Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1708 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, im Rahmen des US-Gesetztes Caribbean Basin Economic Recovery Act (CBERA) eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, zu vertretenden Standpunkt

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11.10.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 260/48 BESCHLUSS (EU) 2019/1708 DES RATES vom 7. Oktober 2019 über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, im Rahmen des US-Gesetztes Caribbean Basin Economic Recovery Act (CBERA) eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren, zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) trat am 1. Januar 1995 in Kraft. (2) In Artikel II:2 des WTO-Übereinkommens ist festgelegt, dass die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 des WTO-Übereinkommens enthalten sind (im Folgenden „Multilaterale Handelsübereinkommen“), Bestandteil des WTO-Übereinkommens sowie für alle Mitglieder verbindlich sind. (3) Gemäß Artikel IX:3 kann die Ministerkonferenz unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen oder einem anderen der Multilateralen Handelsübereinkommen zu entbinden. (4) In Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens sind die Verfahren für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, die die Multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anlagen betreffen. (5) Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen. (6) Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der WTO deren Aufgaben wahr. (7) Gemäß Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens fasst die WTO ihre Beschlüsse üblicherweise durch Konsens. (8) Die Vereinigten Staaten wurden am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 von Verpflichtungen nach Artikel I:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der Welthandelsorganisation (im Folgenden „GATT 1994“) entbunden. Am 15. November 1995 verlängerten die Mitglieder die Ausnahmegenehmigung bis zum 30. September 2005 und erneut am 29. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2014. Am 5. Mai 2015 verlängerten die Mitglieder die Ausnahmegenehmigung der Vereinigten Staaten im Hinblick auf Artikel I:1 GATT 1994 bis zum 31. Dezember 2019 und erweiterten sie um Artikel XIII:1 und Artikel XIII:2 GATT 1994 in dem Umfang, der erforderlich war, damit die Vereinigten Staaten den infrage kommenden Waren mit Ursprung in den gemäß den Bestimmungen des Caribbean Basin Economic Recovery Act (im Folgenden „CBERA“) benannten begünstigten Ländern Zollfreiheit gewähren konnten. (9) Gemäß Artikel IX:3 und IX:4 des WTO-Übereinkommens haben die Vereinigten Staaten den Allgemeinen Rat ersucht, einen Beschluss zur Verlängerung der bestehenden WTO-Ausnahmegenehmigung zu fassen, damit die Vereinigten Staaten infrage kommenden Waren mit Ursprung in zentralamerikanischen und karibischen Ländern und Gebieten im Rahmen des CBERA vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2025 Zollfreiheit gewähren können. (10) Die Vereinigten Staaten begründen den Antrag damit, dass Armut und Instabilität in den Karibikstaaten, insbesondere in Haiti, weitverbreitet sind. Mit den Vorteilen des CBERA sollen die wirtschaftlichen Chancen erweitert und Stabilität und Wohlstand der Region gefördert werden. (11) Die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmegenehmigung Begünstigten. Darüber hinaus unterstützt die Union Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und zur Förderung von Stabilität. (12) Es ist zweckmäßig, den im Allgemeinen Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV festzulegen, da die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für die Mitglieder der WTO verbindlich sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung einer WTO-Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, die es den Vereinigten Staaten erlaubt, für infrage kommende Waren mit Ursprung in zentralamerikanischen und karibischen Ländern und Gebieten im Rahmen des Caribbean Basin Economic Recovery Act vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2025 eine Zollpräferenzbehandlung zu gewähren. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin A.-M. HENRIKSSON

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.