Europäische Union

2005/484/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1961) (Text von Bedeutung für den EWR)

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6.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 173/15 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1961) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/484/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission muss von den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts dem jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, den Vorzug geben. Das heißt, sie muss entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG beziehen, eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. (2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde. (3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muss für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird. (4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/106/EWG entspricht den Systemen, die unter der Möglichkeit 1 (ohne laufende Überwachung), sowie unter den Möglichkeiten 2 und 3 unter Ziffer ii Abschnitt 2 Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG aufgeführt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Systemen, die unter Ziffer i Abschnitt 2 Anhang III sowie unter der Möglichkeit 1 (mit laufender Überwachung) unter Ziffer ii Abschnitt 2 Anhang III genannt sind. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 2 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2005 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident (1)   ABl. L 40 vom 11.02.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ANHANG I Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen: — Zur Verwendung in Gebäuden. ANHANG II Anmerkung: Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ. BAUSÄTZE FÜR KÜHLGEBÄUDE UND BAUSÄTZE FÜR KÜHLGEBÄUDEHÜLLEN Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck wird die Europäische Organisation für technische Zulassungen (EOTA) gebeten, in der relevanten Leitlinie für europäische technische Zulassungen das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt(e) Verwendungszweck(e) Stufe(n) oder Klasse(n) (Brandverhalten) System der Konformitätsbescheinigung Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen in Gebäuden — 1 System 1: siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i ohne Stichprobenprüfung Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Richtlinie 89/106/EWG Artikel 2 Absatz 1 und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.