Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2144 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2144. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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en. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. 2.    Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 60 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. 3.    Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. 4.    Für die Zwecke des Abkommens — ist in Feld 2 der Bescheinigung anzugeben, dass sie im Präferenzverkehr zwischen der Europäischen Union und der Vertragspartei Zentralafrika verwendet wird. Der Name des betreffenden Staates Zentralafrikas kann gegebenenfalls in Klammern nach „Zentralafrika“ eingefügt werden. — ist in den Feldern 4 und 5 der Bescheinigung entweder „Europäische Union“ oder „Zentralafrika“ anzugeben. Der Name des betreffenden Staates Zentralafrikas, der diesem Abkommen beigetreten ist, kann gegebenenfalls in Klammern nach „Zentralafrika“ eingefügt werden. ANHANG IV URSPRUNGSERKLÄRUNG Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung: Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no .. … (1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . … (2). Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2)). Kroatische Fassung: Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla. Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2) Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes … (2) származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (2). Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2). …(3) (Ort und Datum) …(4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (1) Wird die Ursprungserklärung von einem Ausführer im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a und b des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungs- oder Identifikationsnummer dieses Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder kann der Raum leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 41 dieses Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) Siehe Artikel 22 Absatz 4 dieses Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. ANHANG V A Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Güter ……………………… (1) in …………………………… hergestellt worden sind(2) und die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr zwischen den Staaten Zentralafrikas und der Europäischen Union erfüllen. Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. …(3) …(4) …(5) ANMERKUNG Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. (1) — Sind nur bestimmte Güter auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „………………………., dass die in dieser Rechnung aufgeführten und ………………… gekennzeichneten Waren in …………………………. hergestellt worden sind.“; — Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2) Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein Staat Zentralafrikas, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird. Wird ein Staat Zentralafrikas, ein ÜLG oder ein anderer AKP-Staat aufgeführt, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, sind ferner anzugeben: die Zollstelle der Europäischen Union, der gegebenenfalls die betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR.2 vorliegen, die Nummern dieser Warenverkehrsbescheinigungen oder Formblätter und wenn möglich die betreffende Zolleintragungsnummer. (3) Ort und Datum. (4) Name und Stellung in der Firma. (5) Unterschrift. ANHANG V B Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Güter ……………………… (1) in …………………………………………… (2) hergestellt worden sind und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren eines Staates Zentralafrikas, eines anderen AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird, der ÜLG oder der Europäischen Union gelten: …(3) …(4) …(5)   … …(6) Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. …(7) …(8) …(9)   ANMERKUNG Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. (1) — Sind nur bestimmte Güter auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „…………………………, dass die in dieser Rechnung aufgeführten und ………………… gekennzeichneten Waren in …………………………… hergestellt worden sind.“ — Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 5 dieses Protokolls), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2) Die Europäische Union, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein Staat Zentralafrikas, Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG) oder ein anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird. (3) Die Warenbezeichnung ist in allen Fällen anzugeben. Die Bezeichnung muss angemessen und so genau sein, dass sie die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Güter ermöglicht. (4) Zollwert, falls erforderlich. (5) Ursprungsland, falls erforderlich. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben. (6) Zusatz „und in [der Europäischen Union] [EU-Mitgliedstaat] [Staat Zentralafrikas] [ÜLG] [anderer AKP-Staat, mit dem ein WPA zumindest vorläufig angewandt wird] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: ……………………………“, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich. (7) Ort und Datum. (8) Name und Stellung in der Firma. (9) Unterschrift. ANHANG VI Technische Informationen 1.    Für das Auskunftsblatt ist das Formblatt zu benutzen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist: Es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist, und muss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2.    Das Auskunftsblatt hat das Format A4 (210 × 297 mm). Wobei die Länge eine Toleranz von plus 8 mm und minus 5 mm aufweisen darf. Es ist weißes, geleimtes, holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu verwenden. 3.    Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. ANHANG VII Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung 1. Handelsübliche Bezeichnung der Endware 1.1 Einreihung (HS-Code) 2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die Europäische Union (Gewicht, Stückzahl, Meter oder sonstige Einheit) 3. