WPA-Ausschuss festgesetzt; in der Regel beträgt sie fünf (5) Jahre. b) In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss des Ausschusses vorgesehen werden, sofern der Staat Zentralafrikas drei (3) Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass er die Bedingungen dieses Protokolls, für die die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfüllen kann. Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft der WPA-Ausschuss diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Der Ausschuss beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 7. Es ist alles Nötige zu tun, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird. c) Während der unter den Buchstaben a und b genannten Geltungsdauer kann der WPA-Ausschuss die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die maßgeblichen Umstände für den Ausnahmeregelungsbeschluss wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann der Ausschuss beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen seines Beschlusses zu ändern. TITEL VI CEUTA UND MELILLA Artikel 41 Sonderbestimmungen (1)   Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein. (2)   Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragspartei Zentralafrika gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungswaren der Europäischen Union gewährt wird. (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungswaren Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 42 sinngemäß. Artikel 42 Besondere Bestimmungen (1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14 gelten 1) als Ursprungswaren Ceutas und Melillas: a) Waren, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Waren im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Waren Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 genannten Behandlungen hinausgehen; 2) als Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas: a) Waren, die in einem Staat Zentralafrikas vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in einem Staat Zentralafrikas unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Waren im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Waren im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 genannten Behandlungen hinausgehen. (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „…“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Zusätzlich ist bei Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärung erforderlich. (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 43 Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln (1)   Gemäß Artikel 92 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss auf Antrag der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union die Anwendung dieses Protokolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen überprüfen und das Protokoll gegebenenfalls anpassen oder ändern. Der WPA-Ausschuss berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 müssen dieses Protokoll und seine Anhänge binnen fünf (5) Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. (3)   Der WPA-Ausschuss überprüft die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 auf der Grundlage der Maßnahmen, die diesbezüglich ergriffen wurden. (4)   Um zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls beizutragen, leisten die Vertragspartei Zentralafrika und die Europäische Union die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Informationsaustausch über die Durchführung und Verwaltung dieses Protokolls, einschließlich bei Besichtigungen vor Ort. Artikel 44 Anhänge Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 45 Durchführung dieses Protokolls Die Europäische Union und die Vertragspartei Zentralafrika treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen, unter anderem a) die nationalen und regionalen Regelungen, die für die Durchführung und Einhaltung der in diesem Protokoll festgelegten Vorschriften und Verfahren – insbesondere für die Anwendung der Artikel zur Kumulierung – erforderlich sind, b) die Errichtung der für die angemessene Handhabung und Kontrolle des Ursprungs der Waren erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -systeme. Artikel 46 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagergüter Güter, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und sich bei dessen Inkrafttreten im Durchgangsverkehr oder in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen zehn (10) Monaten nach dem Inkrafttreten eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird. (1)   ABl. EU L 57 vom 28.2.2009, S. 2. (2)  Diese Befreiung bezieht sich auf die konventionellen Zölle gemäß Spalte 3 des Zolltarifs, der Teil II des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif darstellt (ABl. EG L 256 vom 7.9.1987, S. 1), sowie die Texte zur Änderung dieser Verordnung und sonstige damit zusammenhängende Texte. (3)  Siehe Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie die Texte zur Änderung dieser Verordnung und sonstige damit zusammenhängende Texte. (4)  Die Verpflichtungen zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-WPA-Staaten werden in ihren jeweiligen Protokollen über die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt. (5)   ABl. EU L 272 vom 16.10.2009, S. 2. (6)  Gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie den Texten zur Änderung dieser Verordnung und sonstigen damit zusammenhängenden Texten. (7)  Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen sowie den Texten zur Änderung dieser Verordnung und sonstigen damit zusammenhängenden Texten. Vormaterialien, denen zwar aufgrund der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung der Artikel 9 bis 16 der genannten Verordnung Zollfreiheit gewährt wird, nicht aber aufgrund der allgemeinen Regelung nach Artikel 6 der genannten Verordnung, fallen nicht unter diese Bestimmung. (8)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 558) sowie die Texte zur Änderung dieser Verordnung und die sonstigen damit zusammenhängenden Texte. ANHANG I Einleitende Bemerkungen zur Liste in den Anhängen II und II A Anmerkung 1: In der Liste sind für alle Waren die Anforderungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Waren als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls angesehen werden können. Anmerkung 2: 1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Waren. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechenden Regeln in Spalte 3 oder 4 beziehen sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Anmerkung 3: 1. Die Bestimmungen des Artikels 4 für Waren, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Waren verwendet werden, gelten ohne Rücksicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.