Europäische Union

2007/840/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0840. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. (2)   Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt. (3)   Dieses Abkommen ist auf unbegrenzte Zeit geschlossen, sofern es nicht gemäß Absatz 6 gekündigt wird. (4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. (5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe. (6)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft. Geschehen zu Luxemburg am achtzehnten Juni zweitausendsieben in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar 3a Євролейське Спiвтовaриство За Укрaйнa Por Ucrania Za Ukrajinu For Ukraine Für die Ukraine Ukraina nimel Για την Ουκρανία For Ukraine Pour l'Ukraine Per l'Ucraina Ukrainas vārdā Ukrainos vardu Ukrajna részéről Għall-Ukrajna Voor Oekraïne W imieniu Ukrainy Pela Ucrânia Pentru Ucraina Za Ukrajinu Za Ukrajino Ukrainan puolesta På Ukrainas vägnar 3а Уκраїну PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind. Diese Mitgliedstaaten können Schengen-Visa und Aufenthaltstitel für den Transit durch ihr Hoheitsgebiet nach der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Rates vom 14. Juni 2006 einseitig anerkennen. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DIE ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA FÜR BESUCHE VON SOLDATENGRÄBERN UND ZIVILEN GRÄBERN Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen für Besuche von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern in der Regel Kurzaufenthaltsvisa für bis zu 14 Tage aus. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt. Daher sollten die Behörden Dänemarks und der Ukraine nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vorsieht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt. Daher sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs, Irlands und der Ukraine nach Möglichkeit bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung abschließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher sollten die Behörden Norwegens, Islands und der Ukraine nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen über Erleichterungen bei der Visaerteilung mit ähnlichen Bestimmungen abschließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine vorsieht. ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE GRÜNDE DER VERWEIGERUNG EINES VISUMS In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Kommission darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen am 19. Juli 2006 angenommen wurde und die Gründe für die Verweigerung eines Visums und Rechtsmittel regelt. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ÜBER DEN ZUGANG VON ANTRAGSTELLERN ZU INFORMATIONEN UND AUSLANDSVERTRETUNGEN SOWIE ÜBER DIE HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON KURZAUFENTHALTSVISA UND ÜBER DIE BEI DER ANTRAGSTELLUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN In Anerkennung der Bedeutung der Transparenz für die Antragsteller von Visa weist die Europäische Gemeinschaft darauf hin, dass der Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion am 19. Juli 2006 von der Europäischen Kommission angenommen wurde und die Frage des Zugangs von Antragstellern zu diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten regelt. Bezüglich der Information von Antragstellern ist die Europäische Gemeinschaft der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten: — Generell sollten die grundlegenden Informationen über die Antragsverfahren und -bedingungen und die Gültigkeit der Visa zusammengestellt werden. — Die Europäische Gemeinschaft wird die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Ukraine einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und grundsätzlich die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Internetseiten usw.). Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten erteilen im Einzelfall Auskunft über mögliche Erleichterungen bei der Ausstellung von Kurzaufenthaltsvisa nach dem Schengen-Besitzstand. ENTWURF DER POLITISCHEN ERKLÄRUNG ZUM KLEINEN GRENZVERKEHR ERKLÄRUNG POLENS, UNGARNS, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK UND RUMÄNIENS Die Republik Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik sowie Rumänien ab dem Beitritt zur Europäischen Union erklären ihre Bereitschaft, Verhandlungen über bilaterale Abkommen mit der Ukraine zur Anwendung der Regelung über den Kleinen Grenzverkehr gemäß der EG-Verordnung vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung des Übereinkommens von Schengen aufzunehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.