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien aus Drittländern Einreihung (HS-Code) 4. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien aus Drittländern 5. Wert der Vormaterialien aus Drittländern 6. Wert der Endwaren 7. Ursprung der Vormaterialien aus Drittländern 8. Gründe, aus denen die Ursprungsregel für das Endware nicht erfüllt werden kann 9. Handelsübliche Bezeichnung der Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 genannten Staaten oder Gebieten 10. Voraussichtliches Jahresvolumen der zu verwendenden Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten 11. Wert der Vormaterialien mit Ursprung in den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten 12. Be- oder Verarbeitungen, die in den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten an Vormaterialien aus Drittländern vorgenommen worden sind, ohne dass diese die Ursprungseigenschaft erworben haben 13. Beantragte Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung von .................. bis ........................ 14. Genaue Beschreibung der in den Staaten Zentralafrikas vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 15. Struktur des Grundkapitals des/der betreffenden Unternehmen(s) 16. Wert der vorgenommenen/geplanten Investitionen 17. Gegenwärtige/geplante Beschäftigtenzahl 18. Mehrwert aufgrund der in den Staaten Zentralafrikas vorgenommenen Be- oder Verarbeitung: 18.1 Arbeit: 18.2 Gemeinkosten: 18.3 Sonstiges: 19. Andere mögliche Bezugsquellen für die Vormaterialien 20. Möglichkeiten zur künftigen Vermeidung einer Ausnahmeregelung 21. Anmerkungen   ANMERKUNGEN 1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder für alle sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, so können dem Formblatt Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist in das betreffende Feld der Vermerk „siehe Anlage“ einzutragen. 2. Dem Formblatt sind nach Möglichkeit Muster oder Abbildungen (Fotografien, Zeichnungen, Pläne, Kataloge usw.) der Endware und der verwendeten Vormaterialien beizufügen. 3. Für jede Ware, für die ein Antrag gestellt wird, ist ein eigenes Formblatt auszufüllen. Felder 3, 4, 5, 7: „Drittland“ ist jedes Land oder Gebiet außer den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten. Feld 12: Sind die Vormaterialien aus Drittländern in den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet worden, ohne die Ursprungseigenschaft erworben zu haben, bevor sie in den Staaten Zentralafrikas, die den Antrag stellen, weiterverarbeitet werden, so ist die Art der in den in Artikel 6 dieses Protokolls genannten Staaten oder Gebieten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung anzugeben. Feld 13: Anzugeben sind Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Rahmen der Ausnahmeregelung ausgestellt werden können. Feld 18: Der Wertzuwachs ist entweder als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der Ware oder als Geldbetrag pro Einheit anzugeben. Feld 19: Sind andere Bezugsquellen für Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und nach Möglichkeit auch die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) zu nennen, aus denen sie nicht in Anspruch genommen werden. Feld 20: Anzugeben sind mögliche weitere Investitionen oder eine Diversifizierung der Lieferanten, die die Ausnahmeregelung nur für einen begrenzten Zeitraum notwendig machen. ANHANG VIII Überseeische Länder und Gebiete „Überseeische Länder und Gebiete“ im Sinne dieses Protokolls sind die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete: 1. Überseeische Länder und Gebiete des Königreichs Dänemark: — Grönland 2. Überseeische Länder und Gebiete der Französischen Republik: — Neukaledonien und Nebengebiete, — Französisch-Polynesien, — St. Pierre und Miquelon — Saint Barthélemy — Französische Süd- und Antarktisgebiete, — Wallis und Futuna 3. Überseeische Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande: — Aruba — Bonaire — Curaçao — Saba — St. Eustatius — Sint Maarten Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete sowie seine Entwicklung unberührt. ANHANG IX Unter Artikel 7 Absatz 5 fallende Waren dieses Protokolls KN-Code Beschreibung 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert 1704 90 99 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): - andere: -- andere: --- andere: ---- andere: ----- andere: 1806 10 30 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg -- andere: --- andere 1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere: -- andere: --- andere 2101 12 98 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: --- andere 2101 20 98 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: -- Zubereitungen: --- andere 2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere -- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: --- andere ---- andere 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - andere -- andere --- andere 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: -- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: --- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: ---- andere ----- andere GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend das Fürstentum Andorra 1.    Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der Vertragspartei Zentralafrika als Ursprungswaren der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. 2.    Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Waren. GEMEINSAME ERKLÄRUNG betreffend die Republik San Marino 1.    Waren mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Vertragspartei Zentralafrika als Ursprungswaren der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. 2.    Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Waren. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2144/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.